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Revision des Erbrechts

Der Bundesrat hat sich in der Sitzung vom 19. Mai 2021 dafür entschieden, dass das revidierte Erbrecht ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten soll. Das im Moment geltende Erbrecht ist in seinen Grundzügen schon seit Jahrzehnten Kraft. Mit dem Entscheid das Erbrecht zu revidieren, will man den neuen, modernen Beziehungs- und Familienformen mehr Rechnung tragen. Die Revision hat das Ziel, das Erbrecht flexibler zu gestalten und dem Erblasser mehr Freiheiten in seiner Nachlassverteilung zu geben. Zudem soll die Reduktion der Pflichtteile die Nachfolgeregelung von Familienunternehmen erleichtern. Dies führt zu stabileren Übergängen und kann Arbeitsplätze sichern.

Die Revision soll in mehreren Teilen erfolgen, wobei der erste Teil am 1. Januar 2023 in Kraft treten soll. Eine der wichtigsten Änderungen in diesem Teil betrifft das Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil im Erbrecht ist der Anteil an der Erbmasse, den die Kinder, die Eltern und der überlebende Ehegatte zwingend erhalten, auch wenn der letzte Wille des Erblassers im Testament etwas anderes vorsieht. Im revidierten Erbrecht entfällt der bisher geltende Pflichtteilsanspruch der Eltern. Somit kann der Erblasser im Testament von einem Erbe an die Eltern absehen. Sie bleiben jedoch noch gesetzliche Erben. Dies bedeutet, dass sie neben dem Ehegatten oder des eingetragenen Partners erben, wenn der Erblasser verstirbt, ohne dass er Kinder hatte. Somit muss der überlebende Ehegatte einen Viertel des Erbes an die Eltern oder an die Geschwister des Verstorbenen abgeben (wenn die Elternteile verstorben sind). Durch diese neue Regelung wird es einem Erblasser ohne Kinder ermöglicht, seine Eltern im Testament vollständig vom Erbe auszuschliessen und über sein gesamtes Vermögen zu.

Eine weitere Änderung im ersten Teil der Revision betrifft den Pflichtteil der Nachkommen. Der bisher geltende Pflichtteil für Nachkommen von drei Vierteln wird auf einen Zweitel reduziert. Dazu kommt, dass der Pflichtteil sich bei einem verheirateten Elternteil auf die halbe Erbmasse bezieht und bei einem unverheirateten Elternteil auf die gesamte. Somit hat ein Nachkomme eines verheirateten Elternteils einen Anspruch auf einen Viertel der Erbmasse und der Nachkomme eines unverheirateten Elternteils einen Anspruch auf die Hälfte der Erbmasse. Für einen Elternteil in eingetragener Partnerschaft gilt die gleiche Regelung, wie für einen verheirateten Elternteil.

Mit der neuen Revision wird es somit möglich anhand eines Testaments oder anhand von Erbverträgen viel freier darüber zu entscheiden, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod passiert. So kann jeder Erblasser der Nachkommen hat, unabhängig seines Zivilstandes über mindestens die Hälfte seines Vermögens uneingeschränkt verfügen. Obschon Erbverträge und Testamente, die vor der Revision errichtet wurden, auch nach der Revision noch gelten, ist es in Anbetracht der Neuerungen empfehlenswert, bestehende Erbverträge und Testamente zu überprüfen.

Michael Kummer
Michael Kummer
Senior Partner

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