Mit der weiterhin geltenden Homeoffice-Pflicht arbeiten viele Arbeitnehmende, die sonst täglich von ihrem Wohnsitz über die Grenze in einen anderen Staat pendeln, von Zuhause aus. Dies führt dazu, dass die Arbeitsleistung nicht mehr in demselben Land erbracht wird. Dies kann zu steuerrechtlichen Konsequenzen führen.
Durch das Arbeiten im Homeoffice sind verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen betroffen. Die Schweiz hat Abkommen mit Deutschland, Frankreich, Italien und Liechtenstein wobei besondere Regelungen mit Grenzpendler vereinbart wurden. Diese Vereinbarungen kommen grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn die Arbeitnehmenden tatsächlich täglich zwischen ihrem Wohnsitz und der ausländischen Arbeitsstätte pendeln. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt die Besteuerung regelmässig am Tätigkeitsort. Wie diese Abkommen durch die Covid-19-Pandemie und der Homeoffice-Pflicht beeinflusst werden, wird im folgenden Artikel erläutert.
Prinzipiell gelten die Voraussetzungen und Bestimmungen aus den Vereinbarungen zwischen der Schweiz und Deutschland, Frankreich, Italien und Liechtenstein weiterhin trotz den momentanen Umständen. Diese könnten nur durch ausdrückliche, neue Vereinbarungen ausgesetzt werden.
Momentan werden zwischen der Schweiz und den Vertragsstaaten Gespräche geführt, über die Auslegung der Abkommen in dieser ausserordentlichen Situation. Bisher ist jedoch unklar, ob die Homeoffice-Tage im Ausland der schweizerischen Quellensteuer unterliegen.
Folglich wird den Schweizer Arbeitgebern empfohlen, unverändert und weiterhin die Quellensteuer nach den bisherigen Kriterien abzurechnen, auch wenn der Grenzpendler aufgrund der Homeoffice-Pflicht von Zuhause an seinem ausländischen Wohnort arbeiten. Damit kann das Haftungsrisiko für allenfalls zu wenig abgerechnete Quellensteuern minimiert werden.
Arbeitnehmende sind weiterhin aufgefordert, die unabhängig von der Pandemie entstandenen Nichtrückkehrtage zu notieren. Ferner sollen die Tage dokumentiert werden, welche während der ausserordentlichen Situation im Homeoffice verbracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, dass sich nachträglich herausstellt, dass ausländische Homeoffice-Tage nicht quellenbesteuert werden. In diesem Fall gibt es zwei Korrekturmöglichkeiten. Erstens, kann bis Ende März des Folgejahres die Einreichung eines Antrages auf Neuveranlagung der Quellensteuer erfolgen, um den Umfang der Quellensteuer zu überprüfen. Zweitens, kann innert 90 Tagen seit Zustellung des ausländischen Steuerbescheids, ein Revisionsgesuch gestellt werden, um eine internationale Doppelbesteuerung zu rügen.