Kunstwerke sind als Gegenstand des Kunstmarkts eine einzigartige Herausforderung für das Recht. Dies gilt ganz besonders mit Bezug auf den Begriff des Originals. Gemeinhin wird angenommen, der Begriff des Originals sei geprägt von der kunstwissenschaftlichen, literarischen und auch philosophischen Betrachtung.
In Tat und Wahrheit wird der Begriff des Originals jedoch massgeblich beeinflusst durch die Bräuche des Kunsthandels, d.h. die Praxis der Galeristen und der Auktionshäuser. Literatur und Praxis (z.B. das Zivilgericht Basel-Stadt in einem Urteil vom 15. Juni 1979) folgen diesen Usanzen häufig.
Das Steuerrecht kennt eine eigenständige Definition des Originals. Nach dem Willen der Mehrwertsteuerverwaltung haben bei lithographischen Werken Auflagen von bis zu 250 Exemplaren Originalcharakter, bei der Fotografie aber nur solche von bis zu 30 Exemplaren.
Die Ambiguität des Begriffs «Original» kommt auch in Fachpublikationen zum Ausdruck. So verwendet z.B. die International Fine Print Dealers Association (IFPDA) in der Publikation «What is a Print?» den Ausdruck Original («originality») nicht, weil er «bankrupt and imprecise» sei.
Dieser Beitrag betrachtet das „Original“ aus verschiedenen Blickwinkeln und zeigt die rechtlichen Implikationen auf.
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