Notariat
Die Notare unserer Kanzlei beraten Unternehmen und Privatpersonen im gesamten Bereich des Notariats und nehmen für öffentliche Beurkundungen verschiedener Rechtsgeschäfte und Beglaubigungen von Unterschriften, Daten und Dokumente sowohl in nationalen als auch in internationalen Verhältnissen auf dem Gebiet des Kantons St.Gallen vor. Dabei bieten wir Ihnen ein umfassendes Dienstleistungspaket an. Von einer umfassenden und kompetenten Beratung über die Ausgestaltung des Rechtsgeschäfts und die Ausarbeitung und Erstellung der erforderlichen Dokumente bis hin zur rechtmässigen Beurkundung bzw. Beglaubigung. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch nach Durchführung der öffentlichen Beurkundung resp. Beglaubigung jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.
Beurkundungen
- Allgemein alle Handelsregistersachen
- Gründung von Gesellschaften (AG, GmbH, etc.)
- Statutenänderungen
- Kapitalerhöhungen
- Kapitalherabsetzungen
- Umstrukturierungen (Fusion, Spaltung, Umwandlung, Vermögensübertragung)
- Auflösung von Gesellschaften
- Abtretung von GmbH-Gesellschaftsanteilen
- Eheverträge
öffentliche letztwillige Verfügungen (Testament) - Erbverträge
- Erbverzichtsverträge
- Errichtung und Auflösung von Stiftungen
- Vorsorgeaufträge
- Bürgschaftsverpflichtungen
- Willenserklärungen, eidesstattliche Erklärungen / Affidavits
Beglaubigungen
- Echtheit von Unterschriften
- Vollständigkeit und Richtigkeit von Kopien
- Vollständigkeit und Richtigkeit von Abschriften
- Richtigkeit von Kalenderdaten
- Richtigkeit von Übersetzungen
Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag
Die Patientenverfügung und der Vorsorgeauftrag sind im Zivilgesetzbuch im Erwachsenenschutzrecht geregelt. Sie erlauben es, Anordnungen zu treffen für den Fall des Eintretens einer Urteilsunfähigkeit. Sei es durch einen Unfall, durch Krankheit oder durch Altersschwäche.
Zum einen kann eine urteilsfähige Person in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie zustimmt oder nicht zustimmt. Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen bespricht. Die Patientenverfügung erleichtert Angehörigen wie Ärzten, Entscheide in schwierigen Zeiten zu treffen.
Beim Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Sie muss dabei die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen. Der Vorsorgeauftrag stärkt das Selbstbestimmungsrecht, denn wer rechtzeitig vorsorgt, kann sicherstellen, dass sein Wille respektiert wird.
Einen Vorsorgeauftrag können Sie entweder eigenhändig verfassen und unterzeichnen oder mittels öffentlicher Beurkundung durch einen Notar erstellen lassen. Unsere Notare beraten Sie gerne beim Verfassen Ihres Vorsorgeauftrags und nehmen die öffentliche Beurkundung vor.
Hinterlegung von Testamenten, Erbverträgen und Vorsorgeaufträgen
Testamente oder Erbverträge können Sie entweder selbst verwahren, Dritten (bspw. einem Notar) zur Verwahrung übergeben oder bei einer Amtsstelle hinterlegen lassen. Auf Wunsch organisieren wir gerne die Hinterlegung Ihres Testaments oder Ihres Erbvertrags bei der zuständigen Amtsstelle.
Vorsorgeaufträge lassen sich zwar nicht amtlich aufbewahren, wir sorgen aber dafür, dass die zuständigen Behörden über das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort Ihres Vorsorgeauftrags in Kenntnis gesetzt sind.
Organisation von Apostillen und Legalisationen
Ihre Experten
Fokus
Bei Trennung und Scheidung regelt das Unterhaltsrecht die finanziellen Pflichten zwischen Ehegatten und gegenüber gemeinsamen Kindern. Kindesunterhalt hat Vorrang und umfasst sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt. Er gilt unabhängig vom Zivilstand der Eltern.
Ehegattenunterhalt ist während der Trennung möglich, nach der Scheidung aber nur noch bei klarer Bedürftigkeit und lebensprägender Ehe. Das Prinzip der Eigenverantwortung steht im Vordergrund.
Bei ausbleibenden Zahlungen helfen Inkassostellen oder rechtliche Schritte. Anpassungen sind bei dauerhaften Änderungen möglich – freiwillige Einkommensreduktionen werden dabei nicht berücksichtigt.
Ab dem 1. Januar 2026 erhalten Bauherren und Immobilienkäufer deutlich stärkere Rechte bei Baumängeln. Neu besteht ein zwingender Anspruch auf unentgeltliche Nachbesserung bei Neubauten für den persönlichen Gebrauch. Für Mängelrügen gilt künftig eine Frist von 60 Tagen ab Ablieferung bzw. Entdeckung – eine Verkürzung ist ausgeschlossen. Zudem wird die fünfjährige Verjährungsfrist ausdrücklich gesichert. Auch bei Verträgen mit SIA-Norm 118 gilt verbindlich die 60-Tage-Regel. Ersatzsicherheiten müssen künftig nur noch Forderung und Verzugszinsen für zehn Jahre abdecken. Damit profitieren Bauherren von klareren und besseren Schutzbestimmungen.
Die Schweiz steht vor einem Systemwechsel: Mit der geplanten Individualbesteuerung würden Ehepaare künftig getrennt veranlagt, womit die umstrittene «Heiratsstrafe» entfällt. Doppelverdienerpaare und viele Rentner profitieren, Einverdienerfamilien zahlen hingegen mehr. Das Parlament hat die Reform 2025 knapp beschlossen, ein Referendum ist auf dem Weg – das Volk entscheidet voraussichtlich 2026.