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Verlängerung der Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung für Drittstaatsangehörige

In der Schweiz gibt es keine einheitliche Aufenthaltsbewilligung, sondern eine Reihe von Bewilligungen mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage, Gültigkeitsdauer und Rechtswirkung. Wer als Staatsangehöriger eines Drittstaats, also eines Landes ausserhalb der EU/EFTA, in der Schweiz leben und arbeiten möchte, muss hierfür deutlich höhere Hürden nehmen als Bürger der EU/EFTA-Staaten, denen z.B. das Freizügigkeitsabkommen einen erleichterten Zugang verschafft. Da die entsprechenden Bewilligungen stets befristet erteilt werden, stellt sich für Betroffene zwangsläufig irgendwann die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Verlängerung möglich ist. Der folgende Beitrag ordnet die wichtigsten rechtlichen Eckpunkte ein.

Die drei zentralen Bewilligungsarten

Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) unterscheidet für Drittstaatsangehörige im Wesentlichen drei verlängerungsbedürftige Bewilligungstypen, die sich in Zweck, Dauer und Verlängerungsvoraussetzungen unterscheiden:

  • Kurzaufenthaltsbewilligung («L-Ausweis», Art. 32 AIG): Der L-Ausweis wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr ausgestellt und kann innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer bis zu zwei Jahren verlängert werden. Ist diese Höchstdauer erreicht, muss die betroffene Person die Schweiz für mindestens ein Jahr verlassen, bevor ein neues Gesuch gestellt werden kann, ausser es handelt sich beispielsweise um eine jährliche wiederkehrende Tätigkeit.
  • Aufenthaltsbewilligung («B-Ausweis», Art. 33 AIG): Der B-Ausweis wird für Drittstaatsangehörige praxisgemäss jeweils für ein Jahr erteilt und in der Folge jährlich (Ausnahmen in begründeten Einzelfällen möglich) erneuert, jedoch vorausgesetzt, die ursprünglichen Erteilungsvoraussetzungen bestehen unverändert fort. Sie ist der Regelausweis für Erwerbstätige, Studierende und nachgezogene Familienangehörige. Da die Aufenthaltsbewilligung B für einen bestimmten Zweck – mit oder ohne Erwerbstätigkeit – gilt, kann sie anlässlich fiskalischer Vorteile für die Kantone mit einer Bewilligung um Pauschalbesteuerung verbunden werden. 
  • Grenzgängerbewilligung («G-Ausweis», Art. 35 AIG): Für Personen, die in einem Nachbarland wohnen und in der Schweiz arbeiten. Die G-Bewilligung wird bei Drittstaatsangehörigen zunächst auf ein Jahr befristet und kann danach im Ermessen der Behörde verlängert werden. Nach fünf Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit als Grenzgänger besteht ein Rechtsanspruch auf Verlängerung, sofern keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG entgegenstehen. Wer den Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt, fällt aus der Kategorie heraus und benötigt eine Aufenthaltsbewilligung.

Die Voraussetzungen einer Verlängerung

Unabhängig vom Bewilligungstyp prüfen die kantonalen Migrationsbehörden bei jedem Verlängerungsgesuch im Kern dieselben Punkte:

1. Fortbestand des Bewilligungszwecks. Da sämtliche Bewilligungen für Drittstaatsangehörige zweckgebunden sind, setzt eine Verlängerung voraus, dass der ursprüngliche Aufenthaltsgrund im Zeitpunkt des Gesuchs weiterhin gegeben ist. Fällt der Zweck weg, etwa durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das der Bewilligung zugrunde lag, wird keine Verlängerung gewährt.

2. Keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG. Eine Verlängerung erfolgt praktisch nur, wenn kein gesetzlicher Widerrufsgrund vorliegt. Dazu zählen:

  • Das Tätigen falscher Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren;
  • eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder das Vorliegen einer strafrechtlichen Massnahme im Sinne der Art. 59–61 oder 64 StGB;
  • ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, eine Gefährdung derselben oder eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz;
  • die Nichteinhaltung einer mit der Bewilligung verbundenen Bedingung;
  • die Abhängigkeit von Sozialhilfe einer Person, für die die betroffene Person zu sorgen hat;
  • der rechtsmissbräuchliche Versuch, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen;
  • das Nichteinhalten einer Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund.

Ob ein Widerrufsgrund tatsächlich zur Nichtverlängerung führt, hängt stets von einer Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall ab; das Bundesgericht verlangt dabei regelmässig eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung und den privaten Interessen der betroffenen Person (etwa Aufenthaltsdauer, familiäre Situation, Integration).

3. Erfüllung der Integrationskriterien. Insbesondere bei längerfristigen Aufenthalten oder beim Übergang zu einer Niederlassungsbewilligung spielen die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG eine Rolle: Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen in der am Wohnort gesprochenen Landessprache sowie Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.

Fazit

Für Drittstaatsangehörige ist die Verlängerung einer Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung kein Automatismus, sondern eine erneute materielle Prüfung: Der ursprüngliche Aufenthaltszweck muss fortbestehen, es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen, und je nach Konstellation müssen zusätzlich die Integrationskriterien erfüllt sein. Wer ein Verlängerungsgesuch stellt, tut deshalb gut daran, die massgeblichen Unterlagen frühzeitig und vollständig einzureichen und im Zweifel rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.

Patrick Stach
Patrick Stach
Senior Partner 

stach@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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