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Wenn der Schuldner die Karten neu mischt – die Gläubigerbevorzugung

Kurz bevor ein Unternehmen kollabiert, wird noch einmal Kassensturz gemacht und Geld verteilt. Nicht selten fliesst das letzte Geld nicht gleichmässig an alle, die etwas zugute haben, sondern gezielt bspw. an den befreundeten Lieferanten, die Bank, gegenüber der eine persönliche Bürgschaft des Geschäftsführer besteht, oder an ein nahestehendes Unternehmen. Für die übrigen Gläubiger bleibt häufig ein Verlustschein. Das Schweizer Recht begegnet diesem Verhalten auf zwei Ebenen gleichzeitig: Strafrechtlich über den Tatbestand der Gläubigerbevorzugung in Art. 167 StGB und vollstreckungsrechtlich über die Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG, die sog. Pauliania. Der nachfolgende Beitrag nimmt Bezug auf den strafrechtlichen Aspekt.

Der Tatbestand der Gläubigerbevorzugung

Gemäss Art. 167 StGB macht sich ein Schuldner strafbar, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt oder eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.

Als tauglicher Täter kommt nur der zahlungsunfähige Schuldner in Betracht. Ein Schuldner gilt als zahlungsunfähig, wenn er nicht nur vorübergehend nicht in der Lage ist, die fälligen Forderungen zu tilgen. Handelt es sich beim zahlungsunfähigen Schuldner um eine juristische Person, erweitert sich der Kreis der tauglichen Täter auf der Grundlage von Art. 29 StGB auf Organe, Gesellschafter, entscheidungsbefugte Mitarbeitende oder tatsächliche Leiter.

Die Tathandlungen im Speziellen

Die in Art. 167 StGB und im vorherigen Abschnitt aufgezählten Tathandlungen sind lediglich beispielhafter Natur. Es werden alle Handlungen des Schuldners erfasst, welche zum Ziel haben, dass einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer bevorzugt werden. Hierbei handelt es sich um Deckungen, auf welche der Gläubiger im Tatzeitpunkt keinen Anspruch hat, respektive ausnahmsweise auf Deckungen mit einem gleichwertigen Unrechtsgehalt. Der Tatbestand verlangt schliesslich nicht, dass eine Schädigung eintritt. Ebenso wenig muss die Benachteiligung als Anlass dienen oder in einem Kausalzusammenhang zur Tat stehen. Der Tatbestand ist in diesem Sinne bereits erfüllt, wenn die Bevorzugung eine enorme und ungerechtfertigte Ungleichheit zwischen den Gläubigern schafft.

Auf subjektiver Ebene setzt der Tatbestand Vorsatz voraus. Hierbei genügt es, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und diese in Kauf nimmt. Erforderlich ist zudem, dass sich der Schuldner seiner Zahlungsunfähigkeit bewusst ist und dass er ebenso billigend in Kauf nimmt, dass bestimmte Gläubiger gegenüber anderen begünstigt werden.

Fazit

Der Tatbestand der Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) kann rasch erfüllt sein: Bereits ein einzelnes, im Bewusstsein der eigenen Zahlungsunfähigkeit vorgenommenes Handeln, so etwa die Begleichung einer einzelnen Forderung unter Zurücksetzung anderer Gläubiger, kann tatbestandsmässig sein, sofern der Schuldner die Bevorzugung zumindest in Kauf genommen hat. Angesichts der tiefen Schwelle sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht sind Schuldner in wirtschaftlich angespannten Situationen gut beraten, ihr Zahlungsverhalten kritisch zu prüfen und im Zweifelsfall anwaltliche Unterstützung beizuziehen, bevor einzelne Verbindlichkeiten beglichen werden.

Michael Kummer
Michael Kummer 
Senior Partner 

kummer@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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