Das Parlament hat im März beschlossen, dass ab 2021 Ergänzungsleistungen unter gewissen Umständen nach dem Tod zurückerstattet werden müssen. Diese Ergänzungsleistungen müssen jeweils von den Erben getragen werden, sofern sich der Wert des gesamten Nachlasses auf mehr als CHF 40 000.– beläuft. Die Änderung befindet sich in Artikel 16 des Ergänzungsleistungsgesetzes.
Ergänzungsleistungen werden eingesetzt, wenn die Rente, bestehend aus AHV- und BVG- oder IV-Rente einer Person für die Absicherung der Existenz nicht ausreichend ist. Der Anspruch auf diese Ergänzungsleistungen ist auf Verfassungsebene vorgesehen. Durch die neue Regelung wird erstmalig eine rechtmässig bezogene Leistung der Sozialversicherung rückerstattungspflichtig. Ausserdem werden gemäss dem neuen Art. 9a ELG Personen, welche über ein Reinvermögen von mehr als CHF 100 000.– verfügen, zukünftig keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen haben. Bei Ehepaaren wird diese Vermögensschwelle auf CHF 200 000.– festgesetzt. Immerhin gelten selbstbewohnte Liegenschaften nicht als Vermögensbestandteil, damit diese Personen nicht aus selbstbewohnten Liegenschaften ausziehen müssen. Damit holt der Bund jährlich 150 Millionen in Ersatzleistungen zurück.
Artikel 13 des Ergänzungsleistungsgesetzes besagt neu, dass rechtmässig bezogene Leistungen «nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten» sind. Diese Rückerstattungspflicht ähnelt einer Enteignung, da sie zu einer partiellen Abschaffung des gesetzlichen Erbrechts führt.