Initial Coin Offerings (ICOs) erfreuen sich trotz der grossen Kursverluste, welche die Blockchain-Vorreiter Bitcoin und Ethereum seit Dezember des letzten Jahres hinnehmen mussten, einer stetig wachsenden Beliebtheit. So hat eine gemeinsame Studie von PwC und der Schweizer Crypto Valley Association (Link zur Studie) ergeben, dass alleine in den ersten fünf Monaten 2018 mehr Gelder mit ICOs eingenommen wurden als in allen vorherigen Jahren kombiniert.
Diese Entwicklung ruft viele Unternehmer, und solche die es werden wollen, auf den Plan, um diese moderne Form des Crowdfundings zu nutzen und von der guten Stimmung auf dem ICO-Markt zu profitieren. Jedoch sind sich längst nicht alle ICO-Organisatoren über die rechtliche Situation resp. das auf den ICO anwendbare Recht im Klaren. Gilt das Recht am Standort des ICO-Organisators oder der ICO-Adressaten und wo sind diese Standorte?
Die Kurzantwort lautet: Sowohl als auch. Der Organisator muss sich auf jeden Fall an die gesetzlichen Bestimmungen seines Sitzstaates resp. des Staates, von welchem aus der ICO durchgeführt wird, halten. Insbesondere muss er, abhängig von der Qualifikation des zu emittierenden Tokens, allenfalls nach den Regeln dieses Staates notwendige Bewilligungen einholen und weitere Pflichten (etwa gemäss den Geldwäschereivorschriften) erfüllen.
In Anwendung des Auswirkungsprinzips, welches das internationale Wirtschaftsrecht und insbesondere das internationale Kapitalmarktrecht prägt, sind auch die gesetzlichen Bestimmungen am Standort der ICO-Adressaten zu beachten. Werden Adressaten in einem anderen Staat als dem Sitzstaat des ICO-Organisators angegangen, ist davon auszugehen, dass die einschlägigen Bestimmungen des anderen Staates anwendbar sind, die etwa Bewilligungs- oder Prospektpflichten vorsehen können.
Dabei ist zu beachten, dass die Rechtslage international alles andere als einheitlich ist. Während gewisse Staaten, wie die Schweiz oder Singapur, schon relativ weit vorangeschritten und ICO-freundlich sind und zumindest Richtlinien herausgegeben haben, ist in anderen Staaten die Rechtslage unklar oder diese haben ICOs sogar gänzlich verboten (so z.B. China oder Bolivien). Es ist aufgrund dieser Ausgangslage ratsam, die Rechtslage sowohl im Sitzstaat des ICO-Organisators als auch für jeden Staat, in welchem Adressaten angegangen werden sollen, zu prüfen und sich an die jeweilige Finanzmarktaufsicht zu wenden, um nach Möglichkeit einen sog. no action letter zu erhalten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der erfolgreichen Vorbereitung und Durchführung von ICO-Projekten und bieten Ihnen rechtliche Beratung mit Fachkompetenz und massgeschneiderten Lösungen. Gerne können Sie jederzeit mit unseren Spezialisten Kontakt aufnehmen.
Initial Coin Offerings (ICOs) erfreuen sich trotz der grossen Kursverluste, welche die Blockchain-Vorreiter Bitcoin und Ethereum seit Dezember des letzten Jahres hinnehmen mussten, einer stetig wachsenden Beliebtheit. So hat eine gemeinsame Studie von PwC und der Schweizer Crypto Valley Association (Link zur Studie) ergeben, dass alleine in den ersten fünf Monaten 2018 mehr Gelder mit ICOs eingenommen wurden als in allen vorherigen Jahren kombiniert.
Diese Entwicklung ruft viele Unternehmer, und solche die es werden wollen, auf den Plan, um diese moderne Form des Crowdfundings zu nutzen und von der guten Stimmung auf dem ICO-Markt zu profitieren. Jedoch sind sich längst nicht alle ICO-Organisatoren über die rechtliche Situation resp. das auf den ICO anwendbare Recht im Klaren. Gilt das Recht am Standort des ICO-Organisators oder der ICO-Adressaten und wo sind diese Standorte?
Die Kurzantwort lautet: Sowohl als auch. Der Organisator muss sich auf jeden Fall an die gesetzlichen Bestimmungen seines Sitzstaates resp. des Staates, von welchem aus der ICO durchgeführt wird, halten. Insbesondere muss er, abhängig von der Qualifikation des zu emittierenden Tokens, allenfalls nach den Regeln dieses Staates notwendige Bewilligungen einholen und weitere Pflichten (etwa gemäss den Geldwäschereivorschriften) erfüllen.
In Anwendung des Auswirkungsprinzips, welches das internationale Wirtschaftsrecht und insbesondere das internationale Kapitalmarktrecht prägt, sind auch die gesetzlichen Bestimmungen am Standort der ICO-Adressaten zu beachten. Werden Adressaten in einem anderen Staat als dem Sitzstaat des ICO-Organisators angegangen, ist davon auszugehen, dass die einschlägigen Bestimmungen des anderen Staates anwendbar sind, die etwa Bewilligungs- oder Prospektpflichten vorsehen können.
Dabei ist zu beachten, dass die Rechtslage international alles andere als einheitlich ist. Während gewisse Staaten, wie die Schweiz oder Singapur, schon relativ weit vorangeschritten und ICO-freundlich sind und zumindest Richtlinien herausgegeben haben, ist in anderen Staaten die Rechtslage unklar oder diese haben ICOs sogar gänzlich verboten (so z.B. China oder Bolivien). Es ist aufgrund dieser Ausgangslage ratsam, die Rechtslage sowohl im Sitzstaat des ICO-Organisators als auch für jeden Staat, in welchem Adressaten angegangen werden sollen, zu prüfen und sich an die jeweilige Finanzmarktaufsicht zu wenden, um nach Möglichkeit einen sog. no action letter zu erhalten.
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