Am 1. Januar 2020 wurde das Verjährungsrecht in der Schweiz revidiert. Das Verjährungsrecht hat eine umfassende Bedeutung in der Praxis, da rechtliche Ansprüche von der Verjährung abhängig sind. So können Ansprüche und andere Rechte und Pflichten nach Ablauf einer Verjährungsfrist unter Umständen nicht mehr geltend gemacht werden. Der Ursprung dieser Revision liegt bei sogenannten Asbest-Fällen. In diesen Fällen sind die Ansprüche von Asbest-Opfern beim Ausbruch der von Asbest induzierten Erkrankung schon lange untergegangen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Verjährungsfristen in einem diesbezüglichen Rechtsstreit[1] in der Schweiz, im März 2014, als eine Verletzung von Artikel 6. Absatz 1. der EMRK angesehen. Diese Vorkommnisse führten schlussendlich dazu, dass im Jahre 2018 eine Revision des Obligationenrechts von allen Kammern, gutgeheissen wurde.
Die Änderungen des Verjährungsrechts betreffen nicht nur Verjährungen im Bereich der Personenschäden, sondern betrifft auch viele weitere Teile des Obligationenrechts. Die einschlägigsten Änderungen werden folgend aufgelistet.
Die Tabelle zeigt links den betroffenen Bereich und rechts das revidierte Recht
Unerlaubte Handlung (relative Verjährungsfrist) | Drei Jahre ab dem Zeitpunkt, wo der Geschädigte vom entstandenen Schaden und der schädigenden Person Kenntnis erlangt hat Art. 60 Abs. 1 OR |
Ungerechtfertigte Bereicherung (relative Verhährungsfrist) | Drei Jahre ab dem Zeitpunkt, wo der Geschädigte Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat.Art. 67 Abs. 1 OR |
Unerlaubte Handlungen bei Personenschäden (relative Verjährungsfrist) | Drei Jahre ab dem Zeitpunkt, wo der Geschädigte vom entstandenen Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.Art. 60 Abs. 1bis OR |
Unerlaubte Handlungen bei Personenschäden (absolute Verjährungsfrist) | 20 Jahre ab dem Zeitpunkt, wo das schädigende Verhalten erfolgte oder aufgehört hat.Art. 60 Abs. 1bis OR |
Unerlaubte Handlungen in Verbindung mit einer strafbaren Handlung | Verjährung mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Wenn die Verfolgungsverjährung aufgrund eines erstinstanzlichen Urteils nicht eintritt, mit Ablauf von drei Jahren seit der Eröffnung des Urteils.Art. 60 Abs. 2 OR |
Vertrag bei Personenschäden (relative Verjährungsfrist) | Drei Jahre ab dem Zeitpunkt wo der Geschädigte vom entstandenen Schaden Kenntnis erlangt hat. Art. 128a OR |
Vertrag bei Personenschäden (absolute Verjährungsfrist) | 20 Jahre ab dem Zeitpunkt, wo das schädigende Verhalten erfolgte oder aufgehört hat.Art. 128a OR |
Ungerechtfertigte Bereicherung (relative Verjährungsfrist) | Drei Jahre ab dem Zeitpunkt, wo der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat. |
Neben den oben erwähnten Änderungen, wurde in verschiedenen Artikeln des Obligationenrechts der Wortlaut verändert, was jedoch keinen Einfluss auf die materielle Bedeutung des Artikels hat.
[1] Howald Moor und andere v. Schweiz