Das Coronavirus hat viele Unternehmen unvorbereitet getroffen. Einige Betriebe werden eine Betriebsausfallversicherung abgeschlossen und möglicherweise sogar Epidemien abgedeckt haben. Mit einer solchen Versicherung will sich ein Betrieb den Ertrags- und Produktionsausfall, welcher aus einer Epidemie resultiert, absichern lassen. Die Corona-Krise wurde jedoch von der WHO am 12. März 2020 als Pandemie eingestuft. Einzelne Versicherungen führen dies nun als Grund, Leistungen aus der Epidemie-Versicheurng zu verweigern.
Unterschied zwischen Epidemie und Pandemie
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) definiert eine Epidemie als «eine stark gehäufte, örtlich und zeitlich begrenzt auftretende Infektionskrankheit». Eine Pandemie umschreibt die Ausbreitung einer Infektionskrankheit über mehrere Länder oder Kontinente.
Auch aus juristischer Sicht ist klar, dass es sich nicht Synonyme handelt, sondern ein Unterschied besteht. Eine Epidemie ist weniger umfassend als eine Pandemie. Umgekehrt sollte eine Pandemie eine Epidemie einschliessen.
Situation für die Versicherungen
Eine Pandemie ist für die Versicherungen keinesfalls mit einer Epidemie zu vergleichen. Eine Pandemie mit ihren weltweiten Auswirkungen ist schwer kalkulierbar und daher eine «nicht versicherbare» Situationen. So die Argumentation verschiedener Versicherungen.
Das Problem, welches sich den Versicherungen momentan stellt, ist Folgendes: Versicherungen versichern ihre Kunden anhand eines Kollektivverbundes. Darüber wird das Risiko zwischen den Versicherten ausgeglichen. Somit zahlen alle Kunden für den Schaden eines einzelnen Kunden. Die Leistungen, die eine Versicherung aufgrund einer Pandemie, die wohl sämtliche Kunden der Versicherung mit entsprechender Police betreffen würde, erbringen müsste, müssten auch diejenigen Kunden mittragen, welche keine solche Versicherung abgeschlossen haben, da die Prämienkosten die Ausgaben nicht annährend decken würden. Bei einer lokal begrenzten Epidemie wäre es immer noch so, dass diese nur einen Teil der Kunden mit entsprechender Versicherung trifft. Aufgrund dessen, dass die von den Versicherten einbezahlten Prämien viel geringer wären als die Leistungssumme im Falle einer Pandemie, würden Versicherungen in finanzielle Engpässe geraten. Eine spezifische Pandemie-Versicherung müsste aufgrund ihres mutmasslichen Leistungsumfangs eine exorbitant hohe Prämie haben. Auf der anderen Seite steht der Reputationsschaden, den Versicherungen erleiden würden, wenn Versicherungen ihre Leistungen nicht erbringen können. Der schweizerische Versicherungsverband machte jedoch klar, dass die Reputation im Moment nicht im Vordergrund steht.
Vertragsrechtliche Perspektive
Die jeweiligen Verträge, die mit den versicherten Unternehmen abgeschlossen wurden, sind unterschiedlich. Entscheidend ist sicherlich die Frage, ob eine Pandemie von einem Versicherungsvertrag effektiv gedeckt ist. Meist handelt es sich bei diesen Verträgen um mehrseitige Dokumente, allenfalls mit zusätzlichen AGBs, in denen kleingedruckt eine Vielzahl von Bestimmungen enthalten sind. Wird im Vertrag ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen Pandemie und Epidemie gemacht, dürfte die Sache klar und eine Pandemie nicht gedeckt sein. Aber auch wenn bloss von einer Epidemie die Rede ist, dürfte die Argumentation, eine Pandemie sei mitgemeint, schwierig sein, da es zwischen diesen Begriffen offensichtliche Unterschiede gibt. Letztlich wird die vertragliche Formulierung im Einzelfall massgebend sein. Eine Rolle spielen kann auch die Frage, ob eine spezifische Regelung in einem Vertrag, insbesondere in AGB, allenfalls ungewöhnlich ist und vom Versicherungsnehmer so nicht zu erwarten war.
Das Coronavirus hat viele Unternehmen unvorbereitet getroffen. Einige Betriebe werden eine Betriebsausfallversicherung abgeschlossen und möglicherweise sogar Epidemien abgedeckt haben. Mit einer solchen Versicherung will sich ein Betrieb den Ertrags- und Produktionsausfall, welcher aus einer Epidemie resultiert, absichern lassen. Die Corona-Krise wurde jedoch von der WHO am 12. März 2020 als Pandemie eingestuft. Einzelne Versicherungen führen dies nun als Grund, Leistungen aus der Epidemie-Versicheurng zu verweigern.
Unterschied zwischen Epidemie und Pandemie
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) definiert eine Epidemie als «eine stark gehäufte, örtlich und zeitlich begrenzt auftretende Infektionskrankheit». Eine Pandemie umschreibt die Ausbreitung einer Infektionskrankheit über mehrere Länder oder Kontinente.
Auch aus juristischer Sicht ist klar, dass es sich nicht Synonyme handelt, sondern ein Unterschied besteht. Eine Epidemie ist weniger umfassend als eine Pandemie. Umgekehrt sollte eine Pandemie eine Epidemie einschliessen.
Situation für die Versicherungen
Eine Pandemie ist für die Versicherungen keinesfalls mit einer Epidemie zu vergleichen. Eine Pandemie mit ihren weltweiten Auswirkungen ist schwer kalkulierbar und daher eine «nicht versicherbare» Situationen. So die Argumentation verschiedener Versicherungen.
Das Problem, welches sich den Versicherungen momentan stellt, ist Folgendes: Versicherungen versichern ihre Kunden anhand eines Kollektivverbundes. Darüber wird das Risiko zwischen den Versicherten ausgeglichen. Somit zahlen alle Kunden für den Schaden eines einzelnen Kunden. Die Leistungen, die eine Versicherung aufgrund einer Pandemie, die wohl sämtliche Kunden der Versicherung mit entsprechender Police betreffen würde, erbringen müsste, müssten auch diejenigen Kunden mittragen, welche keine solche Versicherung abgeschlossen haben, da die Prämienkosten die Ausgaben nicht annährend decken würden. Bei einer lokal begrenzten Epidemie wäre es immer noch so, dass diese nur einen Teil der Kunden mit entsprechender Versicherung trifft. Aufgrund dessen, dass die von den Versicherten einbezahlten Prämien viel geringer wären als die Leistungssumme im Falle einer Pandemie, würden Versicherungen in finanzielle Engpässe geraten. Eine spezifische Pandemie-Versicherung müsste aufgrund ihres mutmasslichen Leistungsumfangs eine exorbitant hohe Prämie haben. Auf der anderen Seite steht der Reputationsschaden, den Versicherungen erleiden würden, wenn Versicherungen ihre Leistungen nicht erbringen können. Der schweizerische Versicherungsverband machte jedoch klar, dass die Reputation im Moment nicht im Vordergrund steht.
Vertragsrechtliche Perspektive
Die jeweiligen Verträge, die mit den versicherten Unternehmen abgeschlossen wurden, sind unterschiedlich. Entscheidend ist sicherlich die Frage, ob eine Pandemie von einem Versicherungsvertrag effektiv gedeckt ist. Meist handelt es sich bei diesen Verträgen um mehrseitige Dokumente, allenfalls mit zusätzlichen AGBs, in denen kleingedruckt eine Vielzahl von Bestimmungen enthalten sind. Wird im Vertrag ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen Pandemie und Epidemie gemacht, dürfte die Sache klar und eine Pandemie nicht gedeckt sein. Aber auch wenn bloss von einer Epidemie die Rede ist, dürfte die Argumentation, eine Pandemie sei mitgemeint, schwierig sein, da es zwischen diesen Begriffen offensichtliche Unterschiede gibt. Letztlich wird die vertragliche Formulierung im Einzelfall massgebend sein. Eine Rolle spielen kann auch die Frage, ob eine spezifische Regelung in einem Vertrag, insbesondere in AGB, allenfalls ungewöhnlich ist und vom Versicherungsnehmer so nicht zu erwarten war.