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Änderung der Verkehrsregeln und Signalisations-vorschriften

Der Bundesrat hat am 20. Mai 2020 anhand einer Verordnung eine Anpassung der Verkehrsregeln vorgenommen. Die Verordnung hat Einflüsse auf die Verkehrsregelnverordnung (VBV), die Signalisationsverordnung (SSV), die Ordnungsbussenverordnung (OBV) und die Nationalstrasseverordnung (NSV). Folgend werden einige wichtige Änderungen erläutert.

Im rollenden Verkehr

Es gilt von nun an bei einem Abbau der Spuren auf der Autobahn ein Reissverschlussprinzip. Fahrzeugen auf der abgebauten Spur muss Vortritt gewährt werden. Ein Nichtbeachten dieser Regelung wird mit einer Ordnungsbusse geahndet. Art. 8 Abs. 5 VRV i.v.m. Ziff. 396.4 OBV

Künftig muss während eines Staus zwischen der linken und der rechten Spur eine Rettungsgasse gebildet werden. Bei dreispurigen Autobahnen soll die Rettungsgasse zwischen der linken und den beiden rechten Spuren gebildet werden. Dabei soll an den Rand der Spur gefahren werden, sodass der Pannenstreifen noch frei bleibt. Zuwiderhandlungen werden ebenfalls mit einer Ordnungsbusse geahndet. Art. 36 Abs. 7 VRV

Im langsamen Verkehr

Radfahrer und Mofafahrer können, wenn signalisiert, an roten Ampeln rechts abbiegen. Art. 69a

Kinder von bis zu 12 Jahren können, wenn kein Radstreifen vorhanden ist, mit dem Fahrrad das Trottoir benutzen. Diese Regelung hat bisher nur Kindergärtner betroffen. Art. 41 Abs. 4 VBV

Vor Lichtsignalen kann künftig ein Bereich für Radfahrer markiert werden. Dies ist vor allem auch da möglich, wo kein Radstreifen vorhanden ist. Art. 74a Abs. 1, 3, 7 Bst. b, f und g und Abs. 8

Weitere Regelungen

  • Das Alkoholausschank-Verbot an Autobahnraststätten wurde aufgehoben.
  • Es wurde ein neues Signal „Ladestation“ geschaffen. Dies signalisiert Ladestationen und Parkfelder für Elektrofahrzeuge.
  • Rechtsvorbeifahren ist künftig auch erlaubt, wenn nur auf der linken Spur oder bei dreispurigen Autobahnen auf der mittleren Spur eine Kolonne steht.

Der Bundesrat hat am 20. Mai 2020 anhand einer Verordnung eine Anpassung der Verkehrsregeln vorgenommen. Die Verordnung hat Einflüsse auf die Verkehrsregelnverordnung (VBV), die Signalisationsverordnung (SSV), die Ordnungsbussenverordnung (OBV) und die Nationalstrasseverordnung (NSV). Folgend werden einige wichtige Änderungen erläutert.

Im rollenden Verkehr

Es gilt von nun an bei einem Abbau der Spuren auf der Autobahn ein Reissverschlussprinzip. Fahrzeugen auf der abgebauten Spur muss Vortritt gewährt werden. Ein Nichtbeachten dieser Regelung wird mit einer Ordnungsbusse geahndet. Art. 8 Abs. 5 VRV i.v.m. Ziff. 396.4 OBV

Künftig muss während eines Staus zwischen der linken und der rechten Spur eine Rettungsgasse gebildet werden. Bei dreispurigen Autobahnen soll die Rettungsgasse zwischen der linken und den beiden rechten Spuren gebildet werden. Dabei soll an den Rand der Spur gefahren werden, sodass der Pannenstreifen noch frei bleibt. Zuwiderhandlungen werden ebenfalls mit einer Ordnungsbusse geahndet. Art. 36 Abs. 7 VRV

Im langsamen Verkehr

Radfahrer und Mofafahrer können, wenn signalisiert, an roten Ampeln rechts abbiegen. Art. 69a

Kinder von bis zu 12 Jahren können, wenn kein Radstreifen vorhanden ist, mit dem Fahrrad das Trottoir benutzen. Diese Regelung hat bisher nur Kindergärtner betroffen. Art. 41 Abs. 4 VBV

Vor Lichtsignalen kann künftig ein Bereich für Radfahrer markiert werden. Dies ist vor allem auch da möglich, wo kein Radstreifen vorhanden ist. Art. 74a Abs. 1, 3, 7 Bst. b, f und g und Abs. 8

Weitere Regelungen

  • Das Alkoholausschank-Verbot an Autobahnraststätten wurde aufgehoben.
  • Es wurde ein neues Signal „Ladestation“ geschaffen. Dies signalisiert Ladestationen und Parkfelder für Elektrofahrzeuge.
  • Rechtsvorbeifahren ist künftig auch erlaubt, wenn nur auf der linken Spur oder bei dreispurigen Autobahnen auf der mittleren Spur eine Kolonne steht.
Michael Kummer
Michael Kummer
Senior Partner

kummer@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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