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Abschaffung der Inhaberaktien – Handlungsbedarf für Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien

Am 1. November 2019 tritt das neue Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke in Kraft. Ein Kernelement ist die Abschaffung von nicht als Bucheffekten ausgestalteten Inhaberaktien bei nicht-börsenkotierten Gesellschaften (vgl. Art. 622 nOR).

Somit werden grundsätzlich ab dem 1. November 2019 keine Neugründungen mit Inhaberaktien mehr möglich sein. Bestehende Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien sind gezwungen, die Aktien in Namenaktien umzuwandeln. Ausgenommen sind nur Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet haben.  

Die Frist zur freiwilligen Umwandlung läuft bis zum 1. Mai 2021. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist, werden Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt und hat das Handelsregisteramt von Amtes wegen einer entsprechenden Änderung einzutragen. Diesfalls müssen die betroffenen Gesellschaften bei der nächsten Revision der Statuten diese entsprechend anpassen, ansonsten wird das Handelsregisteramt die Eintragung künftiger Statutenänderungen zurückweisen.

Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien sollten daher zeitnah eine Umwandlung in Namenaktien, die Erstellung eines Aktienbuches sowie die Wahrnehmung der Meldepflichten in Bezug auf die wirtschaftliche Berechtigung an den Aktien wahrnehmen. Eine Verletzung der Pflichten im Zusammenhang mit der Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person oder der Führung des Aktienbuchs kann strafrechtliche Konsequenzen (Busse bis zu CHF 10’000.-) nach sich ziehen.

Am 1. November 2019 tritt das neue Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke in Kraft. Ein Kernelement ist die Abschaffung von nicht als Bucheffekten ausgestalteten Inhaberaktien bei nicht-börsenkotierten Gesellschaften (vgl. Art. 622 nOR).

Somit werden grundsätzlich ab dem 1. November 2019 keine Neugründungen mit Inhaberaktien mehr möglich sein. Bestehende Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien sind gezwungen, die Aktien in Namenaktien umzuwandeln. Ausgenommen sind nur Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet haben.  

Die Frist zur freiwilligen Umwandlung läuft bis zum 1. Mai 2021. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist, werden Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt und hat das Handelsregisteramt von Amtes wegen einer entsprechenden Änderung einzutragen. Diesfalls müssen die betroffenen Gesellschaften bei der nächsten Revision der Statuten diese entsprechend anpassen, ansonsten wird das Handelsregisteramt die Eintragung künftiger Statutenänderungen zurückweisen.

Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien sollten daher zeitnah eine Umwandlung in Namenaktien, die Erstellung eines Aktienbuches sowie die Wahrnehmung der Meldepflichten in Bezug auf die wirtschaftliche Berechtigung an den Aktien wahrnehmen. Eine Verletzung der Pflichten im Zusammenhang mit der Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person oder der Führung des Aktienbuchs kann strafrechtliche Konsequenzen (Busse bis zu CHF 10’000.-) nach sich ziehen.

Michael Kummer
Michael Kummer
Senior Partner

kummer@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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