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Die Zulässigkeit von Beurkundungen für Deutschland durch Schweizer Notare

Die Vornahme von Beurkundungen für Deutschland durch Schweizer Notare, etwa von Übertragungen von Geschäftsanteilen an einer deutschen GmbH, war und ist gängige Praxis, gerade in grenznahen Kantonen wie Basel oder St.Gallen. Ein zentraler Beweggrund für solche «Auslandsbeurkundungen» durch Schweizer Notare sind die Beurkundungsgebühren, die sich in Deutschland nach festen Tarifen richten und u.a. vom Streitwert abhängen, was teilweise zu sehr hohen Kosten führen kann, die insbesondere in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehen. Demgegenüber sind Schweizer Notare – zumindest in den Kantonen, in welchen nicht aus-schliesslich Amtsnotariate bestehen, sondern auch «Anwaltsnotariate» – deutlich flexibler in Bezug auf die Honorarbemessung, was im Ergebnis Möglichkeiten zur Kosteneinsparung bietet. Hinzu kommt, dass Höhe der Gebühren in der Schweiz häufig nach oben begrenzt ist.

Der «Beurkundungstourismus» in die Schweiz blieb nicht ohne Kritik und wurde gerade von deutschen Notaren nicht gerne gesehen. Immer wieder wurden Stimmen laut, wonach Beurkundungen von Geschäften nach deut-schem Recht durch Schweizer Notare nicht rechtens seien. Der während vielen Jahren vor allem in Deutschland geführte Lehrmeinungsstreit über die Gleichwertigkeit der Auslandsbeurkundung und letztlich deren Anerkennung in Deutschland ist bis heute nie ganz erloschen. Dieser Lehrmeinungsstreit wurde durch die Schweizer GmbH-Gesetzesänderung im Jahr 2008 sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland neu angeheizt, sodass sich die deutsche Rechtsprechung wiederholt – wenn auch bei veränderten Gesetzeslage – mit dem Thema der «Gleichwertigkeit von Auslandsbeurkundungen» zu befassen hatte. Deutsche Gerichte behandelten diese Frage in der Vergangenheit immer wieder und kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Jüngst wurde die Gleichwertigkeit der Auslandsbeurkundung (in Bezug auf die Beurkundung der GmbH-Gesellschafterliste) durch den deutschen Bundesgerichtshof (BGH) nun bejaht.

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Michael Kummer
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Ramon Bühler
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