Die ersten Schweizer Unternehmen sehen sich aufgrund des zurzeit geltenden Veranstaltungsverbots bereits dazu veranlasst, ihre Generalversammlungen zu verschieben. Dies ist trotz Verbot von Grossveranstaltungen und den kantonalen Bewilligungspflichten grundsätzlich nicht zwingend. Gemäss Art. 6a der bundesrätlichen Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) können Gesellschaften ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der ordentlichen Einladungsfrist von zwanzig Tagen anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich auf dem schriftlichen Weg, in elektronischer Form oder durch einen bezeichneten unabhängigen Stimmrechtsvertreter ausüben können. Damit erlaubt der Bundesrat eine rein digitale oder schriftliche Durchführung der Generalversammlung bis voraussichtlich zum 19. April 2020. Das Aktionärspublikum ist in einem solchen Fall im Vorfeld rechtzeitig darum zu beten, nicht persönlich zu erscheinen und die Möglichkeit der elektronischen Abstimmung zu nutzen. Dabei muss die Anordnung des Verwaltungsrates spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.
Wir beraten und unterstützen Unternehmen, die in der Zulässigkeit und Umsetzung einer digital durchgeführten Generalversammlung Fragen haben oder rechtliche Unterstützung benötigen. Wenden Sie sich an unsere Experten.
Die ersten Schweizer Unternehmen sehen sich aufgrund des zurzeit geltenden Veranstaltungsverbots bereits dazu veranlasst, ihre Generalversammlungen zu verschieben. Dies ist trotz Verbot von Grossveranstaltungen und den kantonalen Bewilligungspflichten grundsätzlich nicht zwingend. Gemäss Art. 6a der bundesrätlichen Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) können Gesellschaften ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der ordentlichen Einladungsfrist von zwanzig Tagen anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich auf dem schriftlichen Weg, in elektronischer Form oder durch einen bezeichneten unabhängigen Stimmrechtsvertreter ausüben können. Damit erlaubt der Bundesrat eine rein digitale oder schriftliche Durchführung der Generalversammlung bis voraussichtlich zum 19. April 2020. Das Aktionärspublikum ist in einem solchen Fall im Vorfeld rechtzeitig darum zu beten, nicht persönlich zu erscheinen und die Möglichkeit der elektronischen Abstimmung zu nutzen. Dabei muss die Anordnung des Verwaltungsrates spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.
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