Der Einfluss dieser Massnahmen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt sind gravierend. Veranstalter müssen Anlässe absagen, Restaurationsbetrieben fehlen die Gäste, Betriebe müssen ihre Produktion herunterfahren, die Nachfrage nach bestimmten Gütern und Dienstleistungen bricht ein. Die fehlenden Umsätze belasten die Arbeitgeber und bereiten ihnen Mühe, die Löhne zu zahlen.
Nachfolgend möchten wir Ihnen Antworten auf einige der zentralen Fragen rund um das Coronavirus geben. Gerne unterstützen wir Sie auch im Einzelfall bei der Beantwortung Ihrer Fragen, der rechtlichen Umsetzung Ihrer Massnahmen oder etwa der Beantragung von Kurzarbeit.
Was für Pflichten treffen den Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Corona-Krise?
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Gesundheit seiner Mitarbeitenden zu erhalten und Massnahmen zu ergreifen, die ihm zugemutet werden können, damit seine Mitarbeitenden gesund bleiben. Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit sind bspw. Hygienemassnahmen, Separierung von älteren und jüngeren Arbeitnehmern oder die Quarantäne. Eine aktuell weit verbreitete Massnahme ist die Möglichkeit, dass die Mitarbeitenden ihre Arbeit im Homeoffice erledigen können. Wenn die Anordnungen des Arbeitgebers eine gewisse Schwere übersteigen, sind Anhörung und Mitsprache der Mitarbeitenden zwingend.
Besteht Lohnzahlungspflicht im Falle einer Betriebsschliessung?
Es gibt zwei Möglichkeiten. Der Arbeitgeber schliesst den Betrieb aufgrund des finanziellen oder gesundheitlichen Risikos, ohne dass dieses Risiko schon akut eingetreten ist oder es gibt im Betrieb infizierte Personen, sodass der Arbeitgeber den Betrieb nicht weiterführen kann. Bei der ersten Möglichkeit ist die Lohnzahlungspflicht gegeben, denn der Arbeitgeber nimmt die Arbeit nicht an, obwohl es ihm eigentlich noch zugemutet werden kann. Im zweiten Fall geht das SECO davon aus, dass das Corona-Virus nicht zum allgemeinen Betriebsrisiko gehört und somit den Regelungen der Unmöglichkeit (Art. 119 OR) entspricht. M.E. sollte eine Lohnzahlungspflicht bestehen bleiben, solange die Unmöglichkeit nur eine subjektive ist. Das bedeutet, dass nach objektivem Massstab keine Gründe vorliegen, den Betrieb zu schliessen.
Gibt es eine Homeoffice-Pflicht?
Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer verlangen, während einer befristeten Zeit Homeoffice auszuüben, sofern diese Art der Arbeit im Arbeitsvertrag grundsätzlich vorgesehen ist. Die einseitige sowie befristete Anordnung von Homeoffice dürfte aktuell aufgrund der Treuepflicht des Arbeitnehmers durchsetzbar sein, auch wenn im Arbeitsvertrag keine Homeoffice-Klauseln vorgesehen sind, sofern dies für den Arbeitnehmer zumutbar und möglich ist (Räumlichkeiten und technische Geräte vorhanden, Arbeit als Homeoffice möglich, Zugang zu Daten etc.). Beim Homeoffice gilt es als Arbeitgeber jedoch diverse weitere Punkte wie bspw. Arbeitnehmerschutzvorschriften (tägliche Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, Arbeitsplatzvorschriften, etc.) zu beachten. Selbstverständlich kann er dies nur beschränkt kontrollieren. Trotzdem hat sich der Arbeitgeber aber zu vergewissern, dass er diesbezüglich dem Arbeitnehmer vertrauen kann und trägt schlussendlich die rechtliche Verantwortung dafür.
Kann ich als Arbeitnehmer zur Mehrarbeit verpflichtet werden?
Auch in einer Epidemiesituation sind die allgemeinen Grundsätze zur Leistung von Überstunden bzw. Überzeit zu beachten. Sofern es die konkreten Umstände erforderlich machen und das Leisten von Mehrarbeit zumutbar ist für den Arbeitnehmer, dürfen derartige Mehrleistungen verlangt werden. Im Falle einer Epidemie ist mit dem Ausfall zahlreicher Mitarbeiter zu rechnen. Die Leistung von Überstunden bzw. Überzeit scheint in solchen Situationen in den meisten Fällen gerechtfertigt. Jedoch ist – wie üblich – auch hier auf die berechtigten Interessen eines Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (Zumutbarkeit, persönliche Situation, Familienpflichten etc.).
Kann der Arbeitgeber Zwangsferien resp. Betriebsferien anordnen?
Ferien dienen der Erholung. Schickt der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden nach Hause, ist fraglich, ob diese Zeit als Ferienzeit verbucht werden kann. Lohn ist jedenfalls dann geschuldet, wenn der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitenden verlangt, dass wie während einer Quarantäne resp. von zuhause aus (Homeoffice) arbeiten. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung, muss er den Lohn weiterzahlen. Bei betrieblicher Notwendigkeit ist die Anordnung von Zwangs- resp. Betriebsferien grundsätzlich möglich, wobei die verschiedenen Interessenlagen zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Mitarbeitenden insbesondere der Erholungszweck. Ob eine betriebliche Notwendigkeit besteht, wenn Mitarbeitende nachhause geschickt werden, um andere für Ansteckung zu schützen, ist fraglich und muss im Einzelfall geprüft werden.
Darf micht der Arbeitgeber medizinisch überprüfen?
Generelle medizinische Überprüfungen bei Arbeitnehmern sind nicht zulässig. In der aktuellen Situation kann es aber zulässig sein, spezifische Handlungen zur Überprüfung vorzunehmen, wie z.B. Fragebogen (bspw. zwecks Abklärung: Risikogruppe, Reiseverhalten, etc.) oder Temperaturmessung vor Zutritt. In jedem Fall gilt es die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu wahren und bei Datenerhebungen die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten.
Kann mich der Arbeitgeber zum Impfen verpflichten?
Ein allgemeiner Impfzwang am Arbeitsplatz ist nicht zulässig und selbst bei einer Epidemie kaum durchsetzbar. Bei exponierten Berufsgruppen (z.B. Ärzte oder Pflegepersonal mit direktem Kontakt zu Risikopatienten) könnte sich eine Impfpflicht war aufdrängen, konkrete Beispiele aus der Praxis fehlen jedoch weitgehend.
Darf ich aufgrund einer möglichen Ansteckungsgefahr die Arbeit verweigern?
Falls konkrete Gründe vorliegen, z.B. wenn der Arbeitgeber Hygiene- oder Schutzvorschriften augenscheinlich nicht beachtet oder einhält, kann ein Grund zur Verweigerung der Arbeit gegeben sein. Diesfalls besteht weiterhin Anspruch auf Lohn. Bleibt ein Arbeitnehmer jedoch aus rein subjektiven Gründen (z.B. generelle Angst vor einer Ansteckung) von der Arbeit fern, so liegt grundsätzlich eine unbegründete Arbeitsverweigerung vor und der Lohnanspruch entfällt, allenfalls drohen sogar disziplinarische Massnahmen.
Besteht Lohnzahlungspflicht für Personen in Quarantäne?
Grundsätzlich gilt, dass ohne Arbeit keine Lohnzahlung erfolgen muss. Wird eine Quarantäne von Arbeitgeber angeordnet, besteht gestützt auf Art. 324 Abs. 1 OR eine Lohnzahlungspflicht. Dies insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber die Fortsetzung der Arbeitsleistung erwartet. Wird die Quarantäne vom Bund angeordnet hat der Arbeitgeber ebenfalls eine Pflicht zur Lohnzahlung, da ein amtliches Arbeitsverbot eine gesetzliche Pflicht darstellt (Art. 324a Abs. 1 OR). Eine Ausnahme bildet das Selbstverschulden. Ein Beispiel dafür wäre, wenn ein Arbeitnehmer diese Woche nach Italien reist und infolge davon sich einer zweiwöchigen Quarantäne unterziehen müssen.
Darf ich als Arbeitnehmer mit Familienpflichten der Arbeit fernbleiben?
Aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers muss er auf Arbeitnehmer mit Familienpflichten besonders Rücksicht nehmen. Bei Schulschliessung infolge Corona-Virus dürfen Arbeitnehmer zwecks Kinderbetreuung zu Hause bleiben. Was die Lohnzahlung angeht, so ist die Situation rechtlich nicht eindeutig geklärt, da eine höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt. Die Lohnfortzahlungspflicht besteht, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden der Arbeit fernbleiben muss. Die Schliessung der Kinderkrippe geschieht zwar ohne Verschulden des Arbeitnehmers, jedoch geht das Arbeitsgesetz bei kranken Kindern generell davon aus, dass innert drei Tagen eine Betreuung organisiert werden kann. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber diese Tage deshalb bezahlen (Art. 324a OR). Schafft es der Arbeitnehmer nicht, während dieser dreitätigen Frist eine Betreuung zu organisieren, hat er seine Absenz als eigenes Verschulden anrechnen zu lassen, womit die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt.
Was gilt, wenn ich aufgrund eingestellter Flüge nicht mehr rechtzeitig aus den Ferien an meinen Arbeitsplatz zurückkomme?
Der Verhinderungsgrund liegt hier nicht beim Arbeitnehmer persönlich, denn er ist nicht vom Coronavirus betroffen. Dennoch trägt der Arbeitnehmer das Risiko für diesen Tatbestand. Zwar bleibt er nicht unentschuldigt der Arbeit fern. Trotzdem kann er seine Arbeit nicht rechtzeitig anbieten, weshalb er für diese Zeit auch keinen Lohn erhält, da der Grundsatz «Lohn gegen Arbeit» gilt.
Was gilt, wenn ich als selbstständig Erwerbender wegen des Coronavirus mein Geschäft vorübergehend schliessen muss?
Betriebsausfallversicherungen decken grundsätzlich Ertragsausfälle verursacht durch Betriebsschliessungen oder durch ein Tätigkeitsverbot. Das Problem dabei: Schäden infolge einer Epidemie, wie das Coronavirus, sind oft nicht gedeckt. Ebenso haben Firmeninhaber, Gesellschafter, Geschäftsleiter und Verwaltungsräte sowie deren mitarbeitende Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Selbstständig Erwerbende haben diese Schäden grundsätzlich leider selbst zu tragen. Der Bundesrat hat für diese und ähnliche Fälle jedoch einen Härtefallfonds geplant. Details sollten bis 1. April 2020 bekannt gegeben werden.
Kann ich den Preis, den ich für meine Tickets bezahlt habe, zurückverlangen?
Ist eine Reise grundsätzlich durchführbar, jemand jedoch aufgrund des Risikos die Reise oder den Flug nicht antreten will, besteht kein Anspruch auf eine Rückabwicklung der vertraglichen Leistung. Der bezahlte Preis kann also nicht zurückverlangt werden. Ist jedoch z.B. eine Airline gezwungen aufgrund von behördlichen Anordnungen einen Flug nicht durchzuführen, liegt Unmöglichkeit der Leistungserbringung vor. Dies führt zu einer Rückabwicklung der vertraglichen Leistung, was bedeutet, dass der Kaufpreis zurückerstattet wird.
Wie sieht die Situation im Falle der Absage von Veranstaltungen aufgrund behördlichen Verbots aus?
Muss eine Veranstaltung aufgrund des behördlichen Verbots (aktuell der Einschränkung auf 100 Teilnehmer) abgesagt werden, ist von höherer Gewalt auszugehen. Es liegt ein Fall von Unmöglichkeit vor. Das Gesetz sieht für solche Fälle vor, dass der Veranstalter von seiner vertraglichen Leistungspflicht befreit ist, ohne dass er deswegen Schadensersatz leisten müsste. In diesen Fällen ist der Veranstalter nicht für weitere Schäden haftbar. Allerdings muss er alles, was bezahlt wurde, vollumfänglich zurückzahlen.
Wie sieht die Situation im Falle der freiwilligen Absage von aus?
Im Falle einer freiwilligen Absage muss der Veranstalter alles, was bezahlt wurde, vollumfänglich zurückzahlen. Im Falle einer freiwilligen Absage kann zudem eine Haftung für weitere Schäden wie bspw. für Reisekosten, Hotelübernachtungen, etc. bestehen, sofern diese vertraglich nicht ausgeschlossen wurde. Allerdings ist ein Haftungsausschluss nur für leichte Fahrlässigkeit, nicht aber für Vorsatz und Grobfahrlässigkeit zulässig.