Strafrecht
Strafverteidigung, Strafanzeige
Wir beraten und vertreten beschuldigte Personen, die Privatklägerschaft, Opfer und geschädigte Personen im polizeilichen Ermittlungsverfahren, im Untersuchungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft, im Zwangsmassnahmeverfahren (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie im erstinstanzlichen Haupftverfahren bzw. im Rechtsmittelverfahren. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Personen im Administrativverfahren vor den Verwaltungsbehörden (bspw. bei Strassenverkehrsdelikten). Unsere Kernkompetenzen sind:
- Beratung und Vertretung von Privatpersonen im Bereich des allgemeinen Strafrechts, des Wirtschaftsstrafrechts und des Strassenverkehrsrechts
- Redaktion von Strafanzeigen und Strafanträge sowie Durchsetzung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen
- Beratung und Vertretung von Unternehmen im Bereich des allgemeinen Strafrechts, des Wirtschaftsstrafrechts und des Unternehmensstrafrechts
Ihre Experten
Fokus
Neuer Bundesgerichtsentscheid zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
In einem Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bei überschuldeten Gesellschaften revidiert. Es hielt fest, dass auch bei fehlendem Reinvermögen pflichtwidrige Vermögensabflüsse eine Schädigung darstellen können. Im konkreten Fall hatte der Alleinaktionär und Verwaltungsrat einer überschuldeten AG private Luxusausgaben über die Gesellschaft abgerechnet. Trotz Einpersonen-AG verwarf das Bundesgericht das Argument der straflosen Selbstschädigung und qualifizierte das Verhalten als (versuchte) qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung.
Neuer Bundesgerichtsentscheid zur Anordnung der Sicherheitshaft
Das Bundesgericht hat klargestellt, dass qualifizierte Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO nur bei unmittelbarer Bedrohung hochwertiger Rechtsgüter vorliegt. Drogendelikte, auch in erheblichem Ausmass, begründen diese Gefahr in der Regel nicht. Im konkreten Fall ordnete das Gericht die sofortige Haftentlassung einer Beschuldigten an, da trotz Geständnis und Umfang der Tat keine zwei gleichartigen Vorstrafen vorlagen und keine unmittelbare Gefahr für Dritte bestand.
Die StPO-Revision aus Sicht der Strafverteidigung
Am 1. Januar 2024 trat bekanntlich die teilrevidierte Strafprozessordnung in Kraft. Ziel der Revision waren unter anderem die Tauglichkeit einzelner Regelungen in der Praxis zu verbessern, aber auch die langjährige bundesgerichtliche Rechtsprechung auf gesetzlicher Ebene festzuhalten. Durch die Neuerungen haben sich u.a. auch aus Sicht der Verteidigung resp. des Beschuldigten in verfahrensrechtlicher Hinsicht Änderungen ergeben.