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Der Internetauftritt als Risiko, im Ausland verklagt zu werden

Nahezu jedes Unternehmen, das Dienstleistungen erbringt oder Sachleistungen vertreibt, nutzt das Internet, um diese Leistungen zu bewerben, bekanntzumachen, anzubieten oder zu verkaufen. Dabei werden nicht selten auch die Konsumenten im Ausland angesprochen, um den Absatzmarkt zu vergrössern.

Dies birgt aber gleichzeitig das Risiko, von der eigenen Kundschaft im Ausland gerichtlich in Anspruch genommen zu werden, falls eine Leistung nicht vertragskonform erbracht wurde. Folgende Beispiele zeigen dies. Ein deutscher Kläger macht geltend, dass seine Schweizer Anwälte, die ihn in einem Nachlassverfahren in der Schweiz vertreten hatten, ihr Mandat schlecht ausgeführt hätten, weshalb sie ihm Schadenersatz schulden. Er klagte an seinem Wohnsitz in Deutschland. Ein anderer Kläger tätigt über eine Schweizer Bank spekulative Börsengeschäfte und erleidet dadurch hohe Verluste. Auch er klagt an seinem Wohnsitz in Deutschland gegen die Bank.

In beiden Fällen wähnten sich die beklagten Parteien auf der sicheren Seite: Ihre Verträge bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Schweizer Gerichte und eine Rechtswahlklausel auf Schweizer Recht. In beiden Fällen kam es jedoch anders: Die deutsche Justiz erkannte höchtstinstanzlich, dass die deutschen Gerichte am Wohnsitz der Kläger international und örtlich zuständig waren.

Dieser Beitrag erklärt, wie es dazu kam und welche Lektion ein Schweizer Unternhemen, das mit Konsumenten im euro-internationalen Verhältnis zu tun hat, daraus lernen kann.

Müller-Chen, Markus_Der Internetauftritt als Risiko im Ausland verklagt zu werden (141.1 KB)

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