Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 5.5.2020 (9C_409/2019) das Recht zur Mitbestimmung des Personals beim Wechsel der Pensionskasse konkretisiert. Dabei ging es um einen Rechtsstreit zwischen mehreren Berufsverbänden und der Proparis Vorsorge Stiftung-Gewerbe Schweiz. Die Berufsverbände haben eine Abschlussvereinbarung mit der bisherigen beruflichen Vorsorgeeinrichtung per Ende 2017 gekündigt.
Das Verfahren begann bei der Berner BVG- und Stiftungsaufsicht, wurde dann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen, welches die Beschwerde der Pensionskasse abgewiesen hat. Danach wurde das Bundesgericht angerufen.
Die Erwägungen des Bundesgerichts betrafen die Bestimmung BVG 11 Abs. 1bis, welche verlangt, dass bei Auflösung und Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber, das Einverständnis des Personals oder der Arbeitnehmervertretung vorauszusetzen ist.
Im Streitfall wurde das Einverständnis vom Arbeitgeber angenommen, da keine Einwände während der Kündigungsfrist eingegangen sind.
Das Bundesgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt, es sieht die Lage wie folgt:
- Es handelt sich bei der Auflösung eines Anschlusses oder beim Wiederanschluss sowie der Wahl der neuen Vorsorgeeinrichtung um eine gemeinsame Entscheidung.
- Die Arbeitnehmer geniessen ein besonderes Mitwirkungsrecht, dabei reicht eine reine Anhörung nicht aus. Es bedarf eines Mitgestaltens sowie einer Zustimmung zum Anschlusswechsel.
Das Bundesgericht hat somit entschieden, dass Arbeitnehmer beim Wechsel der beruflichen Vorsorgeeinrichtung ein echtes Mitbestimmungsrecht haben. Eine Kündigung des Anschlussvertrags mit der bisherigen Pensionskasse durch den Arbeitgeber setzt somit eine ausdrückliche vorgängige Kündigung der Arbeitnehmer voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Kündigung des Anschlussvertrags nichtig.
Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 5.5.2020 (9C_409/2019) das Recht zur Mitbestimmung des Personals beim Wechsel der Pensionskasse konkretisiert. Dabei ging es um einen Rechtsstreit zwischen mehreren Berufsverbänden und der Proparis Vorsorge Stiftung-Gewerbe Schweiz. Die Berufsverbände haben eine Abschlussvereinbarung mit der bisherigen beruflichen Vorsorgeeinrichtung per Ende 2017 gekündigt.
Das Verfahren begann bei der Berner BVG- und Stiftungsaufsicht, wurde dann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen, welches die Beschwerde der Pensionskasse abgewiesen hat. Danach wurde das Bundesgericht angerufen.
Die Erwägungen des Bundesgerichts betrafen die Bestimmung BVG 11 Abs. 1bis, welche verlangt, dass bei Auflösung und Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber, das Einverständnis des Personals oder der Arbeitnehmervertretung vorauszusetzen ist.
Im Streitfall wurde das Einverständnis vom Arbeitgeber angenommen, da keine Einwände während der Kündigungsfrist eingegangen sind.
Das Bundesgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt, es sieht die Lage wie folgt:
- Es handelt sich bei der Auflösung eines Anschlusses oder beim Wiederanschluss sowie der Wahl der neuen Vorsorgeeinrichtung um eine gemeinsame Entscheidung.
- Die Arbeitnehmer geniessen ein besonderes Mitwirkungsrecht, dabei reicht eine reine Anhörung nicht aus. Es bedarf eines Mitgestaltens sowie einer Zustimmung zum Anschlusswechsel.
Das Bundesgericht hat somit entschieden, dass Arbeitnehmer beim Wechsel der beruflichen Vorsorgeeinrichtung ein echtes Mitbestimmungsrecht haben. Eine Kündigung des Anschlussvertrags mit der bisherigen Pensionskasse durch den Arbeitgeber setzt somit eine ausdrückliche vorgängige Kündigung der Arbeitnehmer voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Kündigung des Anschlussvertrags nichtig.