Aufgrund der Covid-19-Pandemie hat das Thema Kurzarbeit in der Schweiz an Bedeutung gewonnen und viele Betriebe waren auf die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) angewiesen. Normalerweise wird die KAE von den Arbeitslosenkassen individuell für jeden Arbeitnehmer berechnet. Im Frühjahr 2020 wurde das summarische Abrechnungsverfahren eingeführt. Durch dieses vereinfachte Verfahren können die betroffenen Unternehmen den administrativen Aufwand minimieren und die kantonalen Arbeitsämter und Arbeitslosenkassen können entlastet werden. Mit der neuen Regelung wird der anrechenbare Verdienstausfall in einem beschleunigten und vereinfachten summarischen Abrechnungsverfahren berechnet. Mit diesem Abrechnungsverfahren wird der Anspruch auf KAE pauschal für alle Arbeitnehmenden in einem Betrieb ermittelt und ausgerichtet. Am 17. Dezember 2021 hat das Parlament und der Bundesrat entschieden, dass das summarische Abrechnungsverfahren noch bis Ende März 2022 verlängert wird.
Im Normalverfahren können die Betriebe auch für die Zeit der Ferien und Feiertage der Arbeitnehmer KAE geltend machen. Das für das summarische Abrechnungsverfahren zwingend zu verwendende Formular der SECO, schliesst dies für Arbeitnehmende im Monatslohn jedoch aus.
In einem neuen Urteil hat das Bundesgericht nun entschieden, dass die nicht Berücksichtigung der Ferien und Feiertage zu einer unbegründeten Schlechterstellung der Arbeitnehmenden im Monatslohn gegenüber denjenigen im Stundenlohn mit sich bringt. Mangels ausreichender Gesetzesgrundlage ist diese Nichtberücksichtigung rechtswidrig (BGer 8C_272/2021).
Dieses Urteil hat grosse Bedeutung für viele Unternehmen in der Schweiz. Sämtlichen Unternehmen, die KAE für Arbeitnehmer im Monatslohn erhalten haben, wurde folglich unrechtmässig zu wenig ausbezahlt.
Was können Sie tun:
Nach diesem Urteil stellt sich die Frage, ob ein betroffener Betrieb die KAE noch rückwirkend gelten machen kann. Die Verwirkungsfrist von drei Monaten könnte jedoch für die meisten betroffenen Betriebe schon abgelaufen sein. Das SECO hat das Urteil des Bundesgerichts zur Kenntnis genommen und wird über das weitere Vorgehen entscheiden. Betroffenen Betrieben ist zu empfehlen, für die zukünftigen Abrechnungsperioden die Ferien- und Feiertagsentschädigungen in die KAE-Abrechnung zu inkludieren. Für vergangene Abrechnungsperioden ist ein Fristwiederherstellungsgesuch sinnvoll, das gegebenenfalls mit einem Antrag auf Sistierung des Gesuchs verbunden werden kann, bis das SECO das weitere diesbezügliche Vorgehen als Folge des Bundesgerichtsurteils festgelegt hat.