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Ferienunfähigkeit bei einem Unfall in den Ferien

Damit Arbeitnehmende gute Arbeit leisten können, sind Ferien von zentraler Bedeutung. Diese dienen der Erholung und ermöglichen den Arbeitnehmenden eine Auszeit. Es ist aber nicht ungewöhnlich, dass eine Person in den Ferien verunfallt oder aufgrund von Krankheit zu Hause bleiben muss. In diesen Fällen ist die Erholung in den Ferien unter Umständen nicht mehr gewährleistet. Ist dies der Fall, spricht man von Ferienunfähigkeit.

Damit ein Arbeitnehmender Ferienunfähig ist, muss der Erholungszweck der Ferien aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit wegfallen. Dabei ist die Ferienunfähigkeit nicht mit der Arbeitsunfähigkeit zu verwechseln. Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund beispielsweise einer gebrochenen Hand muss nicht die Ferienunfähigkeit begründen. Der Arbeitnehmende kann sich unter Umständen auch mit einer gebrochenen Hand in den Ferien erholen. Ist die Ferienunfähigkeit gegeben, gelten die entsprechenden Ferientage als nicht bezogen und die Feriendauer wird entsprechend verlängert.

Der Anspruch auf ein Nachholen der Ferien bei einem Unfall wird nur gewährt, wenn dieser nicht selbstverschuldet ist. Sollte ein Arbeitnehmer somit den Erholungszweck auf Grund eines selbstverschuldeten Unfalls vereiteln, hat er keinen Anspruch auf ein Nachholen der Ferien. Beim Unfall muss der Arbeitnehmer neben dem Unfall zugleich nachweisen, dass er sich aufgrund dieses Umstandes in den Ferien nicht erholen konnte. Es ist anhand des Einzelfalls zu beurteilen, ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.

Die Ferienunfähigkeit kann auch gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer während seiner Ferien erkrankt. Wie beim Unfall kommt es bei der Krankheit darauf an, ob sie den Erholungszweck der Ferien vereitelt. Dazu ist ein erhebliches Mass an Beeinträchtigung und eine gewisse Intensität der Gesundheitsstörung notwendig. Eine leichte Erkältung, Kopfschmerzen, ein verstauchter Knöchel oder Sonnenbrand führen nicht zur Ferienunfähigkeit. Ist der Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit Ferienunfähig und kann sich dadurch nicht erholen, hat er ebenfalls einen Anspruch darauf seine Ferien nachzuholen.

Der Ferienanspruch kann gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer in einem Dienstjahr während längerer Zeit an der Arbeit verhindert ist. Wenn der Arbeitnehmer in einem Arbeitsjahr aufgrund eigener Schuld für mehr als ein Monat arbeitsunfähig ist, kann der Arbeitgeber für jeden Monat der Abwesenheit die Ferien um einen Zwölftel kürzen (Art. 329b Abs. 1 OR). Bei einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit ist die Kürzung des weiteren Ferienanspruchs um einen Zwölften erst ab dem zweiten Monat der Arbeitsabwesenheit möglich (Art. 329b Abs. 2 OR).

Michael Kummer
Michael Kummer
Senior Partner

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