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Strafrecht

Strafverteidigung, Strafanzeige

Wir beraten und vertreten beschuldigte Personen, die Privatklägerschaft, Opfer und geschädigte Personen im polizeilichen Ermittlungsverfahren, im Untersuchungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft, im Zwangsmassnahmeverfahren (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie im erstinstanzlichen Haupftverfahren bzw. im Rechtsmittelverfahren. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Personen im Administrativverfahren vor den Verwaltungsbehörden (bspw. bei Strassenverkehrsdelikten). Unsere Kernkompetenzen sind:

  • Beratung und Vertretung von Privatpersonen im Bereich des allgemeinen Strafrechts, des Wirtschaftsstrafrechts und des Strassenverkehrsrechts
  • Redaktion von Strafanzeigen und Strafanträge sowie Durchsetzung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen
  • Beratung und Vertretung von Unternehmen im Bereich des allgemeinen Strafrechts, des Wirtschaftsstrafrechts und des Unternehmensstrafrechts

Ihre Experten

Michael Kummer

Senior Partner

Sheila Stach

Junior Associate

Felix Imbach

Junior Associate

Sven Pschorn

Junior Associate

Reto Kuoni

Junior Associate

Faris Beganovic

Junior Associate

Filip Lapadatovic

Junior Associate

Fokus

Geschwindigkeitsüberschreitungen: Ein Überblick über die Einordnung und Konsequenzen

Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den häufigsten Verkehrsdelikten in der Schweiz. Bereits geringfügige Tempoverstösse können finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen, während gravierende Überschreitungen bis zur Freiheitstrafe und zum Entzug des Führerausweises führen können.
Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die rechtliche Einordnung, das Sanktionssystem sowie die relevanten Schwellenwerte.

Polizeiliche Anhaltung: Pflichten der betroffenen Person

Die polizeiliche Anhaltung ist ein zentrales Instrument der Polizei zur Abklärung von Straftaten. Sie dient der Ermittlung einer allfälligen Verbindung zwischen der angehaltenen Person und einer Straftat. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), namentlich in Art. 215 StPO. Im Unterschied zur vorläufigen Festnahme gemäss Art. 217 ff. StPO, die nur gegenüber tatverdächtigen Personen zulässig ist, setzt die polizeiliche Anhaltung keinen konkreten Tatverdacht voraus. Ferner ist die polizeiliche Anhaltung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen (wie beispielsweise Personenkontrollen im Grenzgebiet) abzugrenzen, die der Gefahrenabwehr und der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung dienen und nicht der Aufklärung einer Straftat. Solche Polizeikontrollen unterliegen der kantonalen Gesetzgebung.

Stalking: Neuer Straftatbestand seit dem 1. Januar 2026 in Kraft

Stalking – im Gesetz als Nachstellung bezeichnet – war in der Schweiz bislang kein eigen-ständiger Straftatbestand. Einzelne Handlungen liessen sich je nach Ausprägung zwar als Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruch oder andere Delikte qualifizieren; typische Stalking-Konstellationen bestehen jedoch häufig aus einer Vielzahl für sich allein be-trachtet niederschwelliger Handlungen, die strafrechtlich nur schwer zu fassen waren. Die Gesetzesrevision soll diese Schutzlücke schliessen und den strafrechtlichen Schutz Betroffener stärken. Mit Art. 181b StGB wird der neue Straftatbestand der Nachstellung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 verankert.