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Anpassungen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht per 1. Januar 2019

Das bisherige Betreibungsverfahren

Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht regelt, wie Gläubiger mithilfe staatlichen Zwangs Geldforderungen bei ihren Schuldnern durchsetzen können. Dazu enthält es u.a. Bestimmungen über das Betreibungs- und Insolvenzverfahren sowie über die staatliche Organisation zur Durchsetzung dieser Verfahren. In der Schweiz können Betreibungen ohne Nachweis einer Forderung eingeleitet werden. Jedes Betreibungsverfahren führt automatisch zu einem Eintrag im Betreibungsregister, welcher während fünf Jahren auch für Dritte ersichtlich ist, sofern diese ein Interesse nachweisen können. Betriebene können sich gegen eine Betreibung zwar mittels eines Rechtsvorschlags wehren, jedoch führt dieser nur zu einer Unterbrechung des Verfahrens und dazu, dass der Rechtsvorschlag im Register vermerkt wird; die Betreibung bleibt weiterhin sichtbar. Ein Betreibungsvermerk im Betreibungsregister kann äusserst unangenehme Folgen für den (möglicherweise zu Unrecht) Betriebenen haben und insbesondere potentielle Geschäftspartner vom Eingehen einer Geschäftsbeziehung abhalten. Wollte eine zu Unrecht betriebene Person erreichen, dass eine (ungerechtfertigte) Betreibung für Dritte nicht mehr ersichtlich ist, musste sie bislang gerichtlich mittels negativer Feststellungsklage gegen einen Betreibungsregistereintrag vorgehen. Solche gerichtlichen Verfahren nehmen nicht nur viel Zeit in Anspruch, sondern belasten den Kläger auch finanziell oder setzen ihn mindestens einem Kostenrisiko aus. Während es also ohne weiteres möglich war, jemanden (auch ungerechtfertigt) zu betreiben, sei es um Druck auszuüben oder mit Schädigungsabsicht, war es sehr beschwerlich und mit Kosten(-risiken) verbunden, gegen einen Betreibungsregistereintrag vorzugehen.

Änderungen per 1. Januar 2019

Per 1. Januar 2019 traten nun drei Änderungen des SchKG Kraft, welche die Rechte von ungerechtfertigt Betriebenen stärken.

1.      Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG

Diese neu eingeführte Bestimmung erlaubt es dem Betriebenen, nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch zu stellen, wonach Dritte von einer Betreibung keine Kenntnis erhalten sollen. Voraussetzungen sind zunächst, dass der Betriebene  rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat und eine Gebühr von CHF 40.- rechtzeitig bezahlt. Dem Betreibenden wird in der Folge eine Frist von 20 Tagen angesetzt, innert welcher dieser nachzuweisen hat, dass er rechtzeitig ein Rechtsöffnungsverfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird der Betreibungsregistereintrag Dritten gegenüber in Zukunft nicht mehr angezeigt.

2.     Art. 73 SchKG

Der neu gefasste Art. 73 SchKG räumt der betriebenen Person das Recht ein, jederzeit nach Einleitung einer Betreibung beim Betreibungsamt zu verlangen, dass der Betreibende aufgefordert wird, die Beweise für seine angebliche Forderung sowie eine Übersicht aller fälliger Ansprüche gegenüber der betriebene Person vorzulegen.   Während gemäss der neuen Fassung dieser Bestimmung die Vorlage der Beweise  jederzeit verlangt werden kann, war dies bisher nur während der zehntätigen Bestreitungsfrist möglich.

3.     Art. 85a Abs. 1 SchKG

Bisher konnte jede betriebene Person nur dann gerichtlich feststellen lassen, dass eine Schuld nicht besteht, bereits getilgt oder gestundet wurde, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben oder dieser rechtskräftig beseitigt wurde. Gemäss der neuen Bestimmung ist nun explizit festgehalten, dass die gerichtliche Feststellungsklage jederzeit möglich ist, ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlags.

Fazit

Die Änderungen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, welche per Anfang dieses Jahres in Kraft getreten sind,  sind zu begrüssen, da die Rechte von zu Unrecht betriebenen Personen gestärkt werden Insbesondere wird es dem (zu Unrecht) Betriebenen erleichtert zu erreichen, dass Betreibungen für Dritte nicht mehr ersichtlich sind. Damit wird es auch weniger interessant, eine andere Person zu betreiben, um diese zu schädigen oder unter Druck zu setzen.

Das bisherige Betreibungsverfahren

Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht regelt, wie Gläubiger mithilfe staatlichen Zwangs Geldforderungen bei ihren Schuldnern durchsetzen können. Dazu enthält es u.a. Bestimmungen über das Betreibungs- und Insolvenzverfahren sowie über die staatliche Organisation zur Durchsetzung dieser Verfahren. In der Schweiz können Betreibungen ohne Nachweis einer Forderung eingeleitet werden. Jedes Betreibungsverfahren führt automatisch zu einem Eintrag im Betreibungsregister, welcher während fünf Jahren auch für Dritte ersichtlich ist, sofern diese ein Interesse nachweisen können. Betriebene können sich gegen eine Betreibung zwar mittels eines Rechtsvorschlags wehren, jedoch führt dieser nur zu einer Unterbrechung des Verfahrens und dazu, dass der Rechtsvorschlag im Register vermerkt wird; die Betreibung bleibt weiterhin sichtbar. Ein Betreibungsvermerk im Betreibungsregister kann äusserst unangenehme Folgen für den (möglicherweise zu Unrecht) Betriebenen haben und insbesondere potentielle Geschäftspartner vom Eingehen einer Geschäftsbeziehung abhalten. Wollte eine zu Unrecht betriebene Person erreichen, dass eine (ungerechtfertigte) Betreibung für Dritte nicht mehr ersichtlich ist, musste sie bislang gerichtlich mittels negativer Feststellungsklage gegen einen Betreibungsregistereintrag vorgehen. Solche gerichtlichen Verfahren nehmen nicht nur viel Zeit in Anspruch, sondern belasten den Kläger auch finanziell oder setzen ihn mindestens einem Kostenrisiko aus. Während es also ohne weiteres möglich war, jemanden (auch ungerechtfertigt) zu betreiben, sei es um Druck auszuüben oder mit Schädigungsabsicht, war es sehr beschwerlich und mit Kosten(-risiken) verbunden, gegen einen Betreibungsregistereintrag vorzugehen.

Änderungen per 1. Januar 2019

Per 1. Januar 2019 traten nun drei Änderungen des SchKG Kraft, welche die Rechte von ungerechtfertigt Betriebenen stärken.

1.      Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG

Diese neu eingeführte Bestimmung erlaubt es dem Betriebenen, nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch zu stellen, wonach Dritte von einer Betreibung keine Kenntnis erhalten sollen. Voraussetzungen sind zunächst, dass der Betriebene  rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat und eine Gebühr von CHF 40.- rechtzeitig bezahlt. Dem Betreibenden wird in der Folge eine Frist von 20 Tagen angesetzt, innert welcher dieser nachzuweisen hat, dass er rechtzeitig ein Rechtsöffnungsverfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird der Betreibungsregistereintrag Dritten gegenüber in Zukunft nicht mehr angezeigt.

2.     Art. 73 SchKG

Der neu gefasste Art. 73 SchKG räumt der betriebenen Person das Recht ein, jederzeit nach Einleitung einer Betreibung beim Betreibungsamt zu verlangen, dass der Betreibende aufgefordert wird, die Beweise für seine angebliche Forderung sowie eine Übersicht aller fälliger Ansprüche gegenüber der betriebene Person vorzulegen.   Während gemäss der neuen Fassung dieser Bestimmung die Vorlage der Beweise  jederzeit verlangt werden kann, war dies bisher nur während der zehntätigen Bestreitungsfrist möglich.

3.     Art. 85a Abs. 1 SchKG

Bisher konnte jede betriebene Person nur dann gerichtlich feststellen lassen, dass eine Schuld nicht besteht, bereits getilgt oder gestundet wurde, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben oder dieser rechtskräftig beseitigt wurde. Gemäss der neuen Bestimmung ist nun explizit festgehalten, dass die gerichtliche Feststellungsklage jederzeit möglich ist, ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlags.

Fazit

Die Änderungen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, welche per Anfang dieses Jahres in Kraft getreten sind,  sind zu begrüssen, da die Rechte von zu Unrecht betriebenen Personen gestärkt werden Insbesondere wird es dem (zu Unrecht) Betriebenen erleichtert zu erreichen, dass Betreibungen für Dritte nicht mehr ersichtlich sind. Damit wird es auch weniger interessant, eine andere Person zu betreiben, um diese zu schädigen oder unter Druck zu setzen.

Michael Kummer
Michael Kummer
Senior Partner

kummer@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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