In seinem Bericht vom 14. Dezember 2018 befasst sich der Bundesrat mit den rechtlichen Grundlagen für Distributed Ledger-Technologie und Blockchain in der Schweiz. Der Bericht beinhaltet eine ausführliche Auslegeordnung mit Fokus auf dem Finanzsektor, befasst sich mit allfälligem Handlungsbedarf und nennt konkrete Verbesserungsmassnahmen. Gemäss diesem Bericht ist der Schweizer Rechtsrahmen für den Umgang mit den neuen Technologien, insbesondere Blockchain, gut geeignet. Es besteht allerdings punktuell Anpassungsbedarf.
Zivilrechtliche Qualifikation und Übertragung von Token insbesondere(S. 47 ff.)
Zivilrechtlich werden zwei Arten von Token unterschieden. Einerseits solche, die innerhalb des Blockchain-Kontexts einen Wert darstellen, z.B. Kryptowährungen. Andererseits, die ein ausserhalb der Blockchain bestehendes Recht, z.B. Forderung, Mitgliedschaft, dingliches Recht, repräsentieren. Diese zwei zivilrechtlichen Kategorien stehen nicht im Widerspruch zu der von der FINMA getroffenen Unterscheidung in Zahlungs-, Nutzungs- und Anlage-Token, welche im Hinblick auf die finanzmarktrechtliche Qualifikation massgebend ist. Aus zivilrechtlicher Sicht ist bei den Nutzungs-Token i.d.R. von einer Forderung auszugehen.
Da Zahlungs-Token nach herrschender Ansicht rein faktische, immaterielle Vermögenswerte darstellen, lassen sie sich keiner der Hauptkategorien des Zivilrechts zuordnen, weshalb dieses für deren Übertragung auch keine Anforderungen und somit keine Hindernisse beinhaltet.
Token, die – nach dem Willen der Benutzer ähnlich wie Wertpapiere – Rechte abbilden, sollen mit diesen Rechten verknüpft werden und so den Handel mit diesen vereinfachen. Nach geltendem Recht können Token diese Funktion jedoch nur eingeschränkt erfüllen. Zwar erscheint es durchaus möglich, Token vertraglich mit Wertrechten zu verknüpfen, doch wird dadurch die Übertragung der Rechte nicht vereinfacht. Die Übertragung von Wertrechten erfordert eine schriftliche Erklärung. Ob mit der blossen Verschiebung von Token ganze Vertragsverhältnisse formlos übertragen werden können, ist fraglich. Die Handelbarkeit wird durch die Ausgestaltung von Wertrechten als Bucheffekten erhöht. Da das Bucheffektengesetz davon ausgeht, dass die fraglichen Buchungen von zentralen Verwahrungsstellen durchgeführt werden, erscheint dies für die dezentrale Blockchain-Welt schlecht geeignet.
Den ganzen Bericht des Bundesrates “Rechtlcihe Grundlagen für Distributed Ledger-Technologie und Blockchain in der Schweiz” finden Sie hier:
Rechtliche Grundlagen für Distributed Ledger-Technologie und Blockchain in der Schweiz