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Einkommens­­verminderung durch Unterhaltsschuldner

Gemäss BGE 5A_297/2016 (BGE 143 III 233) ist es rechtsmissbräuchlich, wenn ein Unterhaltsschuldner sein Einkommen reduziert, nur um dadurch weniger Unterhalt bezahlen zu müssen. Ein Mittel zu dem Unterhaltsschuldner immer wieder greifen, nachdem sie im Eheschutzentscheid oder im Scheidungsverfahren vorsorglich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wurden. Dies hilft ihnen nun aber nichts mehr.

Bislang hielt das Bundesgericht dafür (BGE 128 III 4) dass in einem solchen Falle dem Unterhaltsschuldner nur dann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, wenn der Unterhaltsschuldner die Verminderung des Einkommens selber wieder rückgängig machen konnte. Damit ist nun Schluss.

Gemäss BGE 143 III 233 wird bei rechtsmissbräuchlicher Verminderung des Einkommens dem Unterhaltsschuldner ein hypothetisches Einkommen angerechnet, auch wenn seine Einkommensveränderung nicht mehr einfach rückgängig gemacht werden kann. 

Wer als Unterhaltsverpflichteter also seine gut bezahlte Arbeitsstelle aufgibt, ohne dass ihm gekündigt wurde oder ohne dass spezielle rechtfertigende Gründe vorliegen, in der Hoffnung, dass er damit weniger oder gar keinen Unterhalt mehr zu zahlen haben wird, bleibt im Abänderungsverfahren weitgehend chancenlos. Es wird ihm nach der Praxisänderung des Bundesgerichtes ein hypothetisches Einkommen angerechnet, in der Höhe, die ihm zumutbar und möglich ist. Dabei gilt das bisherige Einkommen als Richtschnur. Auf dieser Basis wird er weiter Unterhalt bezahlen müssen, auch wenn er dieses Einkommen vorübergehend nicht erzielt.

Gemäss BGE 5A_297/2016 (BGE 143 III 233) ist es rechtsmissbräuchlich, wenn ein Unterhaltsschuldner sein Einkommen reduziert, nur um dadurch weniger Unterhalt bezahlen zu müssen. Ein Mittel zu dem Unterhaltsschuldner immer wieder greifen, nachdem sie im Eheschutzentscheid oder im Scheidungsverfahren vorsorglich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wurden. Dies hilft ihnen nun aber nichts mehr.

Bislang hielt das Bundesgericht dafür (BGE 128 III 4) dass in einem solchen Falle dem Unterhaltsschuldner nur dann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, wenn der Unterhaltsschuldner die Verminderung des Einkommens selber wieder rückgängig machen konnte. Damit ist nun Schluss.

Gemäss BGE 143 III 233 wird bei rechtsmissbräuchlicher Verminderung des Einkommens dem Unterhaltsschuldner ein hypothetisches Einkommen angerechnet, auch wenn seine Einkommensveränderung nicht mehr einfach rückgängig gemacht werden kann. 

Wer als Unterhaltsverpflichteter also seine gut bezahlte Arbeitsstelle aufgibt, ohne dass ihm gekündigt wurde oder ohne dass spezielle rechtfertigende Gründe vorliegen, in der Hoffnung, dass er damit weniger oder gar keinen Unterhalt mehr zu zahlen haben wird, bleibt im Abänderungsverfahren weitgehend chancenlos. Es wird ihm nach der Praxisänderung des Bundesgerichtes ein hypothetisches Einkommen angerechnet, in der Höhe, die ihm zumutbar und möglich ist. Dabei gilt das bisherige Einkommen als Richtschnur. Auf dieser Basis wird er weiter Unterhalt bezahlen müssen, auch wenn er dieses Einkommen vorübergehend nicht erzielt.

Patrick Stach

Dr. Patrick Stach 
Senior Partner 

stach@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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