Ein Trust ist ein sehr flexibles Finanzinstrument, das typischerweise für die Vermögensplanung verwendet wird. Dabei wird das Vermögen oder ein Teil des Vermögens einer Person (Gründer) an einen Verwalter abgetreten. Der Verwalter hat keine Besitzansprüche an diesem Vermögen und ist nur für die Verwaltung und Auszahlung nach dem Willen des Gründers zuständig. Besitzansprüche haben nur die Begünstigten und der Gründer des Trusts. Begünstigte können beispielsweise die Kinder des Gründers sein. Ein Trust wird im familiären Verhältnis typischerweise zur Nachlassplanung eingesetzt. Damit kann Vermögen über mehrere Generationen übertragen werden. In der Wirtschaft werden Trusts oft zur Erhaltung, Verwaltung oder Sicherung von Vermögen verwendet.
Das schweizerische Recht kennt das Rechtsinstitut des Trusts nicht. Im Jahr 2007 hat die Schweiz jedoch das Haager Trust-Übereinkommen (HTÜ) unterzeichnet. Seit Inkrafttreten dieses Abkommens werden in der Schweiz ausländische Trusts anerkannt, was Schweizern ermöglichte im Ausland einen Trust zu errichten. Dadurch erlangte dieses Rechtsinstitut auch hierzulande in der Praxis eine immer grössere Bedeutung. Damit Schweizer Akteure nicht länger auf ausländische Trusts ausweichen müssen, hat der Bundesrat im Auftrag des Parlaments die Einführung eines neuen Rechtsinstituts im Obligationenrecht – eines Schweizer Trusts – vorgeschlagen. In der Sitzung von 12. Januar 2022 wurde die entsprechende Vernehmlassung eröffnet.
Mit der Einführung eines Schweizer Trusts bräuchten Akteure nicht mehr auf ausländische Trusts abzuweichen, was den Schweizer Finanzplatz stärken würde. Für eine solche Einführung müssen allerdings das OR sowie weitere einschlägige Bundesgesetze angepasst werden. Dazu gehören explizite steuerrechtliche Richtlinien, um eine adäquate Besteuerung der Trusts zu garantieren. Heute erfolgt die Besteuerung von Trusts nach den allgemeinen Grundsätzen des Steuerrechts sowie zweier Kreisschreiben. Künftig sollen unwiderrufliche Trusts ohne feste Ansprüche der Begünstigten analog zur Stiftung besteuert werden.
Die vom Bundesrat erstellte Vorlage stösst jedoch auch auf Kritik. Die Kritik bezieht sich hauptsächlich auf die Besteuerung dieser Trusts. So führt es bei der momentanen Vorlage zu einer mehrfachen Doppelbesteuerung des Trustkapitals. Das Trustkapital wird nämlich bei der Errichtung mit der Schenkungs-/Erbschaftssteuer sowie bei der Ausschüttung mit der Einkommenssteuer belastet. Zudem ist bei im Ausland steuerpflichtigen Begünstigten eine Aufteilung des Trusts erforderlich, was in der Praxis aufgrund der Besonderheiten des Trusts fast unmöglich ist. Ferner sollen die Begünstigten und der Begründer solidarisch für die Steuern des Trusts haften, obwohl der Begründer sich endgültig von diesem Vermögen getrennt hat. Dies wirft einige rechtliche Fragen auf und führt dazu, dass der Schweizer Trust unter Umständen sehr unattraktiv werden könnte.
Die Vernehmlassungsfrist ist am 30. April 2022 abgelaufen. Der Bundesrat wird nun die von den beauftragten Behörden erhobenen Ergebnisse zur Kenntnis nehmen und entsprechend entscheiden. Es gilt somit die Entscheidung des Bundesrats abzuwarten.