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Nachhaltige Unternehmensführung – der Vorentwurf zum NUFG

Der Bundesrat verlässt mit dem Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG) den Weg der punktuellen Ergänzung des Obligationenrechts. Was heute in einzelnen Abschnitten des Rechnungslegungsrechts steht, wird zum Kern eines eigenen Erlasses, der weit darüber hinausgeht, mit einer Haftung für Schäden im Ausland, einer Aufsicht mit Sanktionskompetenz und einem besonderen Verfahrensrecht. Den erweiterten Sorgfaltspflichten unterstünden nach Schätzung des Bundesrates rund 30 Grossunternehmen – berührt werden erheblich mehr.

Vom Obligationenrecht ins Spezialgesetz

Nachdem die erste Konzernverantwortungsinitiative 2020 am Ständemehr gescheitert war, reichten die Initianten im Mai 2025 eine zweite Vorlage ein. Der Bundesrat empfiehlt deren Ablehnung und stellt ihr das NUFG als indirekten Gegenvorschlag gegenüber. Massstab ist dabei weniger die Initiative selbst, sondern vielmehr das europäische Recht. Der Entwurf folgt der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) in der Fassung der Omnibus-Richtlinie vom Februar 2026, welche die standardisierte Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette von Unternehmen regulieren. Im Vorentwurf werden deren Schwellenwerte nämlich zahlenmässig unverändert übernommen. Die Vernehmlassung dauerte vom 2. April bis zum 9. Juli 2026.

Die geltenden Bestimmungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung (Art. 964a–964c OR) sowie zu Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (Art. 964j–964l OR) werden aufgehoben und in erweiterter Form ins NUFG überführt, ebenso die Strafnorm von Art. 325ter StGB. Politisch bleibt die Vorlage an die Initiative gekoppelt, denn publiziert wird sie erst nach deren Rückzug oder Ablehnung (Art. 46 Abs. 2 NUFG). Für laufende Geschäftsjahre und für jene, die innert zweier Jahre nach Inkrafttreten beginnen, gilt weiterhin das bisherige Recht (Art. 45 NUFG).

Der Kreis der Verpflichteten

Die erweiterten Sorgfaltspflichten treffen Unternehmen, die zusammen mit ihren kontrollierten Gesellschaften in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als 5’000 Vollzeitstellen und einen weltweiten Umsatzerlös von über CHF 1,5 Mrd. aufweisen (Art. 4 Abs. 1 lit. a NUFG). Sie haben negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt risikobasiert zu ermitteln, ihnen vorzubeugen und eingetretene Beeinträchtigungen zu beheben (Art. 6 NUFG). Verlangt werden damit nicht Erklärungen, sondern belegbare Prozesse wie Verhaltenskodex, Präventions- und Korrekturmassnahmenpläne, Beschwerdeverfahren und Wirksamkeitskontrolle, über die zudem jährlich Bericht zu erstatten ist (Art. 7 NUFG).

Weiter reicht die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die ab 1’000 Vollzeitstellen und CHF 450 Mio. Umsatzerlös greift (Art. 9 Abs. 1 NUFG) und rund 100 Unternehmen erfassen dürfte. Im Vordergrund steht dabei die Kontrolle, denn der Bericht ist künftig durch ein zugelassenes Revisionsunternehmen mit begrenzter Prüfsicherheit zu prüfen (Art. 13 NUFG). Erfasst werden auch Unternehmen mit Sitz im Ausland, sofern sie die entsprechenden Umsätze auf dem Schweizer Markt erzielen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 2 NUFG). Sie haben in der Schweiz zudem eine bevollmächtigte Person zu bezeichnen.

Die mittelbare Wirkung auf KMU

Für kleinere und mittlere Unternehmen entscheidet nicht der Geltungsbereich, sondern die Vertragspraxis der Verpflichteten. Diese müssen sicherstellen, dass ihre Geschäftspartner den Verhaltenskodex einhalten (Art. 6 Abs. 3 lit. c NUFG) und dürfen von ihnen – unter Vorbehalt der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse – Auskünfte verlangen (Art. 6 Abs. 5 NUFG). Der Entwurf begrenzt diese Erhebungslast jedoch bewusst. Von Geschäftspartnern mit weniger als 5’000 Vollzeitstellen dürfen Informationen nur eingeholt werden, wenn sie anders nicht erhältlich sind (Art. 6 Abs. 4 NUFG) und für die Berichterstattung gilt ein entsprechender Value-Chain-Cap (Art. 12 Abs. 4 NUFG).

Breiter wirkt eine Pflicht im Anhang des Entwurfs. Im Anhang zur Jahresrechnung ist künftig zu erklären, ob die Schwellenwerte erreicht werden (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 2bis OR) und wer ihnen untersteht, hat sich von sich aus bei der Aufsichtsbehörde zu melden (Art. 8 Abs. 1 NUFG). Die Prüfung der eigenen Unterstellung wird damit unabhängig von ihrem Ergebnis zur gesetzlichen Pflicht.

Die Haftung als Kernstück

Am meisten zu reden gibt das dritte Kapitel. Der Hauptvorschlag begründet eine besondere Verschuldenshaftung nach dem Vorbild von Art. 41 OR. Wer die Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, haftet für den im Ausland verursachten Schaden, und zwar ausschliesslich nach dieser Bestimmung (Art. 16 NUFG) sowie solidarisch mit den übrigen ersatzpflichtigen Gesellschaften (Art. 17 NUFG). Nach dem erläuternden Bericht besteht keine Anspruchskonkurrenz zu Art. 41 und 55 OR, was den Geschädigten die Zuordnung innerhalb der Gruppe erspart, ihnen zugleich aber die allgemeinen Haftungsgrundlagen nimmt. Die zur Diskussion gestellte Variante verzichtet auf eine eigene Norm und belässt es beim Obligationenrecht.

Beide Varianten schliessen die Haftung für das Verhalten von Geschäftspartnern aus (Art. 15 Abs. 2 NUFG). Darin liegt ein Bruch, denn die Sorgfaltspflichten erstrecken sich auf die gesamte Aktivitätskette, während die zivilrechtliche Verantwortung an der Grenze des Konzerns endet. Versäumnisse in der Lieferkette bleiben aufsichtsrechtlich sanktionierbar, ohne aber haftungsbegründend zu sein.

Prozessual geht der Entwurf ebenfalls weiter. Die klagende Partei kann die Offenlegung von Beweismitteln verlangen, sofern sie Anspruch, Notwendigkeit und Erheblichkeit glaubhaft macht (Art. 19 NUFG). Die Verjährung von fünf beziehungsweise zwanzig Jahren (Art. 18 NUFG) liegt deutlich über jener von Art. 60 Abs. 1 OR. Ansprüche unterstehen kraft neuer Kollisionsnorm schweizerischem Recht (Art. 139a VE-IPRG), sind vorgängig einer besonderen kantonalen Schlichtungsbehörde zu unterbreiten (Art. 212a ff. VE-ZPO) und werden von einer einzigen kantonalen Instanz beurteilt (Art. 5 Abs. 1 lit. j VE-ZPO).

Aufsicht und Sanktionen

Die Aufsicht obliegt der zur Eidgenössischen Revisions- und Nachhaltigkeitsaufsichtsbehörde erweiterten RAB (Art. 20 NUFG). Sie führt ein öffentliches Verzeichnis der beaufsichtigten Unternehmen (Art. 21 NUFG), nimmt Verdachtsmeldungen entgegen (Art. 22 NUFG) und überprüft die Pflichterfüllung risikobasiert, nötigenfalls sogar vor Ort (Art. 23 NUFG). Ihr Instrumentarium reicht vom Verweis über die Ersatzvornahme, die Übertragung von Organbefugnissen auf Dritte und die Gewinneinziehung bis zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für bis zu fünf Jahre (Art. 30 NUFG) sowie zur Veröffentlichung rechtskräftiger Verfügungen (Art. 32 NUFG). Den Schlusspunkt bildet eine Verwaltungssanktion von bis zu drei Prozent des weltweiten Umsatzerlöses (Art. 31 NUFG).

Fazit

Ob das NUFG in dieser Form Gesetz wird, ist offen. Die Wirtschaftsverbände verlangen spürbare Entschärfungen, die Initianten hingegen das Gegenteil. Ungeachtet des Ausgangs empfiehlt sich bereits jetzt eine nüchterne Standortbestimmung zu den Schwellenwerten auf konsolidierter Basis, zur Anschlussfähigkeit bestehender CSDDD- und CSRD-Prozesse für die Befreiung nach Art. 5 NUFG, zu den Auskunfts- und Kodexklauseln in Lieferantenverträgen und zur Prüfbarkeit der erhobenen Daten. Die Übergangsordnung von Art. 45 NUFG verschafft dafür rund zwei Jahre, was für den Aufbau belastbarer Prozesse in der Lieferkette zu berücksichtigen ist.

Michael Kummer
Michael Kummer 
Senior Partner 

kummer@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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