Mit dem anbahnenden neuen Jahr kommen auch Veränderungen im Gesetz auf uns zu. Neben der bereits ausführlich erläuterten Aktienrechtsrevision, wird am 1. Januar 2023 auch das Erbrecht eine substanzielle Revision erfahren. Wie bei der Aktienrechtsrevision, wird die Revision des Erbrechts in mehreren Schritten verlaufen. Die mit dem neuen Jahr in Kraft tretenden Änderungen stellen somit den ersten Schritt dar. Der Newsletter von Stach Rechtsanwälte wird in den kommenden Wochen in Form einer Serie die wichtigsten Änderungen der Erbrechtsrevision erläutern.
Mit der Entscheidung des Bundesrats, den ersten Teil des revidierten Erbrechts am 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen, erkannte dieser das Bedürfnis der Gesellschaft auf grössere Freiheit in der Gestaltung des Nachlasses. So soll es künftig möglich sein, über einen grösseren Teil seines Nachlasses frei zu entscheiden.
Die wichtigste Neuerung der kommenden Erbrechtsrevision stellt die Änderung des Pflichtteilsrechts dar. Ein Pflichtteil ist eine im Gesetz vorgeschriebene Mindestbeteiligung eines Nachkommens am Nachlass. Dieser wird im neuen Erbrecht reduziert, wodurch dem Erblasser mehr Verfügungsfreiheit über den Nachlass zukommt.
Im bisherigen Recht stand den Nachkommen ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs zu. Künftig wird dieser Anteil auf ½ reduziert. Das Pflichtteilsrecht der Eltern, welches bisher ½ des gesetzlichen Erbanspruchs ausgemacht hat, entfällt mit der Revision komplett. Diese Veränderungen haben zur Folge, dass ein Erblasser, der einen Ehegatten und Nachkommen hinterlässt, neu über die Hälfte seines Nachlasses frei verfügen kann. Sollte ein Erblasser nur seine Eltern hinterlassen, kann dieser künftig über seinen ganzen Nachlass frei verfügen.
Es ist zu erkennen, dass im neuen Recht mehr Spielraum geschaffen wird um beispielsweise Konkubinatspartner, Stiefkinder oder einzelne Erben zusätzlich zu begünstigen.
Weiterhin unverändert bleiben die gesetzlichen Erbansprüche. So steht den Eltern des Erblassers bei fehlenden Nachkommen weiterhin ein gesetzlicher Erbanspruch zu. Dies bedeutet, dass ein Erblasser ohne Kinder, der seinen Ehegatten als Alleinerbe einsetzen will, dies nur anhand einer Verfügung von Todeswegen erreichen kann. Ohne eine solche Verfügung bleibt der gesetzliche Erbanspruch bestehen.
Es bleibt zu beachten, dass der grössere Freiraum in der Nachlassplanung keine grössere Freiheit bezüglich der Erbschaftssteuer bedeutet. Für diese sind weiterhin die Kantone zuständig. Dies bedeutet, dass wenn der Erblasser sich dafür entscheidet einen Teil seines Nachlasses an Nichtverwandte zu vererben, das Vererbte unter Erbschaftssteuerpflicht steht. Gleiches gilt in den meisten Kantonen auch für Konkubinatspartner.
Bei Fragen zur Nachlassplanung im neuen Erbrecht, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.