Verfahren, Auslandbeurkundung, Stellvertretung, Unterschriftsbeglaubigung
Oftmals werden in der Praxis Zweck und Bedeutung der für bestimmte Rechtsgeschäfte vorausgesetzten öffentlichen Beurkundung oder Beglaubigung verkannt oder es mangelt in diesem Zusammenhang zumindest am Verständnis für gewisse (vom Gesetz vorgeschriebene) Vorgänge sowie Voraussetzungen. Ein Legal Counsel mag sich fragen, weshalb der Notar nicht einfach seine Unterschrift unter ein ihm durch einen Boten vorgelegtes Dokument setzen kann und stattdessen schriftliche Vollmachten oder gar das persönliche Erscheinen verlangt. Unklarheiten bei Legal Counsels bestehen immer wieder beispielsweise im Zusammenhang mit den Fragen, für welche Handlungen eine Stellvertretung zulässig ist, in welcher Form Bevollmächtigungen nachgewiesen werden müssen oder wie die Beglaubigung einer Unterschrift abzulaufen hat oder was hinsichtlich Unterschriftsanerkennung möglich ist.
Lehnt der Notar eine Beurkundung oder Beglaubigung ab, wird nicht selten mit Unverständnis reagiert. Zudem werden die vom Notar zusätzlich verlangten Anforderungen als unnötige, bloss schikanöse, zumindest bürokratische Hindernisse betrachtet. Problemstellungen dieser Art kann der Unternehmensjurist im Rah-men seines professionellen Austauschs mit einem Notar begegnen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen daher einerseits dazu dienen, Verständnis für den Vorgang der öffentlichen Beurkundung respektive der Beglaubigung und der damit zusammenhängenden gesetzlichen Vorgaben zu schaffen. Andererseits sollen Hinweise gegeben werden, wie unnötiger Aufwand von vornherein vermieden und die Zusammenarbeit zwischen Legal Counsel und Notar verbessert werden kann.
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