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Wegleitung der FINMA zum Gesuch einer Fintech-Bewilligung

Anfang Dezember 2018 hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA eine neue Wegleitung für die sogenannte Fintech-Bewilligung veröffentlicht, welche ab 2019 neben der traditionellen Bankenlizenz erworben werden kann.

Mit der Fintech-Lizenz hat der Gesetzgeber für innovative Unternehmer in der Finanzbranche (Personen gemäss Art. 1b E-BankG) eine neue Art von Bewilligung mit geringeren Anforderungen geschaffen, welche es den Unternehmen erlaubt, Publikumseinlagen bis zum Gesamtwert von CHF 100 Millionen entgegenzunehmen, sofern sie diese nicht verzinsen oder anlegen. Mit der Einführung der Fintech-Bewilligung sind Anpassungen in der Bankenverordnung (BankV), Revisionsaufsichtsverordnung (RAV), FINMA-Geldwäschereiverordnung (GwV-FINMA) sowie der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung (GebV-FINMA) notwendig. Diese treten per Anfang 2019 in Kraft.

Die neu veröffentlichte Wegleitung zur Fintech-Bewilligung soll innovativen Finanzunternehmen den Gesuchsprozess für die neue Lizenz, welche ab Anfang 2019 beantragt werden kann, erleichtern. Ein effizienter und reibungsloser Ablauf bei der Erteilung der Fintech-Bewilligung ist von grosser Bedeutung, zumal die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten erst nach der Ausstellung der Lizenz ausgeübt werden dürfen, andernfalls sich die verantwortlichen Personen unter Umständen strafbar machen.

Wer eine Fintech-Lizenz beantragen will, hat bei der FINMA mit dem Bewilligungsgesuch u.a. die folgenden  Informationen einreichen:

  • Allgemeine Angaben wie Beweggründe zur Erlangung der Lizenz, eine Beschreibung der Tätigkeit, des Geschäftsbereichs sowie Angaben über die Art der anvisierten Kundschaft und Angaben zu Konzerngesellschaften;
     
  • Beglaubigter Handelsregisterauszug;
     
  • Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen am Gesuchsteller, d.h. insbesondere zum Gesellschaftskapital, den direkt oder indirekt qualifiziert Beteiligten und allfälligen Möglichkeiten einer Beherrschung;
     
  • Informationen über die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen;
     
  • Angaben zur Geschäftsaktivität und der inneren Organisation, d.h. eine detaillierte Beschreibung der Geschäftsaktivität und der einzelnen Abläufe, ein Geschäftsplan inkl. Budget für die nächsten drei Geschäftsjahre, Organigramme, Statuten und Reglemente etc;
     
  • Nachweise über die Erfüllung der finanziellen Anforderungen inkl. voraussichtlicher Entwicklung des Mindestkapitals in Abhängigkeit vom Geschäftsplan;
     
  • Annahmeerklärung des aufsichtsrechtlichen Prüfungsmandats.

Eine detaillierte Auflistung aller benötigten Information finden Sie  in der Wegleitung (siehe Link unten).

Stets zu beachten ist, dass eine einmal bewilligte Geschäftstätigkeit nicht ohne weiteres geändert werden darf. Damit die allenfalls erlangte Fintech-Lizenz aufrechterhalten bleibt, müssen sämtliche Änderungen von bewilligungspflichtigen Tatsachen, wie z.B. Statutenänderungen oder Personalrochaden im Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung, vorgängig von der FINMA bewilligt werden.

Gerne unterstützen wie Sie bei der Erlangung Ihrer Fintech-Lizenz oder weiterer Anliegen in den Bereichen Disruptive Technologies und Fintech. Gerne können Sie jederzeit mit unseren Spezialisten Kontakt aufnehmen.

Wegleitung zum Gesuch um eine Fintech-Bewilligung (90.2 KB)

Anfang Dezember 2018 hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA eine neue Wegleitung für die sogenannte Fintech-Bewilligung veröffentlicht, welche ab 2019 neben der traditionellen Bankenlizenz erworben werden kann.

Mit der Fintech-Lizenz hat der Gesetzgeber für innovative Unternehmer in der Finanzbranche (Personen gemäss Art. 1b E-BankG) eine neue Art von Bewilligung mit geringeren Anforderungen geschaffen, welche es den Unternehmen erlaubt, Publikumseinlagen bis zum Gesamtwert von CHF 100 Millionen entgegenzunehmen, sofern sie diese nicht verzinsen oder anlegen. Mit der Einführung der Fintech-Bewilligung sind Anpassungen in der Bankenverordnung (BankV), Revisionsaufsichtsverordnung (RAV), FINMA-Geldwäschereiverordnung (GwV-FINMA) sowie der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung (GebV-FINMA) notwendig. Diese treten per Anfang 2019 in Kraft.

Die neu veröffentlichte Wegleitung zur Fintech-Bewilligung soll innovativen Finanzunternehmen den Gesuchsprozess für die neue Lizenz, welche ab Anfang 2019 beantragt werden kann, erleichtern. Ein effizienter und reibungsloser Ablauf bei der Erteilung der Fintech-Bewilligung ist von grosser Bedeutung, zumal die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten erst nach der Ausstellung der Lizenz ausgeübt werden dürfen, andernfalls sich die verantwortlichen Personen unter Umständen strafbar machen.

Wer eine Fintech-Lizenz beantragen will, hat bei der FINMA mit dem Bewilligungsgesuch u.a. die folgenden  Informationen einreichen:

  • Allgemeine Angaben wie Beweggründe zur Erlangung der Lizenz, eine Beschreibung der Tätigkeit, des Geschäftsbereichs sowie Angaben über die Art der anvisierten Kundschaft und Angaben zu Konzerngesellschaften;
     
  • Beglaubigter Handelsregisterauszug;
     
  • Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen am Gesuchsteller, d.h. insbesondere zum Gesellschaftskapital, den direkt oder indirekt qualifiziert Beteiligten und allfälligen Möglichkeiten einer Beherrschung;
     
  • Informationen über die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen;
     
  • Angaben zur Geschäftsaktivität und der inneren Organisation, d.h. eine detaillierte Beschreibung der Geschäftsaktivität und der einzelnen Abläufe, ein Geschäftsplan inkl. Budget für die nächsten drei Geschäftsjahre, Organigramme, Statuten und Reglemente etc;
     
  • Nachweise über die Erfüllung der finanziellen Anforderungen inkl. voraussichtlicher Entwicklung des Mindestkapitals in Abhängigkeit vom Geschäftsplan;
     
  • Annahmeerklärung des aufsichtsrechtlichen Prüfungsmandats.

Eine detaillierte Auflistung aller benötigten Information finden Sie  in der Wegleitung (siehe Link unten).

Stets zu beachten ist, dass eine einmal bewilligte Geschäftstätigkeit nicht ohne weiteres geändert werden darf. Damit die allenfalls erlangte Fintech-Lizenz aufrechterhalten bleibt, müssen sämtliche Änderungen von bewilligungspflichtigen Tatsachen, wie z.B. Statutenänderungen oder Personalrochaden im Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung, vorgängig von der FINMA bewilligt werden.

Gerne unterstützen wie Sie bei der Erlangung Ihrer Fintech-Lizenz oder weiterer Anliegen in den Bereichen Disruptive Technologies und Fintech. Gerne können Sie jederzeit mit unseren Spezialisten Kontakt aufnehmen.

Wegleitung zum Gesuch um eine Fintech-Bewilligung (90.2 KB)

Michael Kummer
Michael Kummer
Senior Partner

kummer@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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