Das Coronavirus führte weltweit zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Dazu gehören auch Massnahmen, die das Reisen in andere Länder verbieten oder unattraktiv machen. So ist es beispielsweise nicht möglich in die USA zu fliegen, da die amerikanischen Behörden eine Einreisesperre verhängt haben. Diese Einreisesperre betrifft allein in der Schweiz etwa 3’300 Reisende täglich. Solche Einschränkungen führen dazu, dass Reisende ihren geplanten Flug nicht antreten können. Es stellt sich generell die Frage, ob Reisenden Anspruch auf Vergütung des Flugticketpreises haben.
Hat man Anrecht auf den Preis des Flugtickets?
Grundsätzlich hat man bei einer unverschuldeten Annulation des Fluges das Anrecht auf Rückerstattung des Flugticketpreises. Besonders dann, wenn der Flug von der Ariline nicht durchgeführt werden kann resp. annulliert wird. In der momentanen Situation ist es jedoch so, dass Fluggesellschaften ihre Stornierungs- und Umbuchungsregelungen angepasst haben. Die Swiss schreibt beispielsweise: «Im Falle einer Flugannullation haben Passagiere die Möglichkeit umzubuchen oder aber sich das Flugbillet erstatten zu lassen». Die Swiss hat zudem Regelungen beschlossen, die vom Datum abhängig sind.
Viele Fluggesellschaften bieten die Möglichkeit, den Flug nach hinten zu verschieben, in der Hoffnung, dass der Flug zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird. So entfällt eine Rückerstattung des Ticketpreises, wodurch die ohnehin angespannte Liquiditätssituation nicht weitere beansprucht wird. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises besteht dann, wenn die Annulation des Fluges unverschuldet ist. Verschiedene Fluggesellschaften bitten um Geduld bei der Ausbezahlung von Rückerstattungen, da sie aufgrund des Antragvolumes überlastet sind oder allenfalls nicht über genügend Liquidität verfügen resp. diese schonen wollen.
Abhängigkeit vom Datum der Buchung
Die meisten Fluggesellschaften erstatten nur Flugticketpreise von Flügen, die vor einem bestimmten Datum gebucht wurden. Bei der Swiss ist die Datumsgrenze der 19. März 2020. Dies variiert jedoch zwischen den Fluggesellschaften. Für Buchungen, welche nach den Grenzdatum getätigt werden, wird das Annulationsrisiko nicht mehr von der Fluggesellschaft übernommen. Dies bedeutet, dass der Reisende die Kosten im Falle einer Annullation selber tragen muss.
Kann man den Flug ohne Reisebeschränkungen freiwillig nicht antreten?
Tritt man einen Flug aus eigener Entscheidung nicht an, begründet dies kein Anrecht auf Rückerstattung. Ausgenommen sind Bestimmungen in den AGBs des jeweiligen Reiseveranstalters, die ein solches Nichtantreten allenfalls ermöglichen. Bloss ein ungutes Gefühl oder Angst sind keine ausreichenden Gründe, um einen Flug mit Rückforderungsanspruch zu stornieren. In diesen Fällen empfiehlt es sich, von den Umbuchungsregelungen, die einige Fluggesellschaften spezifisch im Zusammenhang mit der Coronakrise gelockert haben, zu profitieren und die Reise auf ein späteres Datum zu verschieben.
Exkurs: Lage in Europa
Die Lage betrifft nicht nur die Schweiz, sondern auch Europa und die ganze Welt. So ist auch die Frage der Rückerstattung von Flugtickets eine globale Problematik. Die EU-Kommission hat sich dahingehend verlauten lassen, dass Flugtickets zurückerstattet werden müssen. Sie erinnert die Reisenden jedoch auch daran, dass die vielen Rückerstattungen auch zu Liquiditätsproblemen und Konkursen von Fluggesellschaften führen können. Würde dies passieren, ist auch «das Recht auf Rückerstattung nicht mehr viel wert», sagte der für Verbraucherschutz zuständige EU-Kommissar Reynders. Er empfiehlt den Reisenden bei Annullationen Gutscheine von den jeweiligen Airlines zu akzeptieren.
Das Coronavirus führte weltweit zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Dazu gehören auch Massnahmen, die das Reisen in andere Länder verbieten oder unattraktiv machen. So ist es beispielsweise nicht möglich in die USA zu fliegen, da die amerikanischen Behörden eine Einreisesperre verhängt haben. Diese Einreisesperre betrifft allein in der Schweiz etwa 3’300 Reisende täglich. Solche Einschränkungen führen dazu, dass Reisende ihren geplanten Flug nicht antreten können. Es stellt sich generell die Frage, ob Reisenden Anspruch auf Vergütung des Flugticketpreises haben.
Hat man Anrecht auf den Preis des Flugtickets?
Grundsätzlich hat man bei einer unverschuldeten Annulation des Fluges das Anrecht auf Rückerstattung des Flugticketpreises. Besonders dann, wenn der Flug von der Ariline nicht durchgeführt werden kann resp. annulliert wird. In der momentanen Situation ist es jedoch so, dass Fluggesellschaften ihre Stornierungs- und Umbuchungsregelungen angepasst haben. Die Swiss schreibt beispielsweise: «Im Falle einer Flugannullation haben Passagiere die Möglichkeit umzubuchen oder aber sich das Flugbillet erstatten zu lassen». Die Swiss hat zudem Regelungen beschlossen, die vom Datum abhängig sind.
Viele Fluggesellschaften bieten die Möglichkeit, den Flug nach hinten zu verschieben, in der Hoffnung, dass der Flug zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird. So entfällt eine Rückerstattung des Ticketpreises, wodurch die ohnehin angespannte Liquiditätssituation nicht weitere beansprucht wird. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises besteht dann, wenn die Annulation des Fluges unverschuldet ist. Verschiedene Fluggesellschaften bitten um Geduld bei der Ausbezahlung von Rückerstattungen, da sie aufgrund des Antragvolumes überlastet sind oder allenfalls nicht über genügend Liquidität verfügen resp. diese schonen wollen.
Abhängigkeit vom Datum der Buchung
Die meisten Fluggesellschaften erstatten nur Flugticketpreise von Flügen, die vor einem bestimmten Datum gebucht wurden. Bei der Swiss ist die Datumsgrenze der 19. März 2020. Dies variiert jedoch zwischen den Fluggesellschaften. Für Buchungen, welche nach den Grenzdatum getätigt werden, wird das Annulationsrisiko nicht mehr von der Fluggesellschaft übernommen. Dies bedeutet, dass der Reisende die Kosten im Falle einer Annullation selber tragen muss.
Kann man den Flug ohne Reisebeschränkungen freiwillig nicht antreten?
Tritt man einen Flug aus eigener Entscheidung nicht an, begründet dies kein Anrecht auf Rückerstattung. Ausgenommen sind Bestimmungen in den AGBs des jeweiligen Reiseveranstalters, die ein solches Nichtantreten allenfalls ermöglichen. Bloss ein ungutes Gefühl oder Angst sind keine ausreichenden Gründe, um einen Flug mit Rückforderungsanspruch zu stornieren. In diesen Fällen empfiehlt es sich, von den Umbuchungsregelungen, die einige Fluggesellschaften spezifisch im Zusammenhang mit der Coronakrise gelockert haben, zu profitieren und die Reise auf ein späteres Datum zu verschieben.
Exkurs: Lage in Europa
Die Lage betrifft nicht nur die Schweiz, sondern auch Europa und die ganze Welt. So ist auch die Frage der Rückerstattung von Flugtickets eine globale Problematik. Die EU-Kommission hat sich dahingehend verlauten lassen, dass Flugtickets zurückerstattet werden müssen. Sie erinnert die Reisenden jedoch auch daran, dass die vielen Rückerstattungen auch zu Liquiditätsproblemen und Konkursen von Fluggesellschaften führen können. Würde dies passieren, ist auch «das Recht auf Rückerstattung nicht mehr viel wert», sagte der für Verbraucherschutz zuständige EU-Kommissar Reynders. Er empfiehlt den Reisenden bei Annullationen Gutscheine von den jeweiligen Airlines zu akzeptieren.