Im Todesfall besteht der Nachlass heutzutage in der Regel nicht nur aus klassischem Erbschaftsgut wie Immobilien, Kapital und persönlichen Gegenständen, sondern auch aus digitalen Vermögenswerten, Daten und Benutzerkonten. Vor allem bei Daten, die lediglich im Internet gespeichert sind, kennt das schweizerische Erbrecht keine eindeutige Nachlassregelung. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, sich bereits im Voraus Gedanken zum digitalen Erbe zu machen.
Im Bereich von Daten, welche auf Festplatten oder ähnlichen Speichermedien hinterlassen werden, ist die Antwort des Erbrechts klar. Diese werden in ihrer physischen Gestalt an die Erben weitergegeben. Komplizierter wird die erbrechtliche Situation, wenn die Daten nicht auf einem physischen Medium, sondern nur über ein Benutzerkonto mit dem entsprechenden Passwort in einer Cloud zugänglich sind. Solche Daten gehören in der Regel nicht zu den Vermögenswerten. Vielmehr handelt es sich dabei um persönlichkeitsrechtliche Belange, welche grundsätzlich nicht auf die Erben übergehen.
Somit stellt sich die Frage, was mit den Benutzerkonten geschieht, welche der Erblasser beispielsweise bei Google, Facebook oder Krypto-Wallets hat. Zunächst ist anzumerken, dass die Regulatorien von Land zu Land unterschiedlich sind. Die AGBs der grossen Technologie-Unternehmen Facebook, Twitter und Google beinhalten eine Rechtswahlklausel zugunsten des kalifornischen Rechts vor. Diese dürften aber in Anbetracht von Art. 120 UWG in der Schweiz nicht gültig sein. Dennoch ziehen die Durchsetzung von erbrechtlichen Ansprüchen regelmässig langwierige Gerichtsprozesse nach sich.
In der Regel stellt die Beziehung zwischen den Online-Anbietern und dem verstorbenen Nutzer eine vertragliche dar. Vor dem Hintergrund der Universalsukzession übernehmen Erben die vertragliche Stellung des Erblassers. Dennoch stellt sich die Frage, ob die Erben Zugriff auf das Benutzerkonto des Erblassers haben und wenn ja, wie sich dieser ausgestaltet. Denkbar wären beispielsweise die Zustellung einer Liste mit Daten, die Zustellung der Daten (oder eines Teils davon), der Zugriff auf das Benutzerkonto ohne Veränderungsmöglichkeit oder der uneingeschränkte Zugriff auf das Benutzerkonto. Hierzulande wurde diese Frage noch nicht gerichtlich entschieden. Schweizerische Autoren, welche zu diesem Thema publizierten, beziehen sich in ihren Ausführungen zu diesem Thema auf das jüngste Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs, welcher einer Mutter den Zugriff auf das Facebook-Benutzerkonto der verstorbenen Tochter zusprach. Namentlich verurteilte es Facebook dazu, der Erbin (Mutter) denselben – mit Ausnahme der aktiven Nutzung – Zugang auf die Daten zu ermöglichen, den die Erblasserin hatte. Zum selben Schluss dürfte auch ein schweizerisches Gericht gelangen.
In Anbetracht der Unwilligkeit der Online-Anbietern, den Erben den Zugriff auf Kontodaten zu gewähren, empfiehlt es sich, in der Nachlassplanung auch die Regelung von Daten zu berücksichtigen. Dies kann beispielsweise erfolgen, indem man die Zugangsdaten einer gewünschten Person mitteilt, damit die Zugriffe nach dem Ableben nicht verloren gehen. Dies ist besonders wichtig bei Accounts, wo persönliche Informationen oder gewisse geldwerte Daten enthalten sind. Ein gutes Beispiel dafür ist auch der Zugangsschlüssel zu einem Krypto-Wallet.