Notariat
Die Notare unserer Kanzlei beraten Unternehmen und Privatpersonen im gesamten Bereich des Notariats und nehmen für öffentliche Beurkundungen verschiedener Rechtsgeschäfte und Beglaubigungen von Unterschriften, Daten und Dokumente sowohl in nationalen als auch in internationalen Verhältnissen auf dem Gebiet des Kantons St.Gallen vor. Dabei bieten wir Ihnen ein umfassendes Dienstleistungspaket an. Von einer umfassenden und kompetenten Beratung über die Ausgestaltung des Rechtsgeschäfts und die Ausarbeitung und Erstellung der erforderlichen Dokumente bis hin zur rechtmässigen Beurkundung bzw. Beglaubigung. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch nach Durchführung der öffentlichen Beurkundung resp. Beglaubigung jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.
Beurkundungen
- Allgemein alle Handelsregistersachen
- Gründung von Gesellschaften (AG, GmbH, etc.)
- Statutenänderungen
- Kapitalerhöhungen
- Kapitalherabsetzungen
- Umstrukturierungen (Fusion, Spaltung, Umwandlung, Vermögensübertragung)
- Auflösung von Gesellschaften
- Abtretung von GmbH-Gesellschaftsanteilen
- Eheverträge
öffentliche letztwillige Verfügungen (Testament) - Erbverträge
- Erbverzichtsverträge
- Errichtung und Auflösung von Stiftungen
- Vorsorgeaufträge
- Bürgschaftsverpflichtungen
- Willenserklärungen, eidesstattliche Erklärungen / Affidavits
Beglaubigungen
- Echtheit von Unterschriften
- Vollständigkeit und Richtigkeit von Kopien
- Vollständigkeit und Richtigkeit von Abschriften
- Richtigkeit von Kalenderdaten
- Richtigkeit von Übersetzungen
Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag
Die Patientenverfügung und der Vorsorgeauftrag sind im Zivilgesetzbuch im Erwachsenenschutzrecht geregelt. Sie erlauben es, Anordnungen zu treffen für den Fall des Eintretens einer Urteilsunfähigkeit. Sei es durch einen Unfall, durch Krankheit oder durch Altersschwäche.
Zum einen kann eine urteilsfähige Person in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie zustimmt oder nicht zustimmt. Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen bespricht. Die Patientenverfügung erleichtert Angehörigen wie Ärzten, Entscheide in schwierigen Zeiten zu treffen.
Beim Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Sie muss dabei die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen. Der Vorsorgeauftrag stärkt das Selbstbestimmungsrecht, denn wer rechtzeitig vorsorgt, kann sicherstellen, dass sein Wille respektiert wird.
Einen Vorsorgeauftrag können Sie entweder eigenhändig verfassen und unterzeichnen oder mittels öffentlicher Beurkundung durch einen Notar erstellen lassen. Unsere Notare beraten Sie gerne beim Verfassen Ihres Vorsorgeauftrags und nehmen die öffentliche Beurkundung vor.
Hinterlegung von Testamenten, Erbverträgen und Vorsorgeaufträgen
Testamente oder Erbverträge können Sie entweder selbst verwahren, Dritten (bspw. einem Notar) zur Verwahrung übergeben oder bei einer Amtsstelle hinterlegen lassen. Auf Wunsch organisieren wir gerne die Hinterlegung Ihres Testaments oder Ihres Erbvertrags bei der zuständigen Amtsstelle.
Vorsorgeaufträge lassen sich zwar nicht amtlich aufbewahren, wir sorgen aber dafür, dass die zuständigen Behörden über das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort Ihres Vorsorgeauftrags in Kenntnis gesetzt sind.
Organisation von Apostillen und Legalisationen
Ihre Experten
Fokus
In einem Auftragsverhältnis ist der Beauftragte zur getreuen und sorgfältigen Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts verpflichtet (Art. 398 Abs. 2 OR). Inwiefern ein Beauftragter eine Leistung sodann verweigern kann bzw. muss, wenn der Verdacht besteht, dass der Auftraggeber von Sanktionen betroffen ist, hat das Bundesgericht jüngst in einem Urteil präzisiert.
Der Bundesrat verlässt mit dem Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG) den Weg der punktuellen Ergänzung des Obligationenrechts. Was heute in einzelnen Abschnitten des Rechnungslegungsrechts steht, wird zum Kern eines eigenen Erlasses, der weit darüber hinausgeht, mit einer Haftung für Schäden im Ausland, einer Aufsicht mit Sanktionskompetenz und einem besonderen Verfahrensrecht. Den erweiterten Sorgfaltspflichten unterstünden nach Schätzung des Bundesrates rund 30 Grossunternehmen – berührt werden erheblich mehr.
Kurz bevor ein Unternehmen kollabiert, wird noch einmal Kassensturz gemacht und Geld verteilt. Nicht selten fliesst das letzte Geld nicht gleichmässig an alle, die etwas zugute haben, sondern gezielt bspw. an den befreundeten Lieferanten, die Bank, gegenüber der eine persönliche Bürgschaft des Geschäftsführer besteht, oder an ein nahestehendes Unternehmen. Für die übrigen Gläubiger bleibt häufig ein Verlustschein. Das Schweizer Recht begegnet diesem Verhalten auf zwei Ebenen gleichzeitig: Strafrechtlich über den Tatbestand der Gläubigerbevorzugung in Art. 167 StGB und vollstreckungsrechtlich über die Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG, die sog. Pauliania. Der nachfolgende Beitrag nimmt Bezug auf den strafrechtlichen Aspekt.