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Der Maklervertrag

In der Schweiz gilt das Grundprinzip der Vertragsfreiheit. Diese gibt jeder Person die Freiheit, innerhalb der Schranken des Gesetzten zu entscheiden, mit wem und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag abschliessen will. Dennoch ist es möglich, auf gewisse im Gesetz vordefinierte Vertragstypen zurückzugreifen, wenn dies für das jeweilige Geschäft als nötig erachtet wird. Einer dieser im Gesetz niedergeschriebenen Verträge ist der Maklervertrag. Dieser ist in verschiedenen Branchen, wie beispielsweise dem Immobilienhandel, verbreitet.

Durch den Maklervertrag verpflichtet sich die Auftraggeberin, dem Makler ein Entgelt zu leisten, wenn dessen Tätigwerden zum Abschluss des von der Auftraggeberin angestrebten Vertrags führt oder beiträgt. Der Makler ist jedoch nicht berechtigt einen Vertrag im Namen des Auftraggebers abzuschliessen. 

Der Maklervertrag hat drei verschiedenen Erscheinungsformen. Dabei wird bei den Arten des Maklers zwischen Nachweismakler, Vermittlungsmakler und Zuführungsmakler unterschieden. Diese drei Erscheinungsformen stellen eine Art Abstufung dar. So nennt der Nachweismakler dem Auftraggeber jeweils einen konkreten Vertragspartner, wobei der Zuführungsmakler den Auftraggeber und den Vertragspartner zusammenführt. Der Vermittlungsmakler versucht schliesslich den Vertragsabschluss aktiv herbeiführen.

Der Maklervertrag zeigt verschiedene Ähnlichkeiten zu anderen Vertragstypen wie dem Agenturvertrag, dem einfachen Auftrag sowie dem Kommissionsvertrag. 

Im Vergleich zum Agenten übt der Makler seine Vermittlungstätigkeit nicht dauernd für einen bestimmten Auftraggeber aus, sonder ist jeweils nur in einem oder mehreren bestimmten Fällen für den Auftraggeber tätig.Die Unterscheidung zwischen dem einfachen Auftrag und dem Maklervertrag ist etwas weniger eindeutig, da der Makler eine Art Auftragsnehmer darstellt. Der einschlägige Unterschied liegt aber darin, dass der Beauftragte im Auftrag bereits für ein sorgfältiges Tätigwerden entlöhnt wird, wobei der Makler an seinem erfolgreichen Abschluss des angestrebten Geschäfts bemessen wird.

Subsidiär zu den gesetzlichen Bestimmungen kommen beim Maklervertrag die auftragsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung. So ist der Abschluss sowie die Beendigung des Maklervertrags an die gleichen Vorschriften wie der einfache Auftrag gebunden.

Bei Fragen bezüglich des Maklervertrags stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Stach Rechtsanwälte AG
Michael Kummer 
Senior Partner 

kummer@stach.ch
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