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Die internationale Zuständigkeit Schweizer Gerichte bei deliktsrechtlichen Klagen

Das LugÜ und das IPRG regeln bei deliktsrechtlichen Fällen mit Auslandsbezug die internationale örtliche Zuständigkeit schweizerischer Gerichte. Die Revision des LugÜ wird insbesondere im Bereich der Zuständigkeitsnormen Neuerungen bringen. In diesem Beitrag werden verschiedene Elemente aufgezeigt, die bei der Zuständigkeitsprüfung relevant sind. Ausgangspunkt bildet das Vorliegen eines internationalen Verhältnisses, was zur Anwendung des IPRG bzw. des LugÜ führt. Neben dem Wohnsitzgerichtsstand gibt sowohl Art. 5 Abs. 3 LugÜ als auch Art. 129 Abs. 1 S. 2 IPRG dem Kläger die Wahl zwischen der Zuständigkeit am Handlungs- und Erfolgsort. Ferner eröffnet Art. 129 Abs. 2 IPRG (bzw. Art. 8a Abs. 1 revIPRG) bzw. Art. 6 Nr. 1 revLugÜ bei mehreren Beklagten den Gerichtsstand am Ort des Sachzusammenhangs. Die Prüfung der Zuständigkeit erfolgt von Amtes wegen; in der Praxis liegt das Behaupten und Beweisen zuständigkeitshindernder Tatsachen allerdings an der beklagten Partei. Der Kläger muss sowohl unter Art. 129 IPRG als auch unter Art. 5 Nr. 3 LugÜ den materiellen Anspruch und die zuständigkeitsbegründenden Fakten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dartun.

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