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Auch die digitale Erteilung von Mandaten kann eine Honorarpflicht auslösen

Die Digitalisierung und die corona-bedingte Home-Office-Arbeit hat dazu geführt, dass auch im Anwaltswesen vermehrt Mandate auch digital erteilt werden. Dabei machen Mandanten oft geltend, dass es sich beim E-Mail-Verkehr um eine kostenlose Erstberatung handle. Dies ist jedoch nicht ohne Weiteres der Fall.

In Fällen einer E-Mail-Mandatserteilung sind folgende Punkte anzumerken.Mit einer E-Mail-Anfrage, in der bei Rechtsanwälten die Prüfung eines Sachverhalts ersucht wird, kann ein Auftrag in Form eines Mandatsvertrags gültig zustande kommen. Voraussetzung ist, dass der Rechtsanwalt anschliessend auf diese E-Mail tätig wird. Die Beantwortung der Anfrage ist dann grundsätzlich honorarpflichtig; zudem hat der Mandant dem Rechtsanwalt auch Barauslagen zu ersetzen. Somit ist eine kostenlose Erstberatung nur möglich, wenn dies im E-Mail ausdrücklich vorbehalten ist. Ansonsten beginnt die Honorarpflicht für den Mandaten mit der Mandatserteilung.

Fehlt dem E-Mail ein Vorbehalt wie oben erwähnt, wird der Mandant honorarpflichtig. Grundsätzlich wird der Honoraransatz vor der Annahme eines Mandats per Abrede bestimmt. Jedoch fehlt bei E-Mail-Mandatserteilungen oft eine solche Honoraransatz-Abrede. In diesem Fall hat der Mandant den sogenannten «üblichen Stundenansatz» zu vergüten. Dieses Honorar orientiert sich dann hauptsächlich am Zeitaufwand des Anwalts. Der Zeitaufwand erhöht sich mit der Komplexität des Falles. So ist beispielsweise die Bearbeitung von Sachverhalten, welche Berührungspunkte zum internationalen Recht haben oder Spezialkenntnisse erfordern, zeit- und damit auch kostenintensiver. Es ist deshalb in jedem Fall im beidseitigen Interesse zu raten, dass eine Honoraransatz-Abrede vorgenommen wird.

Die Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbandes hat zu diesem Thema eine klare Haltung eingenommen:

„Eine Klientschaft, die vom Anwalt ein Tätigwerden oder Abklärungen verlangt, muss sich bewusst sein, dass der Anwalt nicht rechtlich unverbindliche Gefälligkeitshandlungen vornimmt, sondern dass dessen Dienste gemäss Art. 394 Abs. 3 OR angemessen zu vergüten sind. Sobald der Anwalt auf eine solche Anfrage eines potentiellen Klienten hin tätig wird, ist von einem gültigen Auftragsverhältnis auszugehen“ (ZAV, RB 2003, S. 22)

Michael Kummer
Michael Kummer
Senior Partner

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