Das Coronavirus hat die Welt fest im Griff. Nicht nur das Gesundheitssystem wird gefordert, auch die Wirtschaft gelangt an ihre Grenzen. In den vergangenen Tagen ist des Öfteren der Begriff der Rezession gefallen, was gravierende Folgen insbesondere für KMU und Selbständige hätte. Besonders KMU, deren Inhaber, Selbständige und Einzelunternehmen leiden unter den vom Bundesrat verfügten Massnahmen. Ihnen brechen die Umsätze weg und sie haben zum Teil kein Einkommen mehr. Verständlich, dass Existenzängste aufkommen. Bis vor wenigen Tagen gab es auch kaum Hilfe für diese Betroffenen resp. war unklar, wie diese aussehen wird.
Am 20. März 2020 hat der Bundesrat nun klargestellt, wie die weitere Soforthilfe aussehen wird. Zusätzlich zu den bereits am 13. März 2020 zur Verfügung gestellten CHF 10 Mrd. hat der Bundesrat weitere CHF 32 Mrd. Franken zur Unterstützung der Wirtschaft freigegeben.
Unkomplizierte Kredite verbürgt durch den Bund
Der Bundesrat hat auch die Rahmenbedingungen klargestellt. Die durch das Coronavirus in ihrer Existenz gefährdete Unternehmen können sich direkt an die Banken resp. ihre Hausbank wenden und dort schnell unkompliziert und ohne weitergehende Prüfung – der Bundesrat sprach von «innert 30 Minuten» – einen Kredit beantragen, den die Bank gewähren soll. Für Kredite bis zu CHF 500’000.- hat der Bundesrat eine Pauschalbürgschaft durch den Bund garantiert. Bei Krediten über CHF 500’000.- bis CHF 20 Mio. bürgt der Bund zu 85% und die Bank zu 15%. Unternehmen können ab diesem Donnerstag, 26. März 2020, Kredite beantragen.
Ausdehnung der Kurzarbeitsentschädigung auf KMU-Inhaber, Einzelunternehmer und Selbständige
Um die Liquidität der Wirtschaft zu gewährleisten und insbesondere auch den Inhaber von KMU, Einzelunternehmer und Selbständigen ein Einkommen zu sichern hat der Bundesrat die Möglichkeit der Kurzarbeitsentschädigung auf diese ausgedehnt. Erwerbsausfälle von Selbstständigerwerbenden, die Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus entstanden sind, und die zurzeit nicht anders entschädigt werden, sollen durch ein Taggeld kompensiert werden. Dieses Taggeld beträgt maximal 80% des Einkommens und maximal CHF 196 am Tag. Diese Regelung gilt insbesondere auch für freischaffende Künstlerinnen und Künstler. Zudem kann Kurzarbeit nun auch für Lehrlinge beantragt werden. Die Karenzfrist von bisher noch einem Tag wurde aufgehoben.
Schliesslich hat der Bundesrat einen Rechtsstillstand bis zum 4. April 2020 verfügt. Das heisst, Betreibungsmassnahmen finden – unter Berücksichtigung der Betreibungsferien – bis zum 19. April 2020 keine statt. Auch wurde die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für natürliche Personen bis zum 31. Mai 2020 erstreckt. Zudem fällt bei verspäteter Zahlung von Steuern kein Verzugszins an.
Ausnahmsweise haben in dieser ausserordentlichen Lage auch die folgenden Personen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung:
- Personen in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer (befristete Anstellung)
- Personen in einem Lehrverhältnis (Lernende und Lehrmeister)
- Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit
- Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten, und ihre mitarbeitenden Ehegatten (oder eingetragenen Partner)
Für Personen in leitenden Funktionen (arbeitgeberähnliche Stellung) und ihre mitarbeitenden Ehegatten (oder eingetragene Partner) gilt pro Abrechnungsperiode ein Pauschalbetrag von 3’320 Franken bei Vollzeitbeschäftigung als massgebender Lohn für die Kurzarbeitsentschädigung.
Es ist nicht erforderlich, die neu anspruchsberechtigten Personen beim Amt für Wirtschaft und Arbeit nachzumelden. Bitte füllen Sie für diese Mitarbeitenden einfach die Abrechnungsformulare aus und senden Sie sie an die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse.
Beurteilung der Massnahmen
Der Bundesrat hat schnell und richtig gehandelt. Die von ihm verfügten Soforthilfemassnahmen des Bundes sind sicher geeignet, die dringendsten Probleme von KMU, Einzelunternehmern und Selbständigen zu lösen. Sehr zu begrüssen ist die Ausdehnung der Kurzarbeitsentschädigung auf KMU-Inhaber, Einzelunternehmen und Selbständige, denen nun ein Einkommen gesichert ist. Die Möglichkeit der unkomplizierten Kreditbeschaffung löst sicherlich vorübergehend die Liquiditätsprobleme. Ob dies allerdings ausreicht, um die durch die Coronavirus-Massnahmen entstehenden Schäden und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen zu beseitigen, ist fraglich. Denn einerseits müssen diese Kredite verzinst werden, andererseits schieben Kredite wohl für viele Betroffene das Problem nur in die Zukunft, lösen es aber nicht. Die Kredite müssen dereinst zurückbezahlt werden. Die Umsätze, die die Betroffenen in diesen Wochen und Monaten verlieren, die kommen jedoch nicht wieder. Die Betroffenen müssen also die Ausfälle verkraften, ihrerseits ihren Zahlungsverpflichtungen – finanziert durch Kredite – trotzdem nachkommen. In einigen Branchen werden allenfalls die heute ausgefallenen Umsätze in Zukunft nachgeholt (werden können), bei anderen wird das nicht möglich sein. Gastrobetriebe beispielsweise werden die Umsätze, die ihnen heute wegen fehlenden Gästen und abgesagten Veranstaltungen entgehen, kaum in Zukunft nachholen können. Es ist daher zu erwarten, dass weitere Massnahmen ergriffen werden müssen, besonders um KMU, Einzelunternehmen und Selbständige zu unterstützen. So wird eine à-fond-perdu-Massnahme als Ersatz für entgangene Umsätze kaum vermeidbar sein, um den Betroffenen effektiv zu helfen und sie vor dem Schlimmsten zu bewahren. Ansonsten werden – wenn nicht heute, dann morgen – insbesondere KMU, Einzelunternehmen und Selbständige, welche das Rückgrat unserer Wirtschaft darstellen, die Rechnung der Krise bezahlen müssen. Schliesslich wird die Bürgschaft des Bundes nur dann zum Tragen kommen, wenn Kredite endgültig nicht zurückbezahlt werden können, sprich Unternehmen in Konkurs geht. Gerade das aber gilt es zu vermeiden.
Weitere Informationen
Um weitere Informationen zu erlangen, hat der Bund viele Portale und Hotlines zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen erhalten Sie u.a. bei folgenden Stellen:
- SECO – Info-Hotline für Unternehmen: +41 58 462 00 66
- Kanton St.Gallen
- Info-Portal Coronavirus
- Informationen für Betriebe
- Hotline Amt für Wirtschaft: +41 58 229 22 33
- Anmeldung Corona-Entschädigung (für Selbständigerwerbende)
Wir beraten und unterstützen Unternehmen, die von wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus oder von behördlichen Massnahmen betroffen sind. Wir beantworten gerne Ihre Fragen und stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung – auch in dieser ausserordentlichen Lage.
Corona-Formular_EO-Pandemie-Entschaedigung (36 KB)
Das Coronavirus hat die Welt fest im Griff. Nicht nur das Gesundheitssystem wird gefordert, auch die Wirtschaft gelangt an ihre Grenzen. In den vergangenen Tagen ist des Öfteren der Begriff der Rezession gefallen, was gravierende Folgen insbesondere für KMU und Selbständige hätte. Besonders KMU, deren Inhaber, Selbständige und Einzelunternehmen leiden unter den vom Bundesrat verfügten Massnahmen. Ihnen brechen die Umsätze weg und sie haben zum Teil kein Einkommen mehr. Verständlich, dass Existenzängste aufkommen. Bis vor wenigen Tagen gab es auch kaum Hilfe für diese Betroffenen resp. war unklar, wie diese aussehen wird.
Am 20. März 2020 hat der Bundesrat nun klargestellt, wie die weitere Soforthilfe aussehen wird. Zusätzlich zu den bereits am 13. März 2020 zur Verfügung gestellten CHF 10 Mrd. hat der Bundesrat weitere CHF 32 Mrd. Franken zur Unterstützung der Wirtschaft freigegeben.
Unkomplizierte Kredite verbürgt durch den Bund
Der Bundesrat hat auch die Rahmenbedingungen klargestellt. Die durch das Coronavirus in ihrer Existenz gefährdete Unternehmen können sich direkt an die Banken resp. ihre Hausbank wenden und dort schnell unkompliziert und ohne weitergehende Prüfung – der Bundesrat sprach von «innert 30 Minuten» – einen Kredit beantragen, den die Bank gewähren soll. Für Kredite bis zu CHF 500’000.- hat der Bundesrat eine Pauschalbürgschaft durch den Bund garantiert. Bei Krediten über CHF 500’000.- bis CHF 20 Mio. bürgt der Bund zu 85% und die Bank zu 15%. Unternehmen können ab diesem Donnerstag, 26. März 2020, Kredite beantragen.
Ausdehnung der Kurzarbeitsentschädigung auf KMU-Inhaber, Einzelunternehmer und Selbständige
Um die Liquidität der Wirtschaft zu gewährleisten und insbesondere auch den Inhaber von KMU, Einzelunternehmer und Selbständigen ein Einkommen zu sichern hat der Bundesrat die Möglichkeit der Kurzarbeitsentschädigung auf diese ausgedehnt. Erwerbsausfälle von Selbstständigerwerbenden, die Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus entstanden sind, und die zurzeit nicht anders entschädigt werden, sollen durch ein Taggeld kompensiert werden. Dieses Taggeld beträgt maximal 80% des Einkommens und maximal CHF 196 am Tag. Diese Regelung gilt insbesondere auch für freischaffende Künstlerinnen und Künstler. Zudem kann Kurzarbeit nun auch für Lehrlinge beantragt werden. Die Karenzfrist von bisher noch einem Tag wurde aufgehoben.
Schliesslich hat der Bundesrat einen Rechtsstillstand bis zum 4. April 2020 verfügt. Das heisst, Betreibungsmassnahmen finden – unter Berücksichtigung der Betreibungsferien – bis zum 19. April 2020 keine statt. Auch wurde die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für natürliche Personen bis zum 31. Mai 2020 erstreckt. Zudem fällt bei verspäteter Zahlung von Steuern kein Verzugszins an.
Ausnahmsweise haben in dieser ausserordentlichen Lage auch die folgenden Personen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung:
- Personen in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer (befristete Anstellung)
- Personen in einem Lehrverhältnis (Lernende und Lehrmeister)
- Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit
- Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten, und ihre mitarbeitenden Ehegatten (oder eingetragenen Partner)
Für Personen in leitenden Funktionen (arbeitgeberähnliche Stellung) und ihre mitarbeitenden Ehegatten (oder eingetragene Partner) gilt pro Abrechnungsperiode ein Pauschalbetrag von 3’320 Franken bei Vollzeitbeschäftigung als massgebender Lohn für die Kurzarbeitsentschädigung.
Es ist nicht erforderlich, die neu anspruchsberechtigten Personen beim Amt für Wirtschaft und Arbeit nachzumelden. Bitte füllen Sie für diese Mitarbeitenden einfach die Abrechnungsformulare aus und senden Sie sie an die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse.
Beurteilung der Massnahmen
Der Bundesrat hat schnell und richtig gehandelt. Die von ihm verfügten Soforthilfemassnahmen des Bundes sind sicher geeignet, die dringendsten Probleme von KMU, Einzelunternehmern und Selbständigen zu lösen. Sehr zu begrüssen ist die Ausdehnung der Kurzarbeitsentschädigung auf KMU-Inhaber, Einzelunternehmen und Selbständige, denen nun ein Einkommen gesichert ist. Die Möglichkeit der unkomplizierten Kreditbeschaffung löst sicherlich vorübergehend die Liquiditätsprobleme. Ob dies allerdings ausreicht, um die durch die Coronavirus-Massnahmen entstehenden Schäden und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen zu beseitigen, ist fraglich. Denn einerseits müssen diese Kredite verzinst werden, andererseits schieben Kredite wohl für viele Betroffene das Problem nur in die Zukunft, lösen es aber nicht. Die Kredite müssen dereinst zurückbezahlt werden. Die Umsätze, die die Betroffenen in diesen Wochen und Monaten verlieren, die kommen jedoch nicht wieder. Die Betroffenen müssen also die Ausfälle verkraften, ihrerseits ihren Zahlungsverpflichtungen – finanziert durch Kredite – trotzdem nachkommen. In einigen Branchen werden allenfalls die heute ausgefallenen Umsätze in Zukunft nachgeholt (werden können), bei anderen wird das nicht möglich sein. Gastrobetriebe beispielsweise werden die Umsätze, die ihnen heute wegen fehlenden Gästen und abgesagten Veranstaltungen entgehen, kaum in Zukunft nachholen können. Es ist daher zu erwarten, dass weitere Massnahmen ergriffen werden müssen, besonders um KMU, Einzelunternehmen und Selbständige zu unterstützen. So wird eine à-fond-perdu-Massnahme als Ersatz für entgangene Umsätze kaum vermeidbar sein, um den Betroffenen effektiv zu helfen und sie vor dem Schlimmsten zu bewahren. Ansonsten werden – wenn nicht heute, dann morgen – insbesondere KMU, Einzelunternehmen und Selbständige, welche das Rückgrat unserer Wirtschaft darstellen, die Rechnung der Krise bezahlen müssen. Schliesslich wird die Bürgschaft des Bundes nur dann zum Tragen kommen, wenn Kredite endgültig nicht zurückbezahlt werden können, sprich Unternehmen in Konkurs geht. Gerade das aber gilt es zu vermeiden.
Weitere Informationen
Um weitere Informationen zu erlangen, hat der Bund viele Portale und Hotlines zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen erhalten Sie u.a. bei folgenden Stellen:
- SECO – Info-Hotline für Unternehmen: +41 58 462 00 66
- Kanton St.Gallen
- Info-Portal Coronavirus
- Informationen für Betriebe
- Hotline Amt für Wirtschaft: +41 58 229 22 33
- Anmeldung Corona-Entschädigung (für Selbständigerwerbende)
Wir beraten und unterstützen Unternehmen, die von wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus oder von behördlichen Massnahmen betroffen sind. Wir beantworten gerne Ihre Fragen und stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung – auch in dieser ausserordentlichen Lage.
Corona-Formular_EO-Pandemie-Entschaedigung (36 KB)