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Der Bonus: Besteht ein Anspruch oder nicht?

Der Bonus wird entweder als Gratifikation, als Lohnbestandteil oder als Mischung dieser qualifiziert. Für den Arbeitnehmer spielt die Qualifikation eine sehr grosse Rolle. Handelt es sich um einen Lohnbestandteil, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf dessen Auszahlung – bei einer Gratifikation hingegen (grundsätzlich) nicht.

Ein Bonus ist ein Lohnbestandteil, wenn er weder in seinem Grundsatz noch in seiner Höhe vom Ermessen des Arbeitgebers abhängt. Dies ist zum Beispiel beim 13. Monatslohn der Fall. Auch wenn ein Bonus allein gestützt auf den Gewinn, Umsatz oder andere bekannten Berechnungsgrundlagen geschuldet ist, fehlt ein solcher Ermessensspielraum, da zumindest die Ausgangsgrösse klar bestimmt ist. Auch in diesem Fall ist von einem – wenn vielleicht auch variablen – Lohnbestandteil auszugehen.

Ist jedoch der Bonus auch von der subjektiven Einschätzung der persönlichen Leistung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abhängig, handelt es sich um eine Gratifikation. Sprich, wenn die Ausrichtung überhaupt oder zumindest die Bestimmung der Höhe im freien Ermessen des Arbeitgebers liegt. Eine solche Gratifikation ist im Allgemeinen freiwillig und der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf deren Ausrichtung.

Relevant wird die Unterscheidung vor allem auch im gekündigten Arbeitsverhältnis oder bei Arbeitsunfähigkeit. Ist der Bonus als Lohnbestandteil zu qualifizieren, besteht bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses unter dem Jahr ein pro-rata-Anspruch, bei einer Gratifikation hingegen nicht. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit wird der dem Arbeitnehmer zustehende Lohn anders berechnet, je nachdem gehört der Bonus zum Lohn oder – bei der Gratifikation – eben nicht.

Wie bereits erwähnt, gibt es auch Mischformen. In diesen Fällen kann ein Teil des Betrages als Lohnbestandteil und der andere Teil des Betrages als Gratifikation qualifiziert werden. Entsprechend besteht ein Anspruch auf Auszahlung des Teilbetrages.

Um das Ganze noch etwas verwirrender zu machen, hat die herrschende Lehre und die Rechtsprechung definiert, dass nach dreimaliger, ununterbrochener und vorbehaltsloser Ausrichtung einer Gratifikation ein Anspruch auf entsprechende zukünftige Gratifikationsleistungen entsteht. Somit kann in diesem speziellen Fall ein Anspruch auf den Bonus bestehen, auch wenn dieser nicht als Lohnbestandteil, sondern als Gratifikation zu qualifizieren ist.

Der Bonus wird entweder als Gratifikation, als Lohnbestandteil oder als Mischung dieser qualifiziert. Für den Arbeitnehmer spielt die Qualifikation eine sehr grosse Rolle. Handelt es sich um einen Lohnbestandteil, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf dessen Auszahlung – bei einer Gratifikation hingegen (grundsätzlich) nicht.

Ein Bonus ist ein Lohnbestandteil, wenn er weder in seinem Grundsatz noch in seiner Höhe vom Ermessen des Arbeitgebers abhängt. Dies ist zum Beispiel beim 13. Monatslohn der Fall. Auch wenn ein Bonus allein gestützt auf den Gewinn, Umsatz oder andere bekannten Berechnungsgrundlagen geschuldet ist, fehlt ein solcher Ermessensspielraum, da zumindest die Ausgangsgrösse klar bestimmt ist. Auch in diesem Fall ist von einem – wenn vielleicht auch variablen – Lohnbestandteil auszugehen.

Ist jedoch der Bonus auch von der subjektiven Einschätzung der persönlichen Leistung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abhängig, handelt es sich um eine Gratifikation. Sprich, wenn die Ausrichtung überhaupt oder zumindest die Bestimmung der Höhe im freien Ermessen des Arbeitgebers liegt. Eine solche Gratifikation ist im Allgemeinen freiwillig und der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf deren Ausrichtung.

Relevant wird die Unterscheidung vor allem auch im gekündigten Arbeitsverhältnis oder bei Arbeitsunfähigkeit. Ist der Bonus als Lohnbestandteil zu qualifizieren, besteht bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses unter dem Jahr ein pro-rata-Anspruch, bei einer Gratifikation hingegen nicht. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit wird der dem Arbeitnehmer zustehende Lohn anders berechnet, je nachdem gehört der Bonus zum Lohn oder – bei der Gratifikation – eben nicht.

Wie bereits erwähnt, gibt es auch Mischformen. In diesen Fällen kann ein Teil des Betrages als Lohnbestandteil und der andere Teil des Betrages als Gratifikation qualifiziert werden. Entsprechend besteht ein Anspruch auf Auszahlung des Teilbetrages.

Um das Ganze noch etwas verwirrender zu machen, hat die herrschende Lehre und die Rechtsprechung definiert, dass nach dreimaliger, ununterbrochener und vorbehaltsloser Ausrichtung einer Gratifikation ein Anspruch auf entsprechende zukünftige Gratifikationsleistungen entsteht. Somit kann in diesem speziellen Fall ein Anspruch auf den Bonus bestehen, auch wenn dieser nicht als Lohnbestandteil, sondern als Gratifikation zu qualifizieren ist.

Patrick Stach

Dr. Patrick Stach
Senior Partner

stach@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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