Den anstehenden Sommerferien stellen sich viele Probleme bezüglich der unterschiedlichen Ansteckungsrisiken in verschiedenen Regionen der Welt. So muss beispielsweise eine Person welche aus einem Risikoland[1] in die Schweiz einreist oder wieder einreisen will, in Quarantäne. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob für die Quarantänezeit ein Lohnanspruch besteht oder nicht. Vorab ist zu klären, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmern eine Reise in ein solches Land zu verbieten. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer, zum Schutz seiner Mitarbeiter, zur Angabe des Reiseziels beim Arbeitgeber verpflichtet. Ein Verbot in ein solches Risikoland einzureisen, ist jedoch nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers zu subsumieren. Der Arbeitnehmer hat jedoch für die allfällige Quarantäne, nach der Reise in ein solches Gebiet, keinen Lohnanspruch. Dies begründet sich aus Art. 324a Abs. 1 OR, welcher besagt, dass ein Lohnzahlungsanspruch nur bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung besteht. Somit besteht ein Lohnanspruch aber dann, wenn sich eine Person aufgrund von Pech oder Fahrlässigkeit mit dem Coronavirus ansteckt und aufgrund dessen verhindert ist, seine Arbeit zu leisten.
Eine weitere Frage ist, ob der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zu einem Covid-19 Test zwingen kann. Dies ist zu verneinen, da dies einen grossen Eingriff in die Persönlichkeit des Arbeitnehmers darstellen würde (ähnliches lässt sich bei Zwangsimpfungen feststellen). Der Arbeitgeber kann jedoch auf die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers verzichten, bis dieser sich einem Test unterzogen hat oder die 10 tägige Quarantäne hinter sich hat. Dies lässt sich anhand der Schutzpflicht des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmenden begründen. Ob in solchen Fällen ein Anspruch auf Lohn besteht, ist im Einzelfall zu prüfen.
Im Moment befinden sich immer noch viele Arbeitnehmer im Homeoffice. Seit der Aufhebung der Homeoffice-Empfehlung vom Bundesrat vom 22. Juni 2020 arbeiten jedoch immer mehr Personen wieder am Arbeitsort. Der Arbeitgeber ist nämlich berechtigt, wenn alle Schutzvorkehrungen gewährleistet sind, den Arbeitnehmer wieder an den Arbeitsplatz zurück zu fordern. Ebenfalls könnte der Arbeitnehmer aber auch ein dauerhaftes Arbeiten von Zuhause aus anordnen. Dies würde jedoch eine Änderung des Arbeitsvertrags darstellen und bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmenden.
[1] Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs