Das Massnahmenpaket des Bundesrats zur Bekämpfung der COVID-19-Erkrankung betrifft die ganze Bevölkerung und die Wirtschaft hart. Abgesehen von den Versammlungsverboten oder den Schliessungen von Betrieben, bestimmte der Bundesrat auch Massnahmen, die die Allokation von dringend benötigten Ressourcen in der Schweiz regeln. So sind beispielsweise Beatmungsgeräte und bestimmte Medikamente zu stark nachgefragten Produkten geworden und werden knapper. Die Regelungen, dieser Ressourcenknappheit entgegen zu wirken, betreffen direkt das öffentliche Beschaffungswesen.
Das öffentliche Beschaffungswesen ist von drei wichtigen Prinzipen geprägt. Diese sind die Gleichbehandlung der Anbieter, welche die von der öffentlichen Hand nachgefragten Produkte produzieren, eine gewisse Transparenz im Verfahren der Beschaffung sowie ein Rekursrecht gegen Entscheide. Die Beschaffung muss somit bestimmte Verfahrensprinzipien erfüllen, damit sie rechtmässig zustande kommt. Aufgrund des Anstieges der internationalen Nachfrage nach bestimmten medizinischen Produkten ist es dem Bund jedoch nicht mehr zuzumuten, sich an die Standards des Status Quo Verfahrens zu halten. Denn auch die Schweiz ist gezwungen ihre Vorräte zu erweitern und dies in möglichst kurzer Zeit.
Aufgrund solcher dringlichen Lagen ist es dem Bund, gestützt auf der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen erlaubt, eine freihändige Vergabe durchzuführen. In diesem Verfahren kann die Vergabebehörde den Anbieter ohne eine Ausschreibung zur Abgabe eines Angebots einladen. Damit diese Regelung angewendet werden darf, muss die dringliche Lage auf ein «unvorhergesehenes Ereignis» zurückzuführen sein. Die gleichen Regelungen sind auch auf kantonaler Ebene im Beschaffungswesen zu finden.
Der Bund sowie die Kantone haben somit momentan aufgrund der COVID-19-Pandemie grundsätzlich die Möglichkeit, alle Vergaben von Aufträgen resp. Beschaffungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im freihändigen Verfahren durchzuführen. Was noch Fragen aufwerfen kann ist, dass die Knappheiten in der Schweiz auch selbstverschuldet sein können. In einer Lage, wo das öffentliche Interesse an der Beschaffung jedoch enorm gross ist, soll es jedoch nicht mehr auf die Schuldfrage ankommen (VGer SG, Pra?sidialverfu?gung vom 15.3.2017, B 2017/40).
Die Armeeapotheke ist für viele Güter momentan die zentrale Beschaffungsstelle. Wie der NZZ am Sonntag vom 29. März 2020 zu entnehmen war, wurden – um das eingangs erwähnte Beispiel aufzunehmen – Schweizer Unternehmen, welche Beatmungsgeräte herstellen, angewiesen, nur noch die Aufträge der Schweizer Armee anzunehmen.
Das Massnahmenpaket des Bundesrats zur Bekämpfung der COVID-19-Erkrankung betrifft die ganze Bevölkerung und die Wirtschaft hart. Abgesehen von den Versammlungsverboten oder den Schliessungen von Betrieben, bestimmte der Bundesrat auch Massnahmen, die die Allokation von dringend benötigten Ressourcen in der Schweiz regeln. So sind beispielsweise Beatmungsgeräte und bestimmte Medikamente zu stark nachgefragten Produkten geworden und werden knapper. Die Regelungen, dieser Ressourcenknappheit entgegen zu wirken, betreffen direkt das öffentliche Beschaffungswesen.
Das öffentliche Beschaffungswesen ist von drei wichtigen Prinzipen geprägt. Diese sind die Gleichbehandlung der Anbieter, welche die von der öffentlichen Hand nachgefragten Produkte produzieren, eine gewisse Transparenz im Verfahren der Beschaffung sowie ein Rekursrecht gegen Entscheide. Die Beschaffung muss somit bestimmte Verfahrensprinzipien erfüllen, damit sie rechtmässig zustande kommt. Aufgrund des Anstieges der internationalen Nachfrage nach bestimmten medizinischen Produkten ist es dem Bund jedoch nicht mehr zuzumuten, sich an die Standards des Status Quo Verfahrens zu halten. Denn auch die Schweiz ist gezwungen ihre Vorräte zu erweitern und dies in möglichst kurzer Zeit.
Aufgrund solcher dringlichen Lagen ist es dem Bund, gestützt auf der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen erlaubt, eine freihändige Vergabe durchzuführen. In diesem Verfahren kann die Vergabebehörde den Anbieter ohne eine Ausschreibung zur Abgabe eines Angebots einladen. Damit diese Regelung angewendet werden darf, muss die dringliche Lage auf ein «unvorhergesehenes Ereignis» zurückzuführen sein. Die gleichen Regelungen sind auch auf kantonaler Ebene im Beschaffungswesen zu finden.
Der Bund sowie die Kantone haben somit momentan aufgrund der COVID-19-Pandemie grundsätzlich die Möglichkeit, alle Vergaben von Aufträgen resp. Beschaffungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im freihändigen Verfahren durchzuführen. Was noch Fragen aufwerfen kann ist, dass die Knappheiten in der Schweiz auch selbstverschuldet sein können. In einer Lage, wo das öffentliche Interesse an der Beschaffung jedoch enorm gross ist, soll es jedoch nicht mehr auf die Schuldfrage ankommen (VGer SG, Pra?sidialverfu?gung vom 15.3.2017, B 2017/40).
Die Armeeapotheke ist für viele Güter momentan die zentrale Beschaffungsstelle. Wie der NZZ am Sonntag vom 29. März 2020 zu entnehmen war, wurden – um das eingangs erwähnte Beispiel aufzunehmen – Schweizer Unternehmen, welche Beatmungsgeräte herstellen, angewiesen, nur noch die Aufträge der Schweizer Armee anzunehmen.