Ein Arbeitsverhältnis basiert auf Gegenseitigkeit. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die von ihm erwartete Arbeit zu leisten und der Arbeitgeber muss infolge dessen dem Arbeitnehmer einen Lohn entrichten. Dabei haben beide Parteien weitere wichtige Pflichten im Arbeitsverhältnis, nämlich die Treupflicht des Arbeitnehmers und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Eine Verletzung dieser Pflichten kann zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen.
Dieser Artikel befasst sich mit der Treuepflichtverletzung des Arbeitnehmers im Falle eines Arbeitszeitbetrugs.
Es ist immer häufiger, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erfassen. Dies aufgrund dessen, dass die immer digitaler werdende Erfassung der Arbeitszeit vielfältige Möglichkeiten bietet, Arbeitszeit zu erfassen, in welcher eigentlich gar keine Arbeit geleistet wurde. Bekannte Beispiele dafür sind ein späteres Ausstempeln durch Mitarbeiter oder das Nichtausstempeln bei Raucherpausen. Auch ein Verstoss gegen die Arbeitszeit ist das private Surfen im Internet während der Arbeitszeit. Diese Verstösse sind oft schwer nachzuweisen oder zu überprüfen.
Die Konsequenzen eines solchen Verstosses sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Grundsätzlich sind jedoch folgende Schritte und Voraussetzungen immer zu beachten. Damit ein Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst werden kann, muss:
- eine Abmahnung in schriftlicher Form mit Androhung der Kündigung als erster Schritt vorangehen,
- die Schwere und Häufigkeit der Treuepflichtverletzung sowie die Zumutbarkeit eines Weiterführens des Arbeitsverhältnisses in den Entscheid miteinbezogen werden,
- die Erforderlichkeit der fristlosen Kündigung geprüft werden. Das bedeutet, dass zu prüfen ist ob auch leichtere Mittel wie eine Disziplinarmassnahme ausreichen würden.
Weiter ist auch zu erwarten, dass der Arbeitgeber zuerst den Dialog mit dem Arbeitnehmer sucht. In sehr schweren Fällen des Arbeitszeitbetrugs kann auch der Straftatbestand des Betrugs[1] greifen, wobei sich der Arbeitnehmer strafbar macht.
Der Arbeitgeber kann auch bei Verdacht einer Treuepflichtverletzung durch den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis kündigen. Es muss jedoch, wenn angefochten, im Nachhinein bewiesen werden, dass der Arbeitgeber den Verdacht mit zumutbaren Massnahmen abgeklärt hat und die Kündigung gerechtfertigt war. Gelingt dieser Beweis nicht, lebt das Arbeitsverhältnis nicht wieder auf, der Arbeitnehmer hat jedoch Anspruch auf Schadenersatz.
Fazit:
Ein Arbeitszeitbetrug kann unterschiedliche Folgen haben. Es ist jedoch klar, dass es sich dabei um eine Vertragsverletzung handelt und der Verstoss unterbunden werden muss. Ist dies nicht der Fall, ist eine fristlose Kündigung angemessen.
[1] Art. 146 StGB