Patrick Stach
Senior Partner | Dr. iur. HSG | Rechtsanwalt, Notar
Profil
Patrick Stach studierte Rechtswissenschaften an der Universität St.Gallen, schloss sein Studium im Jahr 1987 ab und erwarb 1989 das st.gallische Anwaltspatent. Im Jahr 1991 promovierte er zum Dr. iur. HSG.
Er ist Mitglied von Verwaltungs- und Stiftungsräten mehrerer national und international tätiger Unternehmen, Mitglied des Management Committees der Euro-American Lawyers Group und ehemaliges Universitätsratsmitglied der Universität St.Gallen (oberstes Organ der Universität St.Gallen), wo er u.a. zuständig für das Schweizerische Institut für Klein- und Mittelunternehmen und das Center for Family Business war. Ausserdem war er bis 2018 mehrere Jahre Verwaltungsrat der Bank ODDO BHF (Schweiz) AG.
Dr. Stach ist Verfasser von Publikationen zu rechtlich-relevanten Themen in renommierten Zeitschriften, so u.a. in der Ärztezeitung und in der Finanz- und Wirtschaft. Weiter ist er Autor im Kommentar zum schweizerischen Obligationenrecht (Art. 707 bis Art. 715a OR). Zudem hält er regelmässig Vorträge zu aktuellen firmen-, familien- und erbrechtlichen Fragen.
Tätigkeitsgebiete
Patrick Stach ist beratend und prozessierend vorwiegend in den Fachgebieten Gesellschafts-, Handels-, Arbeits-, Vertrags-, Familien- und Erbrecht tätig. Er verfügt ebenfalls über die Bewilligung zur Prozessführung vor den Gerichten des Fürstentums Liechtenstein. Er nimmt als Notar auf dem Gebiet des Kantons St.Gallen Beurkundungen vor und führt Willensvollstreckermandate durch.
Sprachen
- Deutsch
- Englisch
- Französisch
- Italienisch
- Spanisch
Ausbildung
- Dr. iur. HSG, Universität St.Gallen (1991)
- Zulassung als Rechtsanwalt und Notar (1989)
- lic. iur. HSG, Universität St.Gallen (1987)
Weitere Tätigkeiten
- Euro-American Lawyers Group (EALG, Vorstand)
- Doctoral Alumni Club (DAC) HSG (Vorstand)
- Club 2000 – Gönnervereinigung TSV St.Otmar Handball-Herren (Präsident)
Vorträge
Vortrag über Stolpersteine bei Gründungen und danach (September 2023, Startup@HSG)
Vortrag über den Datenschutz (Juni 2023, Ärzteverein)
Vortrag über den medikolegalen Aspekt (September 2016, Symposium)
Vortrag über die juristischen Stolperfallen für Ärzte (März 2016, Ärzteverein)
Plädieren vor Gericht aus der Perspektive des Rechtsanwalts (20. November 2015, Universität St. Gallen)
Domizil Schweiz – Standortvorteile für Firmen und Privatpersonen (18. Oktober 2007, Schloss Freudenfels)
Vortrag über das neue Produkthaftpflichtgesetz (11. April 1996, Schweizerischer Marketing-Club)
Die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats nach öffentlichem Recht
Nachfolgeplanung und Nachfolgeregelung
Das Bauhandwerkerpfandrecht
Testament und Willensvollstrecker: Der Manager des Erblassers?
Rechtsformen juristischer Personen in der Schweiz & Grundeigentumserwerb durch Ausländer
Die Haftung des Lehrers
Mitgliedschaften
- Schweizerischer Juristenverein
- Industrie- und Handelskammer St.Gallen Appenzell (IHK)
- Wirtschaft Region St.Gallen (wisg)
- Gewerbeverband der Stadt St.Gallen
- HSG Alumni
- HSG Law Alumni
- Club Baur au Lac Zürich
Kompetenzen
Kontakt
Fokus
Das detaillierte Arztzeugnis: Praxisfälle
Aufgrund zahlreicher Nachfragen zum am 2. Januar 2024 erschienenen Gast-Kommentars zum Thema «Detailliertes Arztzeugnis – ein Ansatz zur Senkung von Gesundheitskosten und Entlastung für KMU» gehen Patrick Stach und Marko Babic im Folgenden auf zwei Praxisbeispiele ein.
Wie ein detailliertes Arztzeugnis die Gesundheitskosten senken kann
Auf einem gewöhnlichen Arztzeugnis findet sich in der Regel lediglich der eingeschätzte Grad der Arbeitsunfähigkeit. Eine Erläuterung, wie dieses Ergebnis zustande kommt oder welche Beschwerde zugrunde liegt, finden wir nicht. Dabei bleibt auch unberücksichtigt, welchen Beruf die Person ausübt. Diesem Umstand soll und muss das detaillierte Arztzeugnis Abhilfe verschaffen.
Brennpunkt Whistleblowing – neue EU-Richtlinie
In den letzten Wochen dominierten in der Schweiz immer wieder Vorwürfe von ehemaligen Mitarbeitern gegenüber ehemaligen Vorgesetzten die Schlagzeilen schweizerischer Medien. Beinahe überall wurde klar, dass die Vorfälle nicht schon früher (und während dem bestehenden Arbeitsverhältnis) gemeldet wurden, weil es keine anonyme Möglichkeit dazu gab. Diesem Problem will die EU-Richtlinie über Whistleblowing Abhilfe schaffen.