Es kommt immer wieder vor, dass ein Unternehmen aufgrund wirtschaftlicher Gründe, einer Mehrzahl von Beschäftigten kündigen muss. In solchen Fällen ist zwischen einer «üblichen» Entlassung aufgrund von wirtschaftlichen Gründen und einer Massenentlassung zu unterscheiden.
Die Qualifikation einer Massenentlassung hängt von der Anzahl Kündigungen ab, die innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen ausgesprochen werden. Je nach Grösse des jeweiligen Betriebes, kann die nötige Anzahl Kündigungen für eine Massenentlassung variieren. Bei einem Betrieb, der zwischen 20 und 99 Mitarbeiter beschäftigt, liegt schon bei einer Entlassung von zehn Personen eine Massenentlassung vor. Bei einem Betrieb mit 100 bis 299 Mitarbeitenden, müssen Kündigungen gegen 10% der Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Arbeiten in einem Betrieb mehr als 300 Personen, dann liegt die Schwelle zur Massenentlassung bei 30 Arbeitnehmenden im Betrieb.
Beabsichtigt ein Unternehmen eine Massenentlassung vorzunehmen, dann muss im Zusammenhang mit den Kündigungen ein spezielles Verfahren eingehalten werden. Die Arbeitnehmervertretung oder alle Arbeitnehmenden müssen vor der Aussprache der Kündigung schriftlich informiert und angehört werden. Den Arbeitnehmenden muss die Möglichkeit gegeben werden Vorschläge zu unterbreiten, wie Kündigungen vermieden, die Anzahl Kündigungen reduziert oder deren Folgen gemildert werden können. Zudem muss das Informationsschreiben über die geplanten Kündigungen im Rahmen der Massenentlassung im Vorhinein dem kantonalen Arbeitsamt zugestellt werden. Arbeitgeber die üblicherweise 250 Arbeitnehmende beschäftigen und berücksichtigen, innert 30 Tagen 30 Arbeitnehmende aus Gründen, die in keinem Zusammenhang mit ihrer Person stehen, zu kündigen, müssen einen Sozialplan aufstellen. Unabhängig davon, ob eine Massenentlassung vorliegt, trifft den Arbeitnehmer gemäss Arbeitsvermittlungsgesetzt (AVG) eine Meldepflicht bei Entlassungen und Betriebsschliessungen, die mindestens zehn Arbeitnehmende betreffen.
Verletzt der Arbeitgeber seine gesetzliche Konsultationspflicht, können die im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochenen Kündigungen von den betroffenen Arbeitnehmenden als missbräuchlich angefochten werden. In diesem Fall kann der Arbeitgeber vom Richter zur Bezahlung einer Entschädigung von bis zu zwei Monatslöhnen verpflichtet werden. Die Unterlassung einer Anzeige ans Arbeitsamt kann dazu führen, dass die Kündigungsfrist gar nicht zu laufen beginnt. Schliesslich kann bei einer Verletzung der Meldepflicht gemäss AVG eine Busse von bis zu CHF 40’000 erhoben werden.
Es ist somit empfehlenswert, im Falle einer beabsichtigten Kündigung mehrerer Arbeitnehmenden einen Rechtsberater beizuziehen, um Sanktionen zu verhindern.