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Arbeitsunfähigkeit am Tag der Kündigung

Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b des Schweizerischen Obligationenrechts darf ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig ist, das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, solange die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht geradezu unbedeutend ist. Dieser Kündigungsschutz gilt jedoch nicht unbedingt für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit, sondern ist zeitlich limitiert und hängt von der Anzahl Dienstjahren ab. Im ersten Dienstjahr beträgt die Sperrfrist 30 Tage, vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage. Erfolgt eine Kündigung während einer Sperrfrist, ist sie nichtig, was heisst, dass das Arbeitsverhältnis unverändert weiterbesteht und keine Kündigungsfrist zu laufen beginnt. Wird einem Arbeitnehmer vor Beginn einer Sperrfrist gekündigt und er wird während der laufenden Kündigungsfrist arbeitsunfähig, dann ist die Kündigung zwar gültig, aber die Kündigungsfrist verlängert sich um die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, höchstens jedoch um die jeweils anwendbare maximale Sperrfrist von 30, 60 oder 90 Tagen.

Im Falle einer Krankheit obliegt es dem Arbeitnehmer, seine Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. In der Regel gilt ein Arztzeugnis als geeignetes Beweismittel, wenn auch einem solchen vor Gericht keinen definitiven Beweischarakter zukommt, sodass es als blosse Parteibehauptung taxiert wird.

Eine Arbeitsunfähigkeit – ob ganz oder teilweise – gilt hinsichtlich des Auslösens einer Sperrfrist für den gesamten Tag. Ist ein Arbeitnehmer an einem bestimmten Tag ganz oder teilweise arbeitsunfähig, so beginnt an diesem Tag eine Sperrfrist zu laufen. Dabei können rückwirkend ausgestellte Arztzeugnisse problematisch sein; trotzdem sind sie nicht von vornherein als ungültig zu betrachten (BVGer A-6509/2010). Dies ist auch sachgemäss, zumal sich viele Arbeitnehmer nicht bereits nach ersten Anzeichen einer potentiellen Krankheit sofort zum Arzt begeben und sich ein ärztliches Zeugnis ausstellen lassen. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sogar geschlossen werden, dass ein um zwei Tage rückwirkendes Arztzeugnis bei eigenen Erhebungen des untersuchenden Arztes nicht als problematisch einzustufen sind (Geiser, AJP 2016, S. 100 ff.).

Da einem Arztzeugnis wie erwähnt kein definitiver Beweischarakter zukommt, unterliegt dessen Beurteilung immer einem gewissen Ermessen im Rahmen der richterlichen Würdigung. Von diesem Gebrauch gemacht hat das Bundesgericht in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt seiner Kündigung am Nachmittag normal gearbeitet hatte, ohne Anzeichen einer Krankheit zu zeigen. Der Entlassene beschwerte sich erst nach der Kündigung über Anzeichen von Unwohlsein und begab sich alleine zum Arzt, welcher ihm für besagten Tag ein Arztzeugnis ausstellte. In diesem Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass die Kündigung nicht in die Sperrfrist fällt und somit gültig ist (BGer 4A_89/2011).

Gerne unterstützen wir auch Sie bei Ihren Anliegen in arbeitsrechtlichen Fragen. Sie können jederzeit gerne mit unseren Spezialisten Kontakt aufnehmen.

Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b des Schweizerischen Obligationenrechts darf ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig ist, das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, solange die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht geradezu unbedeutend ist. Dieser Kündigungsschutz gilt jedoch nicht unbedingt für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit, sondern ist zeitlich limitiert und hängt von der Anzahl Dienstjahren ab. Im ersten Dienstjahr beträgt die Sperrfrist 30 Tage, vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage. Erfolgt eine Kündigung während einer Sperrfrist, ist sie nichtig, was heisst, dass das Arbeitsverhältnis unverändert weiterbesteht und keine Kündigungsfrist zu laufen beginnt. Wird einem Arbeitnehmer vor Beginn einer Sperrfrist gekündigt und er wird während der laufenden Kündigungsfrist arbeitsunfähig, dann ist die Kündigung zwar gültig, aber die Kündigungsfrist verlängert sich um die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, höchstens jedoch um die jeweils anwendbare maximale Sperrfrist von 30, 60 oder 90 Tagen.

Im Falle einer Krankheit obliegt es dem Arbeitnehmer, seine Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. In der Regel gilt ein Arztzeugnis als geeignetes Beweismittel, wenn auch einem solchen vor Gericht keinen definitiven Beweischarakter zukommt, sodass es als blosse Parteibehauptung taxiert wird.

Eine Arbeitsunfähigkeit – ob ganz oder teilweise – gilt hinsichtlich des Auslösens einer Sperrfrist für den gesamten Tag. Ist ein Arbeitnehmer an einem bestimmten Tag ganz oder teilweise arbeitsunfähig, so beginnt an diesem Tag eine Sperrfrist zu laufen. Dabei können rückwirkend ausgestellte Arztzeugnisse problematisch sein; trotzdem sind sie nicht von vornherein als ungültig zu betrachten (BVGer A-6509/2010). Dies ist auch sachgemäss, zumal sich viele Arbeitnehmer nicht bereits nach ersten Anzeichen einer potentiellen Krankheit sofort zum Arzt begeben und sich ein ärztliches Zeugnis ausstellen lassen. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sogar geschlossen werden, dass ein um zwei Tage rückwirkendes Arztzeugnis bei eigenen Erhebungen des untersuchenden Arztes nicht als problematisch einzustufen sind (Geiser, AJP 2016, S. 100 ff.).

Da einem Arztzeugnis wie erwähnt kein definitiver Beweischarakter zukommt, unterliegt dessen Beurteilung immer einem gewissen Ermessen im Rahmen der richterlichen Würdigung. Von diesem Gebrauch gemacht hat das Bundesgericht in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt seiner Kündigung am Nachmittag normal gearbeitet hatte, ohne Anzeichen einer Krankheit zu zeigen. Der Entlassene beschwerte sich erst nach der Kündigung über Anzeichen von Unwohlsein und begab sich alleine zum Arzt, welcher ihm für besagten Tag ein Arztzeugnis ausstellte. In diesem Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass die Kündigung nicht in die Sperrfrist fällt und somit gültig ist (BGer 4A_89/2011).

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Michael Kummer
Michael Kummer
Senior Partner

kummer@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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