Erbrecht
Erbvertrag, Testament, Stiftung, Trust, Nachlassplanung, Schenkung, Willensvollstreckung, Erbteilung, Vorsorgeauftrag
Damit sich unsere Klienten sorglos ihrer beruflichen Karriere und ihrem Familienleben widmen können, ist es erforderlich, dass sie ihre privaten Vermögensangelegenheiten optimal geregelt haben. Wir beraten unsere Klienten hinsichtlich der Strukturierung ihrer persönlichen Verhältnisse, erarbeiten für sie massgeschneiderte Lösungen, unterstützen sie bei der Nachlassplanung sowie der Gestaltung von Ehe- und Erbverträgen, übernehmen Willensvollstreckungsmandate wie auch die Nachlassabwicklung.
Wir beraten und unterstützen Sie unter anderen in Bezug auf folgende Themen:
- Erbverträge
- Testamente
- Ehegüterrecht (Eheverträge)
- Stiftungen und Trusts
- Nachlassplanung
- Schenkungen
- Unternehmensnachfolge
- Willensvollstreckung
Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag
Die Patientenverfügung und der Vorsorgeauftrag sind im Zivilgesetzbuch im Erwachsenenschutzrecht geregelt. Sie erlauben es, Anordnungen zu treffen für den Fall des Eintretens einer Urteilsunfähigkeit. Sei es durch einen Unfall, durch Krankheit oder durch Altersschwäche.
Zum einen kann eine urteilsfähige Person in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie zustimmt oder nicht zustimmt. Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen bespricht. Die Patientenverfügung erleichtert Angehörigen wie Ärzten, Entscheide in schwierigen Zeiten zu treffen.
Beim Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Sie muss dabei die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen. Der Vorsorgeauftrag stärkt das Selbstbestimmungsrecht, denn wer rechtzeitig vorsorgt, kann sicherstellen, dass sein Wille respektiert wird.
Einen Vorsorgeauftrag können Sie entweder eigenhändig verfassen und unterzeichnen oder mittels öffentlicher Beurkundung durch einen Notar erstellen lassen. Unsere Notare beraten Sie gerne beim Verfassen Ihres Vorsorgeauftrags und nehmen die öffentliche Beurkundung vor.
Hinterlegung von Testamenten, Erbverträgen und Vorsorgeaufträgen
Testamente oder Erbverträge können Sie entweder selbst verwahren, Dritten (bspw. einem Notar) zur Verwahrung übergeben oder bei einer Amtsstelle hinterlegen lassen. Auf Wunsch organisieren wir gerne die Hinterlegung Ihres Testaments oder Ihres Erbvertrags bei der zuständigen Amtsstelle.
Vorsorgeaufträge lassen sich zwar nicht amtlich aufbewahren, wir sorgen aber dafür, dass die zuständigen Behörden über das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort Ihres Vorsorgeauftrags in Kenntnis gesetzt sind.
Ihre Experten
Fokus
Unternehmensnachfolge im Erbrecht
In der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge stellen sich oftmals grosse Herausforderungen, da das geltende schweizerische Erbrecht keine Spezialbestimmungen für Unternehmen kennt. Deshalb schlägt der Bundesrat mit der Botschaft vom 10. Juni 2022 spezifische Massnahmen zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge vor. Die ersten Anpassungen des Pflichtteilsrechts sind bereits per 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Ziel der Reform ist es, höhere Stabilität für Unternehmen zu gewährleisten.
Erbrechtsrevision: Pflichtteilsrecht
Mit der Entscheidung des Bundesrats, den ersten Teil des revidierten Erbrechts am 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen, erkannte dieser das Bedürfnis der Gesellschaft auf grössere Freiheit in der Gestaltung des Nachlasses. So soll es künftig möglich sein, über einen grösseren Teil seines Nachlasses frei zu entscheiden.
Ausschlagungsverwirkung bei Erbschaft
Mit dem Ableben des Erblassers treten die Erben umfassend in seine Rechtsposition ein und übernehmen sämtliche Rechte und Pflichten. Das bedeutet, dass die Erben nicht nur für das verbliebene Vermögen, sondern auch für hinterlassene Schulden einstehen müssen. Soll das verhindert werden, muss die Erbschaft aktiv ausgeschlagen werden.