Drohnen können Verkehrsverstösse dokumentieren. Aus ihren Aufnahmen kann nachträglich eine Geschwindigkeit berechnet werden. Ob die Aufnahmen und entsprechend die Geschwindigkeitsberechnung als Beweismittel dienen dürfen, hängt von der technischen Nachvollziehbarkeit und der Rechtmässigkeit des Einsatzes ab.
Keine klassische Geschwindigkeitsmessung
Bei einer gewöhnlichen Radarmessung erfasst ein zugelassenes Messgerät die Geschwindigkeit des Fahrzeugs. Eine Drohne ermittelt die Geschwindigkeit nicht selbst. Sie filmt lediglich die Fahrt. Die Geschwindigkeit wird erst später anhand des Videos berechnet. Dazu wird ermittelt, wie lange das Fahrzeug braucht, um zwischen zwei markanten Punkten eine zuvor vermessene Strecke zurückzulegen. Vereinfacht gesagt: Strecke geteilt durch Fahrzeit ergibt die Durchschnittsgeschwindigkeit. Das Obergericht Thurgau beschreibt dieses Vorgehen als Weg-Zeit-Berechnung anhand der Videobilder und der vor Ort vermessenen Fixpunkte (OGer TG RBOG 2024 Nr. 39 E. 3.3.2).
Für eine verlässliche Berechnung muss nachvollziehbar sein, wie lang die Strecke ist, wie die Fahrzeit aus dem Video bestimmt wurde und wie das Fahrzeug den ausgewählten Fixpunkten zugeordnet wurde. Auch muss die Berechnung überprüfbar sein und allfällige Messunsicherheiten müssen nachvollziehbar berücksichtigt werden. Im Thurgauer Fall hielt das Gericht die konkrete Auswertung für nachvollziehbar und stellte dabei unter anderem auf die Sicherheitsmargen ab (OGer TG RBOG 2024 Nr. 39 E. 3.4).
Technische Nachvollziehbarkeit
Für eine verlässliche Auswertung müssen insbesondere Bildrate, Fixpunkte und Distanzmessung überprüfbar sein. Zudem muss die Auswertung eine zuverlässige Zuordnung des Fahrzeug über den berechneten Streckenabschnitt erlauben. Die Weg-Zeit-Berechnung ergibt eine Durchschnittsgeschwindigkeit über den ausgewählten Abschnitt. Mögliche Messungenauigkeiten können durch Sicherheitsmargen berücksichtigt werden.
Das Bundesgericht liess eine solche Berechnung in einem Verfahren über einen vorsorglichen Führerausweisentzug zu, weil die Vorinstanz ihre Beurteilung nachvollziehbar begründet und mögliche Ungenauigkeiten berücksichtigt hatte. Der Entscheid bestätigt nicht pauschal die Zulässigkeit jeder Drohnenmessung und betrifft keine abschliessende strafrechtliche Beurteilung (BGer 1C_683/2023 E. 3.2 und 3.4).
Rechtmässigkeit des Drohneneinsatzes
Entscheidend sind Zweck und Umfang des Einsatzes. Anlassfreie Kontrollen sind nicht automatisch unzulässig, eine systematische oder dauerhafte Erfassung ist jedoch gesondert zu beurteilen. Im Thurgauer Fall startete die Polizei die Aufnahme erst nach einem verdächtigen Fahrmanöver. Eine permanente Verkehrsaufzeichnung lag nicht vor. Das Obergericht erachtete den Einsatz deshalb als mit dem kantonalen Datenschutzrecht vereinbar (OGer TG RBOG 2024 Nr. 39 E. 4.3). Nach dem Wendemanöver des Lenkers sei die Tätigkeit zudem von allgemeiner Verkehrsüberwachung zu konkreter Ermittlung geworden (OGer TG RBOG 2024 Nr. 39 E. 5.5.6).
Grenzen der Verwertbarkeit
Nicht jede Rechtswidrigkeit bei der Beweiserhebung führt automatisch zur Unverwertbarkeit. Massgeblich ist zunächst, welche Vorschrift verletzt wurde. Für rechtswidrig erhobene Beweise sieht Art. 141 Abs. 2 StPO eine Verwertung nur ausnahmsweise vor, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Ob eine Straftat schwer wiegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und nicht allein nach der angedrohten Strafe (BGE 147 IV 16 E. 6).
Fazit
Drohnenaufnahmen können Verkehrsverstösse dokumentieren und eine nachträgliche Geschwindigkeitsberechnung ermöglichen. Voraussetzung sind eine nachvollziehbare Auswertung, eine zuverlässige Fahrzeugzuordnung und ein rechtmässiger, verhältnismässiger Einsatz. Eine generelle Zulässigkeit von Geschwindigkeitskontrollen aus der Luft folgt daraus nicht.

Senior Partner
kummer@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28