Strafrecht
Strafverteidigung, Strafanzeige
Wir beraten und vertreten beschuldigte Personen, die Privatklägerschaft, Opfer und geschädigte Personen im polizeilichen Ermittlungsverfahren, im Untersuchungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft, im Zwangsmassnahmeverfahren (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie im erstinstanzlichen Haupftverfahren bzw. im Rechtsmittelverfahren. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Personen im Administrativverfahren vor den Verwaltungsbehörden (bspw. bei Strassenverkehrsdelikten). Unsere Kernkompetenzen sind:
- Beratung und Vertretung von Privatpersonen im Bereich des allgemeinen Strafrechts, des Wirtschaftsstrafrechts und des Strassenverkehrsrechts
- Redaktion von Strafanzeigen und Strafanträge sowie Durchsetzung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen
- Beratung und Vertretung von Unternehmen im Bereich des allgemeinen Strafrechts, des Wirtschaftsstrafrechts und des Unternehmensstrafrechts
Ihre Experten
Fokus
Stalking: Neuer Straftatbestand seit dem 1. Januar 2026 in Kraft
Stalking – im Gesetz als Nachstellung bezeichnet – war in der Schweiz bislang kein eigen-ständiger Straftatbestand. Einzelne Handlungen liessen sich je nach Ausprägung zwar als Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruch oder andere Delikte qualifizieren; typische Stalking-Konstellationen bestehen jedoch häufig aus einer Vielzahl für sich allein be-trachtet niederschwelliger Handlungen, die strafrechtlich nur schwer zu fassen waren. Die Gesetzesrevision soll diese Schutzlücke schliessen und den strafrechtlichen Schutz Betroffener stärken. Mit Art. 181b StGB wird der neue Straftatbestand der Nachstellung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 verankert.
Neuer Bundesgerichtsentscheid zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
In einem Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bei überschuldeten Gesellschaften revidiert. Es hielt fest, dass auch bei fehlendem Reinvermögen pflichtwidrige Vermögensabflüsse eine Schädigung darstellen können. Im konkreten Fall hatte der Alleinaktionär und Verwaltungsrat einer überschuldeten AG private Luxusausgaben über die Gesellschaft abgerechnet. Trotz Einpersonen-AG verwarf das Bundesgericht das Argument der straflosen Selbstschädigung und qualifizierte das Verhalten als (versuchte) qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung.
Neuer Bundesgerichtsentscheid zur Anordnung der Sicherheitshaft
Das Bundesgericht hat klargestellt, dass qualifizierte Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO nur bei unmittelbarer Bedrohung hochwertiger Rechtsgüter vorliegt. Drogendelikte, auch in erheblichem Ausmass, begründen diese Gefahr in der Regel nicht. Im konkreten Fall ordnete das Gericht die sofortige Haftentlassung einer Beschuldigten an, da trotz Geständnis und Umfang der Tat keine zwei gleichartigen Vorstrafen vorlagen und keine unmittelbare Gefahr für Dritte bestand.