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Abmahnungen aufgrund urheberrechtswidriger Verwendung von Bildmaterial

Immer öfter werden natürliche und juristische Personen von Kanzleien, meist aus Deutschland, angegangen, weil sie mutmasslich urheberrechtswidrig Bildmaterial von deren Mandantschaft verwendet haben. Vorgängig wird das Internet systematisch mit entsprechender Software nach geschützten Bildern durchsucht und im Anschluss eine horrende Schadenersatzforderung für die unlizenzierte Verwendung sowie die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Zudem wird oftmals zusätzlich eine Entschädigung der Anwaltskosten gefordert. Es scheint sich in Deutschland eine eigentliche Industrie mit auf Abmahnungen spezialisierten Anwaltskanzleien entwickelt zu haben, welche insbesondere (Deutsch-) Schweizer Private und Unternehmen, die wohl zumeist unbedarft ein oder mehrere Bilder aus dem Internet verwendet haben, mit standardisierten Anwaltsschreiben eindecken, die auf den ersten Blick furchteinflössend wirken können. Als betroffene Person gilt es jedoch, Ruhe zu bewahren. Je nachdem lassen sich die Forderungen gar nicht oder zumindest nicht im gestellten Umfang durchsetzen.

Grundsätzlich fallen seit 2020 fotografische Wiedergaben dreidimensionaler Objekte auch in der Schweiz unter das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), selbst wenn sie keinen individuellen Charakter haben. Das für den Urheberrechtsschutz zuvor notwendige Merkmal des individuellen Charakters ist weggefallen. In den oben geschilderten Fällen berufen sich die entsprechenden Kanzleien jedoch meist auf ausländisches Recht, zumal die entsprechenden Bilder durch das Internet weltweit abrufbar sind und somit auch ausländisches Recht auf die entsprechende Urheberrechtsverletzung Anwendung findet.

Verwendet jemand ein Bild, das nachweislich einem anderen gehört, etwa auf der Website oder sonst in einem Dokument, welches im Internet auffindbar ist, ist der Tatbestand der Urheberrechtsverletzung in der Regel bereits erfüllt. Der Berechtigte kann die widerrechtliche Bildverwendung regelmässig einfach nachweisen. Verlangt werden dann teils horrende Lizenzgebühren, eine Strafgebühr sowie Kostenersatz. Gegen den geltend gemachten Schadenersatzanspruch kann man sich allerdings meist (zumindest teilweise) erfolgreich zur Wehr setzen, zumal dieser häufig zu hoch angesetzt ist. Denn gemäss Rechtsprechung berechnet sich dieser u.a. danach, wie viel die entsprechende Lizenz zur Nutzung des Bildmaterials gekostet hätte, was davon abhängt, in welchem Zusammenhang (Bildungszweck, kommerzielle Verwendung etc.), wie lange und welchem Personenkreis das entsprechende Bild widerrechtlich zugänglich gemacht wurde. Zum Betrag, der für eine rechtmässige Verwendung hätte entrichtet werden müssen, wird jeweils noch ein Strafzuschlag von bis zu 100% hinzugerechnet. Dieser Totalbetrag ist jedoch meist trotzdem noch viel tiefer als die geltend gemachte Forderung. Auch zu überprüfen ist die geltend gemachte Entschädigung für die Anwaltskosten. Sie sollten ausgewiesen und in der Höhe angemessen sein.

Auch aufzupassen gilt es bei der Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Mit dieser verpflichtet sich die entsprechende Person, bei einem erneuten Verstoss die vereinbarte Vertragsstrafe zu bezahlen. Diese Unterlassungserklärungen sind jedoch meist zu weitreichend und die vorgesehenen Strafen zu hoch angesetzt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Abmahnungen aufgrund urheberrechtswidriger Verwendung von Bildmaterial ernst genommen werden sollten, zumal der Tatbestand der Urheberrechtsverletzung nach geltendem Recht schnell erfüllt ist, man sich jedoch nicht zu einer vorschnellen Zahlung und Unterlassungserklärung hinreissen lassen sollte. Denn die verlangten Beträge und Erklärungen sind in ihrer Ausgestaltung oftmals unberechtigt. Im Zweifel ist zu empfehlen, die Rechtslage und die gestellten Forderungen juristisch prüfen zu lassen.

Michael Kummer
Michael Kummer 
Senior Partner 

kummer@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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