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Stolpersteine beim (internationalen) Schiffskauf

Obligationenrechtlich ist der Kauf eines Schiffes als Fahrniskaufvertrag gem. Art. 184 i.V.m. Art. 187 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 OR zu qualifizieren. Obwohl der Gesetzgeber keine spezielle Bestimmung für die Veräusserung von Schiffen vorgesehen hat, gibt es dennoch einige rechtliche Grundsätze, die für einen einwandfreien Vertragsabschluss zu beachten sind.

Ausgestaltung des Kaufvertrages

Wie bei anderen Fahrniskaufverträgen ist bei einem Schiffskauf respektive –verkauf zwecks Beweissicherung der Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages zu empfehlen. Doch was sollte dieser beinhalten, um sowohl dem Käufer wie auch dem Verkäufer einen möglichst reibungslosen Eigentumsübertragung zu garantieren?

Der Kaufvertrag sollte zum einen sicherlich den Vertragsgegenstand sowie die Zahlungsbedingungen beinhalten, wobei zweitere bei Schiffskäufen respektive –verkäufen meistens in einen Anzahlungs- sowie Restkaufpreis aufgeteilt werden.

Weiter ist im Vertrag der Zeitpunkt der Übergabe und der Übereignung, die Seeerprobung und Zustandsbesichtigung zu regeln. Wesentlich erscheint hier, dass die Seeerprobung im besten Fall im Beisein eines vom Käufer bestellten Sachverständigen oder durch diesen selbst durchgeführt wird.

Zudem sollten beide Parteien mittels Vertrags die Zusicherungen und Verpflichtungen voneinander regeln. So hat der Käufer zu garantieren, dass die notwendigen finanziellen Mittel verfügbar sind und dass diese abmachungsgemäss entrichtet werden. Der Verkäufer hingegen, dass er das Schiff exklusiv für den Käufer bereithält, dieser nach Abschluss des Kaufvertrages alleiniger Eigentümer wird und frei über das Schiff sowie dessen Inventar verfügen kann.

Nicht zu vergessen ist die vertragliche Regelung betreffend die Sachmängel. Sollte ein Vertrag ohne entsprechenden Haftungsausschluss abgeschlossen worden sein, können innerhalb von zwei Jahren ab Kauf des Schiffes noch Mängel geltend gemacht werden. Sollte sich der Verkäufer nicht darauf einlassen, kann eine Haftung für bestimmte Punkte erwartet werden. Als Kompromiss kann beispielsweise eine gedeckelte Kostenbeteiligung bis zu einem bestimmten Betrag oder eine Anpassung des Kaufpreises vereinbart werden.

Auch wenn ein Haftungsausschluss wirksam zwischen dem Verkäufer und Ihnen als Käufer vereinbart wurde, gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen. So zum Beispiel, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel am Boot arglistig verschweigt. In diesem Fall haftet der Verkäufer, obwohl ein Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag vereinbart war. Diese «Arglist» muss vom Käufer aber nachgewiesen werden.

Weitere zentrale Dokumente

Nebst dem Abschluss des eigentlichen Kaufvertrages erleichtern eine Reihe von weiteren Dokumenten den reibungslosen Ablauf der Eigentumsübergabe. Aus juristischer Sicht sind insbesondere die folgenden Dokumente zentral:

  • ein BauherrenZertifikat;
  • eine Unbedenklichkeitsbescheinigung;
  • eine Bestätigung der Amtsinhaberschaft;
  • eine Funklizenz;
  • eine AntifoulingErklärung;
  • ein Nachweis über die Zahlung der MwSt.;
  • eine Erklärung des Verkäufers, dass das Schiff frei von Belastungen ist;

Sollte das Schiff von einem Landesterritorium in ein anderes verkauft werden, so ist zusätzlich ein internationales Schiffsmasse-Zertifikat, ein internationales Lastlinien-Zertifikat, ein internationales Zertifikat zur Vermeidung von Luftverschmutzung (EIAPP), eine Erklärung der Löschung im Verkaufsstaat sowie ein Nachweis, dass das Boot nach Zahlung der Mehrwertsteuer nicht länger als drei Jahre ununterbrochen ausserhalb der EU-Gewässer war, zu empfehlen.

Sollten Ihnen alle diese Dokumente zugestellt worden sein, sind Sie rechtlich gut abgesichert. 

Fazit

Zusammengefasst ist der Kauf eines Schiffes eine kostspielige Freizeitbeschäftigung, die entsprechend geregelt sein will. Wenn Sie bei den entscheidenden Punkten einen kühlen Kopf bewahren, Schritt für Schritt vorgehen und bei Unsicherheiten einen fachlich bewanderten Anwalt beiziehen, ist von Anfang an klar, worauf Sie sich einlassen.

Wir beraten Sie gerne.

Patrick Stach
Patrick Stach
Senior Partner

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