Die meisten Arbeitsverhältnisse beginnen mit einer Probezeit. In dieser soll festgestellt werden, ob der neue Arbeitnehmer zum Unternehmen passt und umgekehrt. Eine Probezeit wird heute bei einem neuen Arbeitsverhältnis standardmässig vereinbart. Die Probezeit dient sowohl für die Arbeitgeberin wie auch den Arbeitnehmer dem gegenseitigen Kennenlernen. Falls die Beziehung nicht funktioniert, soll das Arbeitsverhältnis ohne grosse Umstände beendet werden können.
Erster Monat gilt als Probezeit
Die gesetzliche Regelung hält fest, dass erste Monat eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Probezeit gilt, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Innerhalb dieses Monats können Arbeitgeberin wie auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen beenden (Art. 335b OR). Die Parteien dürfen die Kündigungsfrist auch verkürzen oder ganz darauf verzichten. Eine Verlängerung der Probezeit ist durch einen schriftlichen Vertrag möglich; die vereinbarte Probezeit darf die Dauer von 3 Monaten jedoch nicht überschreiten. Eine Anpassung der Probezeit kann sich weiter auch durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag ergeben.
So wird die Dauer der Probezeit berechnet
Die Probezeit beginnt mit dem Tag des Stellenantritts zu laufen. Entscheidend ist der tatsächliche Arbeitsbeginn, nicht der vereinbarte Stellenantritt. Fraglich ist, ob der Tag des Stellenantritts bereits zur Probezeit zählt. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Probezeit grundsätzlich bereits mit dem Antrittstag zu laufen beginnt. Diese Regel gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Arbeitsvertrag am gleichen Tag geschlossen wurde, an dem die Tätigkeit aufgenommen wird. Ist der Arbeitnehmer während der Probezeit arbeitsunfähig, etwa wegen Krankheit, Unfall oder Erfüllung der Militär- bzw. Zivilschutzpflicht, verlängert sich die Probezeit um die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Nicht zulässig ist eine Verlängerung der Probezeit wegen Abwesenheit infolge einer Schwangerschaft oder rechtmässig bezogener Ferien.
Sperrfristen und missbräuchliche Kündigung
Die gesetzlichen Sperrfristen kommen während der Probezeit nicht zur Anwendung, das heisst, dass der zeitliche Kündigungsschutz gemäss Art. 336c OR entfällt (sog. Kündigungssperrfristen). Eine Kündigung kann aber aus bestimmten sachlichen Gründen unzulässig sein. Eine derartige missbräuchliche Kündigung ist gültig, dem Arbeitnehmer steht aber ein Entschädigungsanspruch zu (vgl. Fokus-Beitrag Sperrfristen und missbräuchliche Kündigung).
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