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Recht und Pflicht zur Ablehnung von Anweisungen des Auftraggebers im sanktionsrechtlichen Kontext

In einem Auftragsverhältnis ist der Beauftragte zur getreuen und sorgfältigen Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts verpflichtet (Art. 398 Abs. 2 OR). Inwiefern ein Beauftragter eine Leistung sodann verweigern kann bzw. muss, wenn der Verdacht besteht, dass der Auftraggeber von Sanktionen betroffen ist, hat das Bundesgericht jüngst in einem Urteil präzisiert.

BGer 4A_537/2025 vom 28. April 2026

Die Auftraggeberin in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall war eine Investmentgesellschaft, welche Dienstleistungen in den Bereichen Recht, Finanzen und IT erbringt. Der ehemalige Chief Operating Officer (COO) und Ehemann der Gründerin der Gesellschaft ist der Neffe einer seit 2018 von den USA, und seit 2022 von der EU, dem Vereinigten Königreich sowie der Schweiz sanktionierten Person.

Im November 2021 schlossen die Investmentgesellschaft als Auftraggeberin und ein von der FINMA bewilligtes Wertpapierhaus als Beauftragte einen Vertrag über den Handel mit und die Verwahrung von Kryptowährungen ab.

Nachdem der Neffe ein Jahr später selbst auf die amerikanische Sanktionsliste gesetzt worden war, sperrte das Wertpapierhaus die Vermögenswerte der Investmentgesellschaft. Als mehrere Versuche zur Aufhebung der Vermögenssperre scheiterten, kündigte die Investmentgesellschaft im Februar 2023 den Vertrag und wies das Wertpapierhaus an, ihr Kryptoguthaben auf verschiedene Wallets zu übertragen. Das Wertpapierhaus verweigerte die Übertragung.

Die auftraggebende Investmentgesellschaft klagte auf Erfüllung des Auftrags und berief sich auf Art. 397 OR, wonach die Beauftragte zur vorschriftsgemässen Ausführung des Auftrags verpflichtet ist.

Einschränkung der Weisungsbefolgungspflicht

In Bezug auf die Weisungsbefolgungspflicht des Beauftragten hielt das Bundesgericht fest, dass diese Pflicht bei rechtswidrigen Instruktionen an ihre Grenzen stösst (Art. 20 Abs. 1 OR). Dazu zählen auch zwingende öffentlich-rechtliche Normen, wie etwa jene der Ukraine-Verordnung. Das Bundesgericht hielt fest, dass die sanktionsrechtliche Vermögenssperre (Art. 15 Abs. 1 Ukraine-Verordnung), sowie auch die Meldepflicht gem. Art. 16 Ukraine-Verordnung nicht erst bei Gewissheit über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sperre greifen, sondern bereits, wenn «anzunehmen» ist, dass die Vermögenswerte der betroffenen Person unter die Sanktionsmassnahmen fallen. Dies bedeutet, dass ein Finanzinstitut, wie die Beauftragte im vorliegenden Fall, nicht auf eine behördliche Verfügung warten muss, welche eine solche Vermögenssperre anordnet, sondern bereits bei Vorliegen eines begründeten Verdachts (d.h. bei entsprechenden konkreten Anhaltspunkten) verpflichtet ist, die betroffenen Vermögenswerte (wozu auch Kryptowährungen gehören) zu blockieren und dem SECO zu melden (Art. 16 Abs. 1 Ukraine-Verordnung).  Zu den relevanten Anhaltspunkten gehörten in diesem Fall sowohl die familiäre Beziehung zu einer sanktionierten Person als auch weitere Hinweise, die sich aus einer Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft ergaben. Die Beauftragte verletzte damit ihre Weisungsbefolgungspflicht nicht, sondern konnte sich auf ihr zivilrechtliches Leistungsverweigerungsrecht stützen.

Fazit

Für Finanzinstitute und Finanzintermediäre bedeutet dieses Urteil nicht nur eine höchstrichterlich bestätigte Berechtigung zur Leistungsverweigerung, wenn die Ausführung eines Auftrags aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu einem Verstoss gegen Sanktionsvorschriften führen könnte, sondern unter Umständen auch eine entsprechende Verpflichtung. Der Compliance-Prüfung kommt dabei besondere Bedeutung zu: auch mittelbare und entferntere familiäre Verbindungen zu sanktionierten Personen müssen sorgfältig geprüft und berücksichtigt werden.

Michael Kummer
Michael Kummer 
Senior Partner 

kummer@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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