Notariat
Die Notare unserer Kanzlei beraten Unternehmen und Privatpersonen im gesamten Bereich des Notariats und nehmen für öffentliche Beurkundungen verschiedener Rechtsgeschäfte und Beglaubigungen von Unterschriften, Daten und Dokumente sowohl in nationalen als auch in internationalen Verhältnissen auf dem Gebiet des Kantons St.Gallen vor. Dabei bieten wir Ihnen ein umfassendes Dienstleistungspaket an. Von einer umfassenden und kompetenten Beratung über die Ausgestaltung des Rechtsgeschäfts und die Ausarbeitung und Erstellung der erforderlichen Dokumente bis hin zur rechtmässigen Beurkundung bzw. Beglaubigung. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch nach Durchführung der öffentlichen Beurkundung resp. Beglaubigung jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.
Beurkundungen
- Allgemein alle Handelsregistersachen
- Gründung von Gesellschaften (AG, GmbH, etc.)
- Statutenänderungen
- Kapitalerhöhungen
- Kapitalherabsetzungen
- Umstrukturierungen (Fusion, Spaltung, Umwandlung, Vermögensübertragung)
- Auflösung von Gesellschaften
- Abtretung von GmbH-Gesellschaftsanteilen
- Eheverträge
öffentliche letztwillige Verfügungen (Testament) - Erbverträge
- Erbverzichtsverträge
- Errichtung und Auflösung von Stiftungen
- Vorsorgeaufträge
- Bürgschaftsverpflichtungen
- Willenserklärungen, eidesstattliche Erklärungen / Affidavits
Beglaubigungen
- Echtheit von Unterschriften
- Vollständigkeit und Richtigkeit von Kopien
- Vollständigkeit und Richtigkeit von Abschriften
- Richtigkeit von Kalenderdaten
- Richtigkeit von Übersetzungen
Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag
Die Patientenverfügung und der Vorsorgeauftrag sind im Zivilgesetzbuch im Erwachsenenschutzrecht geregelt. Sie erlauben es, Anordnungen zu treffen für den Fall des Eintretens einer Urteilsunfähigkeit. Sei es durch einen Unfall, durch Krankheit oder durch Altersschwäche.
Zum einen kann eine urteilsfähige Person in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie zustimmt oder nicht zustimmt. Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen bespricht. Die Patientenverfügung erleichtert Angehörigen wie Ärzten, Entscheide in schwierigen Zeiten zu treffen.
Beim Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Sie muss dabei die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen. Der Vorsorgeauftrag stärkt das Selbstbestimmungsrecht, denn wer rechtzeitig vorsorgt, kann sicherstellen, dass sein Wille respektiert wird.
Einen Vorsorgeauftrag können Sie entweder eigenhändig verfassen und unterzeichnen oder mittels öffentlicher Beurkundung durch einen Notar erstellen lassen. Unsere Notare beraten Sie gerne beim Verfassen Ihres Vorsorgeauftrags und nehmen die öffentliche Beurkundung vor.
Hinterlegung von Testamenten, Erbverträgen und Vorsorgeaufträgen
Testamente oder Erbverträge können Sie entweder selbst verwahren, Dritten (bspw. einem Notar) zur Verwahrung übergeben oder bei einer Amtsstelle hinterlegen lassen. Auf Wunsch organisieren wir gerne die Hinterlegung Ihres Testaments oder Ihres Erbvertrags bei der zuständigen Amtsstelle.
Vorsorgeaufträge lassen sich zwar nicht amtlich aufbewahren, wir sorgen aber dafür, dass die zuständigen Behörden über das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort Ihres Vorsorgeauftrags in Kenntnis gesetzt sind.
Organisation von Apostillen und Legalisationen
Ihre Experten
Fokus
Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in der Schweiz ist von der Herkunft des Urteils abhängig und richtet sich entweder nach dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ) oder dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). Während das LugÜ für Urteile aus EU-Staaten, Norwegen und Island ein vereinfachtes Verfahren ohne Exequatur vorsieht, gelten beim IPRG für Drittstaaten strengere Voraussetzungen, etwa hinsichtlich Zuständigkeit und rechtlichem Gehör. Beide Regelwerke dienen der Rechtssicherheit im internationalen Rechtsverkehr, unterscheiden sich jedoch wesentlich in der Praxis. Eine sorgfältige Prüfung des anwendbaren Rechtsrahmens ist deshalb unerlässlich.
Die Schweiz verfolgt einen eigenständigen Regulierungsansatz für künstliche Intelligenz, der Innovation fördert und gleichzeitig Grundrechte schützt. Im Februar 2025 hat der Bundesrat entschieden, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren und diese durch gezielte Gesetzesanpassungen in Bereichen wie Datenschutz und Transparenz zu ergänzen. Anstelle einer umfassenden Regulierung setzt die Schweiz auf eine Kombination aus verbindlichen und freiwilligen Instrumenten. Ziel ist es, internationale Anschlussfähigkeit – insbesondere gegenüber der EU – zu gewährleisten und zugleich rechtliche Klarheit sowie Handlungsspielraum für heimische Akteure zu schaffen. Unternehmen und Institutionen sind gut beraten, sich frühzeitig mit diesen Entwicklungen auseinanderzusetzen, um ihre KI-Systeme rechtskonform und verantwortungsvoll einsetzen zu können.
In einem Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bei überschuldeten Gesellschaften revidiert. Es hielt fest, dass auch bei fehlendem Reinvermögen pflichtwidrige Vermögensabflüsse eine Schädigung darstellen können. Im konkreten Fall hatte der Alleinaktionär und Verwaltungsrat einer überschuldeten AG private Luxusausgaben über die Gesellschaft abgerechnet. Trotz Einpersonen-AG verwarf das Bundesgericht das Argument der straflosen Selbstschädigung und qualifizierte das Verhalten als (versuchte) qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung.