Gastrobetriebe
Der Bundesrat hat beschlossen, dass ab dem 11. Mai 2020 Restaurants wieder geöffnet werden dürfen. Diese Erleichterung für die Gastronomiebranche wirdjedoch durch strikten Vorschriften begleitet, um die Ansteckungsgefahr weiterhin so tief wie möglich zu halten. So dürfen Restaurants höchstens Tische mit vier Personen zur Verfügung stellen (resp. Eltern mit Kindern), diese Tische müssen mindestens zwei Meter Abstand zueinander haben oder voneinander abgetrennt werden und alle Gäste müssen sitzen. Eine Maskentragpflicht gibt es allerdings nicht. Für Bars gelten dieselben Regeln..
Einzelhandel und Grosshandel
Am 11. Mai 2020 können auch sämtliche Einzel- oder Grosshandelsbetriebe wieder öffnen. Bevor diese öffnen, sind sie verpflichtet Schutzkonzepte vorzulegen, die den Schutz der Kundschaft und der Mitarbeitenden garantieren. Dass kann bspw. wie bei der Coiffeurbranche eine Maskentragpflicht bedeuten. Eine Maskentragpflicht in Lebensmittelläden ist momentan noch nicht vorgesehen.
Geschäfte, die gegen die Vorschriften und Auflagen des Bundesrats verstossen, können basierend auf der Covid-19-Verordnung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verurteilt werden.
Bildungswesen
Ab dem 11. Mai 2020 werden auch alle obligatorischen Schulen wieder geöffnet und Pränsenzunterricht ist wieder erlaubt. Auch hier gilt es, sich an Schutzkonzepte zu halten, um das Ansteckungsrisiko zu minimieren. Es bleibt Kantonen, in denen es die Situation erfordert, vorbehalten, die Schulen weiterhin geschlossen zu halten.
Der Entscheid über die Durchführung der Maturaprüfungen ist Sache der Kantone. Die Kantone können diese Entscheidung unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation fällen.
Nicht obligatorische Schulen sowie Universitäten oder Berufsschulen müssen vorerst noch bis am 8. Juni 2020 geschlossen bleiben.
Arbeit und Bewegung
Der Bundesrat beharrt auf der Empfehlung, dass Berufe von zuhause im Homeoffice ausgeführt werden, dort wo es möglich ist. Ebenfalls können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Ansteckungsrisiko an ihrem Arbeitsplatz als zu hoch erachten, die Rückkehr an den Arbeitsplatz grundsätzlcih ablehnen. Der Arbeitgeber muss es diesen Personen erlauben, von zuhause zu arbeiten, sofern die Präsenz am Arbeitsplatz nicht notwendig ist.
Die Beschränkung bezüglich Versammlungen auf maximal fünf Personen gilt weiterhin sowohl im privaten wie im öffentlichen Bereich. Dies gilt auch für die Abstandsregelungen und die Hygieneempfehlungen.
Grossveranstaltungen
Endlich hat der Bundesrat auch die lange herrschende Unsicherheit in Bezug auf Grossveranstaltungen behoben. Der Bundesrat hat beschlossen, dass Grossveranstaltungen von mehr als 1’000 Personen bis Ende August verboten bleiben. Für kleinere Veranstaltungen wie Gottesdienste oder Theater sieht der Bundesrat die nächste Lockerung am 8. Juni 2020 vor.
Gastrobetriebe
Der Bundesrat hat beschlossen, dass ab dem 11. Mai 2020 Restaurants wieder geöffnet werden dürfen. Diese Erleichterung für die Gastronomiebranche wirdjedoch durch strikten Vorschriften begleitet, um die Ansteckungsgefahr weiterhin so tief wie möglich zu halten. So dürfen Restaurants höchstens Tische mit vier Personen zur Verfügung stellen (resp. Eltern mit Kindern), diese Tische müssen mindestens zwei Meter Abstand zueinander haben oder voneinander abgetrennt werden und alle Gäste müssen sitzen. Eine Maskentragpflicht gibt es allerdings nicht. Für Bars gelten dieselben Regeln..
Einzelhandel und Grosshandel
Am 11. Mai 2020 können auch sämtliche Einzel- oder Grosshandelsbetriebe wieder öffnen. Bevor diese öffnen, sind sie verpflichtet Schutzkonzepte vorzulegen, die den Schutz der Kundschaft und der Mitarbeitenden garantieren. Dass kann bspw. wie bei der Coiffeurbranche eine Maskentragpflicht bedeuten. Eine Maskentragpflicht in Lebensmittelläden ist momentan noch nicht vorgesehen.
Geschäfte, die gegen die Vorschriften und Auflagen des Bundesrats verstossen, können basierend auf der Covid-19-Verordnung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verurteilt werden.
Bildungswesen
Ab dem 11. Mai 2020 werden auch alle obligatorischen Schulen wieder geöffnet und Pränsenzunterricht ist wieder erlaubt. Auch hier gilt es, sich an Schutzkonzepte zu halten, um das Ansteckungsrisiko zu minimieren. Es bleibt Kantonen, in denen es die Situation erfordert, vorbehalten, die Schulen weiterhin geschlossen zu halten.
Der Entscheid über die Durchführung der Maturaprüfungen ist Sache der Kantone. Die Kantone können diese Entscheidung unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation fällen.
Nicht obligatorische Schulen sowie Universitäten oder Berufsschulen müssen vorerst noch bis am 8. Juni 2020 geschlossen bleiben.
Arbeit und Bewegung
Der Bundesrat beharrt auf der Empfehlung, dass Berufe von zuhause im Homeoffice ausgeführt werden, dort wo es möglich ist. Ebenfalls können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Ansteckungsrisiko an ihrem Arbeitsplatz als zu hoch erachten, die Rückkehr an den Arbeitsplatz grundsätzlcih ablehnen. Der Arbeitgeber muss es diesen Personen erlauben, von zuhause zu arbeiten, sofern die Präsenz am Arbeitsplatz nicht notwendig ist.
Die Beschränkung bezüglich Versammlungen auf maximal fünf Personen gilt weiterhin sowohl im privaten wie im öffentlichen Bereich. Dies gilt auch für die Abstandsregelungen und die Hygieneempfehlungen.
Grossveranstaltungen
Endlich hat der Bundesrat auch die lange herrschende Unsicherheit in Bezug auf Grossveranstaltungen behoben. Der Bundesrat hat beschlossen, dass Grossveranstaltungen von mehr als 1’000 Personen bis Ende August verboten bleiben. Für kleinere Veranstaltungen wie Gottesdienste oder Theater sieht der Bundesrat die nächste Lockerung am 8. Juni 2020 vor.