Mit der COVID-19-Verordnung 2 hat der Bundesrat am 13. März 2020 Präsenzveranstaltungen in Schulen, Hochschulen und Ausbildungsstätten, private und öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen verboten und festgelegt, dass sich in Restaurations- und Barbetrieben sowie Diskotheken und Nachtclubs einschliesslich des Personals nicht mehr als 50 Personen gleichzeitig aufhalten dürfen.
Der Einfluss dieser Massnahmen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt sind gravierend. Veranstalter müssen Anlässe absagen, Restaurationsbetrieben fehlen die Gäste, Betriebe müssen ihre Produktion herunterfahren, die Nachfrage nach bestimmten Gütern und Dienstleistungen bricht ein. Die fehlenden Umsätze belasten die Arbeitgeber und bereiten ihnen Mühe, die Löhne zu zahlen.
Es gibt verschiedene Massnahmen, die Unternehmen in dieser schwierigen Situation unterstützen sollen, einerseits die Kurzarbeitsentschädigung andererseits weitergehende vom Bund und den Kantonen zur Verfügung gestellte Massnahmen zur finanziellen Unterstützung.
Nachfolgend möchten wir Ihnen Antworten auf einige der zentralen Fragen rund um das Coronavirus geben. Gerne unterstützen wir Sie auch im Einzelfall bei der Beantwortung Ihrer Fragen, der rechtlichen Umsetzung Ihrer Massnahmen oder etwa der Beantragung von Kurzarbeit.
Kurzarbeit
Kurzarbeit ist eine Möglichkeit für Unternehmen, vorübergehende Umsatzeinbrüche abfedern zu können, ohne dass dies sogleich Auswirkungen auf die Beschäftigung hat. Die Einführung von Kurzarbeit soll verhindern, dass Stellen abgebaut werden müssen. Kurzarbeit muss angemeldet werden. Zudem müssen die Arbeitnehmenden der Kurzarbeit schriftlich zustimmen, ansonsten besteht unveränderte Lohnfortzahlungspflicht.
Die Arbeitslosenversicherung deckt den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80% des wegfallenden Lohnes (zzgl. Arbeitgeberbeiträge an AHV / IV / EO / ALV). Führt ein Betrieb Kurzarbeit ein und reduziert die Arbeitszeit um 50%, so bekommen die betroffenen Mitarbeiter weiterhin 50% Lohnfortzahlung für die fortgesetzte Arbeitsleistung von 50% sowie 80% Kurzarbeitsentschädigung für die restlichen 50%, um die das Arbeitspensum reduziert wird (somit 40%), insgesamt also 90% Lohn.
Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit anmelden. Es gilt eine aufgrund des Coronavirus auf einen Tag reduzierte Karenzfrist.
Zuständig im Kanton St.Gallen: Amt für Wirtschaft und Arbeit (weitere Infos hier)
Zuständig im Kanton Zürich: Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Kurzarbeit, Stampfenbachstrasse 32, 8090 Zürich
Finanzielle Unterstützung durch Bund und Kantone
Der Bundessrat hat finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, um die Auswirkungen aufgrund der Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus für die Wirtschaft abzufedern.
Neben der Möglichkeit der Kurzarbeit hat prüft der Bundesrat eine finanzielle Unterstützung für besonders betroffene Unternehmen (z.B. für Liquiditätsüberbrückung oder Finanzhilfen) im Sinne einer Härtefallregelung von insgesamt bis zu CHF 1 Mrd. Unter Federführung des EFD sollen die diesbezüglichen Modalitäten bis zum 1. April geprüft und die notwendigen Mittel beantragt werden.
Des Weiteren stehen KMU mit finanziellen Engpässen ab sofort bis zu CHF 580 Mio. an verbürgten Bankkrediten zur Verfügung. Zusätzliche CHF 10 Mio. sollen an die Bürgschaftsorganisationen für ausserordentliche Verwaltungskosten gehen. Gestützt auf das Bundesgesetz über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU können vier anerkannte Bürgschaftsorganisationen Unternehmen jeder Grösse Bürgschaften bis zu CHF 1 Mio gewähren. Die mittels Bürgschaften erhaltenen Bankkredite müssen zurückbezahlt werden. Zudem erleichtert der Bundesrat die Bedingungen für eine Bürgschaft. Bis Ende 2020 will der Bundesrat für neue Bürgschaften die einmaligen Gesuchprüfungskosten und die Risikoprämien der Unternehmen für das erste Bürgschaftsjahr übernehmen.